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Paukenschlag bei der Sparschwein-UG: nur noch 3 % Steuern auf Aktien-ETFs!

Oft kopiert, nie erreicht: der Atypisch Still Blog bemüht sich seit nunmehr fast zwei Jahren, in verschiedenen Bereichen des Investierens und der Finanzen Pionierarbeit zu leisten, Grenzen zu verschieben und Maßstäbe zu setzen. Heute holen wir einen neuen Hammer aus der Tasche, den es so bisher im Internet nicht zu finden gibt.

Natürlich waren wir nicht die ersten, die Aktien in einem Kapitalgesellschaftsmantel statt im Privatdepot gekauft haben. Gedankt sei hier vor allem Michael C. Kissig vom iNTELLIGENT iNVESTIEREN Blog, der uns stets als wohltuende – seriöse – Inspiration dient, von dessen Blog wir aber auch maßgeblich wussten, dass das Konzept der Aktienanlage im Gesellschaftsmantel grundsätzlich funktionieren musste.

Wohl aber waren wir die ersten, die versuchten, das Konstrukt einer breiten Öffentlichkeit näher zu bringen. Und zwar nicht auf der Basis von ins Blaue hineingesprochenen Behauptungen, sondern aufgrund einer jahrelangen eigenen und inhaltlich gründlichen Auseinandersetzung mit der rechtlichen und steuerlichen Materie. So stehen wir nach wie vor voll hinter der Entscheidung, eine UG und keine GmbH gegründet zu haben, da diese in der Praxis und im Kontext der Kapitalanlage noch flexibler ist. Nicht einmal die Umwandlung in eine GmbH bei Erreichen der Voraussetzungen steht für uns aus heutiger Sicht fest, da mit Umwandlung in eine GmbH auch rechtliche Nachteile einhergehen, über die anderenorts ggfs. nicht immer im angemessenen Umfang aufgeklärt wird – abschreiben ist eben zuweilen leichter als gewissenhaft recherchieren.

Wir waren die ersten, die ein umfassendes ganzheitliches Steuer-, Finanzierungs- und Investmentkonzept erdacht haben, das mehr Rendite bei weniger Kosten und weniger Steuern ohne deutlich höheres Risiko erlaubt. Das Konzept mit Rahmenkrediten abgesicherter Wertpapierkredite hat es vor uns auf Finanzblogs z.B. nicht gegeben.

Wir waren daneben auch die ersten, die die deutsche Besteuerung von US-amerikanischen MLPs und LPs in bislang unerreichter Detailtiefe recherchiert und besprochen haben und zu einem Ergebnis gekommen sind, das nicht auf Hörensagen basiert.

Wir waren aber auch die ersten, die mit einer bis dato einzigartigen Methode Echtzeitaktienkurse in Excel ohne Plug-Ins und ohne Makros ermöglichten.

Mit genau diesem Anspruch sind wir im Februar 2018 angetreten: Mehrwert zu liefern. Nicht tagtäglich das ewig Durchgekaute nochmal wiederkäuen. Es gelingt uns nicht immer, das geben wir gerne zu und wir überziehen stellenweise auch gerne maßlos, wie man an dieser selbstbewusst formulierten Einleitung erkennt 🙂 Nichtsdestotrotz: wir wollen von Zeit zu Zeit auch Inhalte produzieren, die es in der Form nirgendwo anders gibt und bisherige Grenzverläufe neu ziehen. Es waren auch bei uns ursprünglich einmal Finanzblogs, die den Funken der Begeisterung für Dividenden & Co. gezündet haben. Wenn wir im Gegenzug auch inspirierende Inhalte liefern können, freut uns das und macht uns dankbar.

Und genau so ein Tag ist heute. Wir stellen im Folgenden dar, wie man es schafft, einen effektiven Steuersatz von nur noch rund 3 % bezogen auf die Einnahmen aus Investmentfonds und ETFs zu erreichen. Warum bezogen auf die Einnahmen? Nun, als Vergleichsgröße dient uns natürlich immer der Privatanleger und bei diesem ist die steuerliche Bemessungsgrundlage im Wesentlichen eine Bruttobetrachtung, da ihm nur gestattet wird, 801 Euro pro Person und Jahr von den Einnahmen abzuziehen. Und der Privatanleger bezahlt den Abgeltungsteuersatz auf seine Investmenterträge aus Aktienfonds und -ETFs von 70 % (d.h. nach Abzug von 30 % Teilfreistellung für Aktienfonds), mithin also 18,46 % effektive Steuern auf die Einnahmen.

