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Die Online-Gründung kommt

Wir sehen Deutschland derzeit als ein Land, das im Wesentlichen damit beschäftigt ist, das Erreichte zu bewahren, anstatt weiter voranzuschreiten. Es verwundert deshalb nicht, dass uns andere Länder in den Bereichen der digitalen Unternehmensgründung und Unternehmensführung Jahrzehnte voraus sind, während wir im unternehmerischen Mittelalter verharren. Dank der EU soll sich das nun ändern.

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Ja, Deutschland, ein Land der Bewahrer und der Verwalter des Status Quo. Zwar haben wir unzweifelhaft einen hohen (und teuren) Standard in den Bereichen der gesetzlich geschützten Berufe. Dennoch erscheint es im Jahr 2019 mittlerweile etwas anachronistisch, dass man für eine Unternehmensgründung persönlich und physisch zu jemandem hingehen muss, der dazu befugt ist, die Echtheit der eigenen Unterschrift für knapp 200 Euro (notariell beurkundete UG-Gründung) zu bestätigen und abzustempeln. 

Nun ist der Vergleich mit einem Land wie Estland etwas unfair, denn es geht auf der einen Seite um die öffentliche Verwaltung der Belange von 82 Millionen Menschen gegenüber einem Land, das bei der Größe Niedersachsens weniger Einwohner hat als München. Dennoch dürfen unsere Leser gerne mal raten, seit wann in Estland die Steuererklärung digital übermittelbar ist! Tatsächlich, seit dem Jahr 2000. Und der Prozess dauert laut Wikipedia 3 bis 5 Minuten. Das kann jeder gerne mal damit vergleichen, wie lange es in Deutschland dauert, sich in Elster-Online zurechtzufinden (wenn nicht ohnehin das Zertifikat mal wieder unerwartet abgelaufen ist und man eine Woche auf den neuen Zugang warten muss, der per Post kommt). In Estland gibt es sogar vorausgefüllte One-Click-Steuererklärungen, weil der Staat zumindest bei Arbeitnehmern ja meistens eh schon alle relevanten Daten hat.

Dabei bleibt es allerdings nicht. In Estland gibt es ein digitales Regierungskabinett zur Einsparung von Reisekosten, ein Drittel der Stimmen wird bei Wahlen mittlerweile digital abgegeben, der elektronisch unterschriebene Rechtsverkehr ist selbstverständlich, Krankenhäuser verschreiben elektronisch Medikamente, Schulen verwalten Anwesenheit, Noten und Hausaufgaben elektronisch. Auch die Unternehmensgründung funktioniert natürlich elektronisch, genauso wie unternehmensbezogene Registerangelegenheiten, wie z.B. Handelsregister.

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Nun will die EU auch die eher schläfrigen Mitgliedstaaten (und dabei ist zuallererst an Deutschland zu denken) zu einem gesellschaftsrechtlichen Sprung in das 21. Jahrhundert zwingen. Mit EU-Richtlinien ist das dann ja auch immer so eine Sache. Gelesen werden sie von denen, die es betrifft, meistens nicht, obwohl sich die Regelungen nach der Umsetzung in das nationale Recht unmittelbar zugunsten oder zulasten der Bürger und Unternehmer auswirken. Vor allem bei den Themen, von denen wir uns (dringend nötige) Erleichterungen erhoffen, schauen wir deshalb gerne auch mal selbst in die Primärquelle.

In unserem heutigen Artikel geht es um die Änderung der sogenannten EU-Gesellschaftsrechtsrichtlinie (EU) 2017/1132 im Hinblick auf den Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren im Gesellschaftsrecht, die innerhalb der nächsten zwei Jahre in das deutsche Recht zu übernehmen ist.

Konkret soll es darum gehen, Gründungen überall in der europäischen Union einfacher, rascher und mit Blick auf Kosten und
Zeit effizienter zu gestalten. Die einfachere Auslandsgründung bringt einem dauerhaft in Deutschland lebenden Gründer in der Praxis leider oft nur wenig. Natürlich würde man sofort in einem Land mit niedrigeren Unternehmensteuern gründen. In wohl keinem Land der Welt gibt es jedoch so strenge Außensteuergesetze wie in Deutschland. Diese besagen: wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft mehrheitlich von Deutschen beherrscht wird, wird die Kapitalgesellschaft vom Finanzamt wie eine transparente (und damit im gleichen Jahr voll mit deutschem Steuersatz zu besteuernde) Personengesellschaft angesehen. Der Effekt ist, dass das schöne niedrige ausländische Steuerniveau auf das inländische Steuerniveau angehoben wird. Ändern wird sich das nur, wenn Deutschland bei der derzeitigen Überarbeitung des Außensteuergesetzes die Definition, was unter einem niedrigen Steuerniveau zu verstehen ist, von derzeit „weniger