Wenn wir hier also offensichtlich sprachlich auf eine steuerliche Nettobemessungsgrundlage hinarbeiten, bei der Ausgaben von den Einnahmen abgezogen werden dürfen und daneben günstigere Regelungen gelten, dann befinden wir uns natürlich nicht im Privatvermögen. In unserem allerersten Artikel auf diesem Blog haben wir uns als Ziel gesetzt, alternativ zu denken. Aus der Reihe zu denken. Nicht in den Kanon des Üblichen einzustimmen.

Notwendige Bedingung dafür, seinen effektiven Steuersatz zu senken, ist das Verlassen des Privaten und der Eintritt in den Bereich des Betrieblichen, des Unternehmerischen, zum Beispiel durch Gründung einer Kapitalgesellschaft für die Aktienanlage. Es gibt keinen Bereich, der steuerlich so begünstigt ist, wie der unternehmerische Bereich. Und nun keine Angst, auch wir gehen tagsüber einer ganz normalen Beschäftigung nach und sitzen trotzdem nicht bis in die Nacht an Verwaltungskram. Dem ging aber natürlich auch einiges an Vorbereitung voraus. 

Nicht nur haben wir von Atypisch Still günstige Berufswege gewählt, in denen sich das beruflich Notwendige auch privat nutzen ließ – ein Ansatz, der viel zu wenig verbreitet ist. Wir haben auch Bücher über Bücher gelesen, haben aus den Informationskrümeln, die überall verstreut lagen, mühsam ein Ganzes gebaut. Die Anleitung für eine Sparschwein-UG gab es nämlich vorher noch nicht. Das Investieren natürlich zuallererst, aber auch Themen wie Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Buchhaltung sowie Bilanzierung mussten wir uns jahrelang anlesen. Eine gute Portion berufliche Praxiserfahrung rundete das ab. Und nur so geht es auch. So wie man nicht schnell reich werden kann, so kann man auch nicht schnell Steuern sparen. Wenn es einfach wäre, würde es ja jeder längst machen. 

Aber ist das nicht überzeugend? Derjenige Anleger, der von einem Euro Ertrag nur 3 % abgeben muss, erzielt gegenüber dem Privatanleger, der von seinem Euro 18,5 % abgeben muss, eine Mehrrendite nach Steuern von 19 % pro Jahr. Und da ist die steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten (z.B. Wertpapierkreditzinsen) in der UG noch gar nicht berücksichtigt. Wir sind ja große Fans der Parallelverschiebung der langfristigen Zinseszinskurve, um uns zu veranschaulichen, welchen Einfluss das am langen Ende hat. Kann man es sich leisten, auf eine allein aus geringeren Abzügen resultierende Rendite zu verzichten? Das heißt, mehr Rendite ohne Risikoerhöhung? Auf Sicht von zehn, zwanzig oder dreißig Jahren?

Nein, es geht nicht leicht und es geht nicht mit einem Fingerschnipp. Es geht aber mit dem Willen, Dinge erreichen zu wollen. Und natürlich gibt es Hilfestellungen, zum Beispiel durch unseren Blog. Unserem Blog, der sich diesem einen Thema mit größter Leidenschaft und Hingabe widmet: Aktien in der eigenen Vermögensverwaltungsgesellschaft. Die selbstgestrickte Altersvorsorge. Was die Regierungen der letzten Jahre nicht zu ermöglichen vermochten, schaffen wir uns einfach selbst. Und sei es nur deshalb, um Olaf Scholz für die Aktionärssteuer und andere Kleinanlegerrepressalien eins auszuwischen.

Endlich bleibt es nicht nur bei der 95%igen Steuerfreiheit auf Aktienveräußerungsgewinne und einer reduzierte Besteuerung von Dividenden von nur 15,8 %. Die Sparschwein-UG ermöglicht nun darüber hinaus auch eine Besteuerung von 3,17 % für Investmenterträge (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne) aus Aktienfonds und Aktien-ETFs. Dies bei zusätzlich vollem Abzug der betrieblichen Kosten wie z.B. der Wertpapierkreditzinsen. Der Grund dafür findet sich in § 20 InvStG. Dort besagt Absatz 1 schon alles Notwendige:

(1) Steuerfrei sind bei Aktienfonds 30 Prozent der Erträge (Aktienteilfreistellung). […] Bei Anlegern, die dem Körperschaftsteuergesetz unterliegen, beträgt die Aktienteilfreistellung 80 Prozent.

Damit unterliegen nicht mehr 70 % der Investmenterträge dem Abgeltungsteuersatz inkl. SolZ von 26,375 % = 18,46 %, sondern nur noch 20 % der Investmenterträge einem Körperschaftsteuersatz inkl. SolZ von 15,825 % = 3,17 %. Da wir ohnehin darauf ausgerichtet sind, den in unserer Variante nutzbaren Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro nicht zu überschreiten, fallen in der UG keine weiteren Steuern auf die Investmenterträge an.

Für ETF-Anleger, die – wahrscheinlich eher als Kleinaktionäre – tendenziell wenige Transaktionen in wenigen Wertpapierpositionen durchführen ein ideales Modell. Je weniger gehandelt wird, desto weniger Verwaltungsaufwand hat man natürlich auch in der Buchhaltung der Gesellschaft.

Neben der sehr vorteilhaften Besteuerung von Aktien-ETF-Erträgen sind gegenüber dem Privatvermögen auch Mischfondserträge niedriger besteuert. Lediglich bei den Immobilienfonds kommen dieselben Teilfreistellungssätze wie beim Privatanleger zur Anwendung, allerdings gilt für die Sparschwein-UG unterhalb des Gewerbesteuerfreibetrags dann immer noch ein deutlich günstigerer Steuersatz als unter den Regelungen der Abgeltungsteuer.

Klar hat unser Modell auch ein paar Nachteile. Es ist im Kern zum Beispiel ein Thesaurierungsmodell. Es gibt eine Ansparphase, in der Auszahlungen an den Eigentümer den Steuervorteil zunichte machen würden. Aber es gibt eben auch eine Entnahmephase, die Zeit, die dem gesetzlich vorgesehenen Renteneintrittsalter vorangeht und die den faktischen Renteneintritt nach vorne zieht. Wenn in diesem Zeitraum Ausschüttungen zur Finanzierung der Lebenshaltung vorgenommen werden, können diese steuerlich unter Umständen maximal begünstigt bis hin zu einer Ausschüttungsbesteuerung von 0 % sein.

Eine Sparschwein-UG ist auch nicht kostenlos. Aber mal ehrlich: wir reden über ungefähr 300 Euro Gründungskosten und im Anschluss grob 400 Euro laufende Kosten pro Jahr, wenn man sich das entsprechende fachliche Rüstzeug selbstständig zulegt, das es für das Betreiben einer eigenen Vermögensverwaltungsgesellschaft braucht. Steuerlich abzugsfähige Kosten selbstverständlich. Da wäre man bereits bei 2.500 Euro jährlichen Aktienveräußerungsgewinnen aufgrund der 95%igen Steuerfreistellung für Kapitalgesellschaften schon unter Berücksichtigung der laufenden Kosten bereits im Vorteil gegenüber den üppigen Steuerabzügen beim Privatanleger.

Und ja, es kostet Zeit, sich das Wissen anzueignen. Zeit ist kostbar, Zeit ist Geld, wie wir alle nur zu gut wissen. Auch für uns war und ist das so, die wir unser Konzept in mühsamer Kleinarbeit erarbeitet und entwickelt haben. Und um den Einstieg in das Thema aber für jeden zu erleichtern, haben wir in den letzten Monaten alles, was wir wissen, und alles, was wir machen und gemacht haben, in eine Videodoku gepackt. Eine Betriebsbesichtigung bei der Sparschwein-UG sozusagen. 

Alles ist dabei: von der Gründung, über das Geschäftskonto, das Geschäftsdepot (das sich bei Degiro hoffentlich im Laufe des Jahres auch für Geschäftskunden endlich wieder eröffnen lässt) und die Erfassung der wesentlichen Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung, die Buchungssätze und Konten, die Aufstellung des Jahresabschlusses, die Veröffentlichung desselben, unsere Verträge, unsere Gesellschafterbeschlüsse, unsere Finanzamtskorrespondenz, bis hin zur Steuererklärung, der E-Bilanz und den Steuerbescheiden.

Mit der Sparschwein-UG erhält der Anleger nun endlich das komplette Paket: die Begünstigung für Aktienveräußerungsgewinne, den günstigeren Steuersatz auf Dividenden und jetzt auch noch die günstigere Besteuerung für ETFs und Fonds. (Für Anleihen haben wir leider nichts in unserem Bauchladen, aber wer Anleihen kauft, hat mangels Erträgen wahrscheinlich ohnehin keine größeren Steuerprobleme 😉 )

Mehr als 15 Stunden knackevoll gepacktes Videomaterial warten auf Dich. Ein einzigartiges Angebot, das es so noch nie gegeben hat. Gewissenhaft und gründlich recherchiert von den Pionieren der Sparschwein-UG. Aus ureigenstem Interesse, die Dinge richtig zu machen und nicht lediglich Halbgares zu verbreiten. Wenn Du unser E-Book gelesen hast, weißt Du vermutlich schon, dass wir keinen Mist verkaufen und auch, dass der Preis für in der Form einzigartige Informationen mehr als fair ist. Wir können zu 100 % hinter allem stehen, was wir tun und was wir kreieren.

Und bei den 15 Stunden soll es nicht bleiben. Wir bieten einen Zugang garantiert dauerhaft ohne Abo-Fallen an und planen zusätzliches kostenloses Bonus-Material sowie Aktualisierungen bei wesentlichen Änderungen. Es gibt ein Forum zum intensiven Austausch und es ist eine FAQ-Sektion geplant. 

Für die ersten 10 Teilnehmer bieten wir die Betriebsbesichtigung zur Einführung mit 50 % Rabatt an. Dafür muss einfach der Gutscheinrabattcode EARLYBIRD im Bestellformular eingegeben werden.

Wir können den Wind nicht ändern. Aber wir können die Segel richtig setzen.

HIER geht’s zur Sparschwein-UG-Betriebsbesichtigung

36 Gedanken zu „Paukenschlag bei der Sparschwein-UG: nur noch 3 % Steuern auf Aktien-ETFs!“

    1. Hallo Simon
      leider nein. Grundsätzlich hat man in der EU freie Rechtsformwahl, sodass man auch als Österreicher rechtlich zulässig eine deutsche UG mit atypisch stiller Beteiligung gründen können sollte. Allerdings müsste anhand des österreichischen nationalen und Außensteuerrechts geprüft werden, ob das im Ergebnis immer noch zu einer günstigen Besteuerung führt. Wir können das nicht beurteilen und das wäre mangels besseren Wissens mit einem Steuerberater abzuklären.
      Beste Grüße
      Atypisch Still Team

  1. Vielen Dank für eure stets informativen Beiträge!

    Bzgl. der Steuervorteile in einer Kapitalgesellschaft bei der Veräußerung von Aktien und Aktien-ETFs: Gibt es hier Einschränkungen hinsichtlich der Transaktionshäufigkeit (Ankauf und Verkauf innerhalb von Tagen/Wochen/Monaten/Jahresfrist)?

    Danke und VG
    Michael

  2. ihr müsst bei eurer Berechnung berücksichtigen, dass die ETF´s 15% Körperschaftssteuer einbehalten müssen und somit pauschal nur 85% bei euch ankommen, davon stimmt es dann, sin 80% Steuerfrei. Ich glaube aber man kann die 15% Vorababzug mit der eigenen Körperschaftssteuer verrechnen. Bin mir aber nicht sicher. So wir ihr es hier beschreibt ist es nicht ganz korrekt.
    LG Tim

    1. Hallo Tim,
      vielen Dank für Deinen Kommentar. Wenn wir so rechnen würden, wie Du vorschlägst, würden wir aus unserer Sicht Äpfel mit Birnen vergleichen. Wenn man die Gesamtbesteuerung von Unternehmensgewinnen bestimmen möchte, hast Du sicherlich Recht. Wir stellen aber natürlich die Steuersätze dar, die aus Anlegersicht unmittelbar auf die Investmenterträge anzuwenden sind. Und das ist für den Privatanleger natürlich 26,375 % Abgeltungsteuer bezogen auf den nicht freigestellten Investmentertrag und für den körperschaftsteuerpflichtigen Anleger 15,825 % auf den nicht freigestellten Investmentertrag (und, soweit anwendbar, Gewerbesteuer). Ja, es wird auf Fondsebene ebenfalls auf bestimmte Erträge schon Körperschaftsteuer einbehalten. Bei Aktiengesellschaften rechnet man ja aber für die Anlegerbesteuerung im ersten Schritt auch nicht die 30 % ein, die auf Unternehmensebene schon an Steuern bezahlt wurden. Genau um diese Vergleichbarkeit der Steuersätze herzustellen, beziehen wir uns auf 3 % effektive Steuer auf die beim Anleger ankommenden Investmenterträge – und ist damit z.B. vergleichbar mit 26,375 % Steuern auf Dividenden beim Privatanleger. Dass die Körperschaftsteuer auf Fondsebene beim körperschaftsteuerpflichtigen Anleger anrechenbar wäre, wäre uns neu, da nach unserem Verständnis genau wegen dieser Vorbelastung die Teilfreistellung gewährt wird. Wir würden also die Auffassung vertreten, dass wir eher richtig gerechnet haben, als falsch. Teile uns aber gerne mit, wenn Du das anders siehst – und warum 😉
      Beste Grüße
      Atypisch Still Team

  3. Hallo, das mit der KsSt-Anrechnung meinte ich auch nur gelesen zu haben, war mir da aber nicht sicher
    .
    Ich finde es in eurem Bericht einfach unglücklich ausgedrückt. Ihr schreibt: […“ neben der 95% Steuerfreiheit bei Veräußerungen und der reduzierten Besteuerung von ~15% auf Div. kann man nun in einer Körperschaft bei Fonds & ETF eine Besteuerung von nur 3% erreichen….] Im Fall von Ausschüttungen zB. suggeriert das, dass man hier 12% einspart im Vergleich zu klassischen Dividenden-Auschüttungen an eine Körperschaft. Durch die 15% Vorabpauschale +die ~3 KST-Steuer liegt man aber in der Summe bei über 18% und somit schlechter. Das geht für mich nicht aus eurem Beitrag hervor.
    VG Tim

    1. Hi Tim,
      könntest Du bitte noch einmal den Absatz unter dem Gesetzeszitat zu § 20 InvStG lesen? Da steht alles, was zum Verständnis nötig ist.
      Beste Grüße

      1. Tim hat übrigens Recht. Halte ich US-Aktien mit meiner GmbH/UG/still direkt, dann behält die USA 15% Quellensteuer ein, welche mir auf die Körperschaftssteuer angerechnet wird. Halte ich jetzt die gleichen Aktien zum Beispiel mit einem ETF in Irland, dann zahlt der ETF ebenfalls 15% Quellensteuer an die USA. Ich habe dann nochmal die 3% Besteuerung auf meine ETF-Ausschüttungen, macht 18% statt 15% wie bei einem direkten Investment. Die Belastung der Quellensteuer auf Fondsebene ist für eure Vergleichsrechnung hier entscheidend! Das der Privatmann noch mehr zahlt ist ja ganz nett, ihr habt aber auch Mitleser welche bereits über eine UG/GmbH/still investieren. Das hat auch gar nichts mit der Besteuerung auf Unternehmensebene innerhalb der USA zu tun, denn die Quellensteuer in den USA wird auf alle Dividenden belastet welche das Land verlassen. Und jetzt kommts: ist das kein Irland ETF, dann können auf Fondsebene sogar 30% US-Quellensteuer anfallen, da nur Irland ein altes DBA für Fonds mit den USA hat. Sehr schade das ihr das Thema nicht detailierter ausgearbeitet habt, denn wenn man das konsequent zu Ende denkt, würden sich ETF anbieten welche keine Quellensteuerbelastung haben (zum Beispiel der ishares UK Dividend), dort dann 80% Teilfreistellung in der Kst, macht dann „echte“ 3% Steuerbelastung auf Dividenden/Ausschüttungen in der Kst statt der 15% wie bei einem Direktinvestment in die Aktien. Korrigiert mich bitte wenn ich einen Denkfehler habe…

  4. Hi,

    habt ihr noch eine Alternative zu einem Geschäftskonto bei Degiro? Aktuell ist es nämlich nicht möglich dort ein Geschäftskonto zu eröffnen (hatte per Mail angefragt) und eure Idee hängt ja stark mit Degiro zusammen (Wertpapierkredit etc.)

    Danke!

  5. Hallo,
    danke für eure tolle Arbeit, sehr informativer Beitrag.
    Sind die ETF-Kosten (bzw. welche) auch abzugsfähig?
    Macht es einen Unterschied, ob man einen thesaurierenden oder einen ausschüttenden ETF im UG Depot hat (privat kann man mWn einen Teil der Steuerbelastung auf die Zeitachse schieben um ggf. von einer günstigeren Besteuerung z.B. als Rentner zu profitieren).

    Danke und LG

    1. Hallo Max,
      zur möglichen Berücksichtigung von Kosten gibt es einen eigenen Paragraphen (§ 21 InvStG). Wir können für Details nur auf die entsprechende Kommentarliteratur verweisen, da das Thema durchaus so komplex ist, dass man sich ggfs. ohnehin selbst einarbeiten muss. Unseres Erachtens (müsste aber genauer geprüft werden) sollten Thesaurierer aufgrund des günstigen Basisertrags renditetechnisch die Nase vorn haben.
      VG

  6. Hallo zusammen,
    Ich finde das Thema mega spannend und versuche gerade, mich da hineinzuarbeiten, also letztlich zu überlegen, wie ich die bestehenden Vorteile für mich persönlich nutzen kann. Ihr habt eine sehr informative Seite aufgebaut und beschreibt die Prozesse echt gut und transparent. Vielen Dank für die Anregungen!! Was mir tatsächlich noch nicht so ganz einleuchtet, ist die von Euch beschriebene vorteilhafte Behandlung von ETF‘s über die UG mit einer Besteuerung von rund 3,2%. Hintergrund: nach meinem Verständnis ist das noch signifikant entfernt von der Besteuerung, die ich mit thesaurierenden ETF im Privatvermögen habe (ich habe meinen Pauschbetrag mittlerweile mit ausschüttenden ETF ausgeschöpft), die aktuell bei 0,11% pro Jahr liegt (Vorabpauschale*26,375%*70%). Klar, ich kann im Privatvermögen keine (möglichst hohe) Betriebskosten abziehen, aber ich habe die Besteuerung auf Kursgewinne trotzdem extrem einfach in die Zukunft verschoben, profitiere also ebenfalls (aus meiner Sicht sogar stärker als in dem von Euch beschriebenen Fall) von dem Zinseszinseffekt.

    Ich sehe den Vorteil der UG hier nicht. Habe ich etwas falsch verstanden oder übersehen?

    Ich bin gespannt auf Feedback aus der Community.

    1. Hi Bastian,
      in Deiner Berechnungsformel (Vorabpauschale*26,375%*70%) musst Du nur 26,375 % durch 15,825 % und 70 % durch 20 % ersetzen und schon hast Du den Vorteil selbst errechnet. Bitte dran denken, dass der Basisertrag bei der Vorabpauschale nur zur Anwendung kommt, wenn keine großen Wertsteigerungen zu verzeichnen waren.
      Beste Grüße
      Atypisch Still

      1. Hallo,
        vielen Dank für die schnelle Rückmeldung und Deine Erklärung. Ein kurzer Einwurf noch zu Deinem abschließenden Hinweis: Der Basisertrag stellt meines Wissens den Maximalbetrag dar, der zur Besteuerung herangezogen werden kann. Soll heißen: Auch, wenn die tatsächliche Wertsteigerung über dem Basisertrag liegt (was im mittel- bis langfristigen Durchschnitt der Fall sein sollte, da Aktienmärkte besser rentieren als die Bundesanleihen, aus deren Rendite der Basiszins abgeleitet wird), ist die Besteuerungsgrundlage dennoch der Basisertrag.
        Viele Grüße aus Hamburg
        Bastian

        PS. Kopf schlägt Kapital wird morgen geliefert. Vielen Dank schon einmal für die Empfehlung!

        1. Gut aufgepasst, da ist uns auf die Schnelle ein Fehler in der Formulierung unterlaufen ? Was wir eigentlich ausdrücken wollten, war, dass der Thesaurierungsvorteil im Privatvermögen nur solange so hoch ist, wie das Zinsniveau so niedrig ist und solange der Basisertrag z.B. durch schwache Wertsteierungen begrenzt wird. Sobald der volle Basisertrag mit einem höheren Zinssatz ermittelt wird, lohnt sich ein effektiver Steuersatz von 3% gegenüber 18 % schon durchaus.
          Beste Grüße!

  7. Ist eigentlich der Sitz der vermögensverwaltenden UG frei wählbar? Sprich kann man sich in einer Gemeinde mit niedrigem Gewerbesteuerhebesatz „ansiedeln“ ohne wirklich physisch dort wohnen zu müssen?
    LG

  8. Hallo,
    vielen Dank für euren fantastischen Blogartikel 🙂

    Zu folgendem Satz habe ich eine Verständnisfrage:

    „Die Sparschwein-UG ermöglicht nun darüber hinaus auch eine Besteuerung von 3,17 % für Investmenterträge (Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne) aus Aktienfonds und Aktien-ETFs“

    Wenn man im Rahmen der UG & atypisch Still in einen Dividenden-ETF investiert, profitieren die Dividendenausschüttungen dann von der günstigen Besteuerung in Höhe von nur 3,17%?

    Oder fallen beim Dividenden-ETF die regulären 15% Körperschaftsteuer und bei Überschreitung des Freibetrags von 24.500€ zusätzlich circa 15% Gewerbesteuer an?
    Sprich Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf des ETFs = 3,17%
    Laufende Dividendenauszahlungen aus dem ETF = circa 30%

    Vielen Dank für eure Zeit, über eine Rückmeldung würde ich mich sehr freuen.

    1. Hi Hendrik,
      genau, die Steuersätze hast Du, Du musst jetzt nur noch die Teilfreistellung verstehen 😉 wenn nur 20 % einer Besteuerung unterliegen, weil 80 % vom Gesetzgeber von der Steuer freigestellt sind, kommst Du auf die 3,17 %. Die gelten auf alles, was im InvStG als Investmenterträge definiert wird.
      Beste Grüße
      Atypisch Still Team

  9. Falls doch Gewerbesteuer anfällt, dann kann nur die Hälfte des Freibetrags genommen werden.
    Damit würde man bei 15% Gewerbesteuer dann 15% * 60% = 9% Gewerbesteuer auf die
    Investmenterträge zahlen.
    Zusammen mit Euren 3,17% KSt sind das dann 12,17% Ertragssteuern (KSt und GewSt).

    1. Korrekt, man hat es aber ja in der Hand, als vorausschauender Investor z.B. einfach eine zweite UG & atypisch Still aufzumachen. Außerdem dürfte wohl nur eine Minderheit überhaupt die 24.500 Euro Gewerbeertrag überschreiten.

  10. Wollte nochmal nachfragen ob ihr schon ein Accounting System gefunden habt das den Anforderungen Eures beschriebenen Finanzsetups gerecht wird?
    Viele Grüße

    1. Nach wie vor haben wir – für einen vertretbaren Preis – nichts Besseres als Sage gefunden. Gucken wir uns aber demnächst intensiver an.

  11. Also wäre das einfachste einfach Buy and Hold von einem MSCI World oder FTSE World Aktien Etf ?
    Sollte man hier einen ausschüttenden wählen oder einen thesaurierenden ETF?

    1. Wir machen weder Anlageberatung noch Steuerberatung und bitten um Verständnis, dass wir keine Empfehlunge dahingehend abgeben können, was „man“ machen „soll“.

    1. Wir bieten keine Steuerberatung an, deshalb können wir keine Auskünfte im Einzelfall geben. Wir haben aber sowohl hier im Blog als auch im E-Book beschrieben, wie wir unsere Bestände umgeschichtet haben.

  12. Hallo,

    gilt das denn für alle ETF oder z.B. nur für phsysisch replizierende?
    Ich habe von einem (nicht meinem!) Steuerberater kürzlich die Auskunft erhalten, ETF fielen zumindest teilweise gar nicht unter das InvStG und die 80% Freistellung, weil sie gar keine Anteile an Unternehmen erwerben sondern nur einen Index nachbilden…?

    1. Wir reden bei Aktien-Fonds von Fonds, die Aktien erwerben 😉 Auch bei synthetisch replizierenden Fonds ist oft aber ein Aktienkorb enthalten, der aber nicht dem Indexinhalt entsprechen muss und bei dem dann über Swaps die Renditen getauscht werden. Die Voraussetzungen sind also aus unserer Sicht klar: es müssen Aktien enthalten sein. Selbstverständlich ist das immer im Einzelfall zu prüfen.

  13. Wie siehst du die Thematik ETF und Buchhaltung bzw. Vorabpauschale?

    Gibt es hier einen Unterschied zwischen Thesaurierenden ETF und Ausschüttenden ETF?

    3.1. Vorabpauschale bei Investmentfonds
    Wie bereits geschildert, führen zwischenzeitliche Kursgewinne von Aktien zu keinen steuerlichen Konsequenzen. Erst beim Verkauf einer Aktie ist festzustellen, ob ein Gewinn vorliegt.

    Bei Investmentfonds gelten jedoch andere Regeln. Neben der Besteuerung von Ausschüttungen und dem Kursgewinn aus der Veräußerung von Investmentfonds ist seit 2018 eine Vorabpauschale auf thesaurierte Gewinne von Investmentfonds zu besteuern (§ 16 InvStG). Dabei ist die Besteuerung der Vorabpauschale als Steuervorauszahlung anzusehen. Denn erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Fond-Beteiligung veräußert wird, ist eine reguläre Besteuerung des Gewinns vorzunehmen.

    Dabei richtet sich die Höhe der Vorabpauschale nach der Differenz zwischen der Ausschüttung, den ein Investmentfond innerhalb eines Jahres an den Steuerpflichtigen tatsächlich ausschüttet, und dem sogenannten Basisertrag. Um den Basisertrag zu berechnen, multipliziert man die Wertsteigerung eines Investmentfonds innerhalb eines Kalenderjahres mit 70 % des Basiszinssatzes, den die Deutsche Bundesbank laufend ermittelt. Deshalb ist die Höhe der Vorabpauschale, aufgrund des derzeit niedrigen Zinssatzes, seit der Einführung der Vorabpauschale gering geblieben.

    Bei einem unterjährigen Erwerb von Anteilen an einem Fonds berechnet man die Steuer auf die Vorabpauschale auf Basis des tatsächlichen Zeitraums, den sich die Anteile im Vermögen des Anlegers befinden.

    Ähnlich wie bei der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer, werden die Steuern auf die Vorabpauschale automatisch vom depotführenden Kreditinstitut als Abgeltungsteuer an die Finanzverwaltung abgeführt. Im Fall einer Veräußerung der Investmentanteile verrechnet dann das Kreditinstitut die bereits geleisteten Vorauszahlungen mit der Steuer, die auf den tatsächlichen Kursgewinn anfällt.

    1. Hallo,
      wir haben weder den konkreten Inhalt der Frage erfassen können, noch ist uns klar, warum hier Text von einem Steuerberater kopiert wird und dieser dann aber mit einer steuerlichen Frage wie vorliegend nicht kontaktiert wird. Wir können Steuerberatung nicht ersetzen und wollen das auch nicht.
      Beste Grüße vom Atypisch Still Blog

  14. Dieser Paukenschlag. War im neulich gekauften Buch nicht enthalten. Dieses wird also offensichtlich nicht aktualisiert bzw. ist inzwischen verhaltet. Wer weiß was das noch alles betrifft. Schade ums Geld.

    1. Hallo Pepe,
      das wurde auch nicht behauptet, dass das im Buch steht. In der Video-Doku wird jedoch wie beschrieben darauf eingegangen. Inhaltlich ist das Buch nur hinsichtlich der Konto-, Buchhaltungs- und Depotvertragspartner veraltet, was wir aber dadurch ausgleichen, dass wir hier regelmäßig auf dem Blog darüber berichten, was wir machen. Rechtlich und steuerlich ist das Buch nach wie vor aktuell. Wir arbeiten auch an einer Neuauflage, die Käufer der Erstausgabe stark vergünstigt erhalten würden. Allerdings führen wir den Blog nicht hauptberuflich, sodass wir zeitlich leider limitiert sind. Wir bitten um Verständnis.

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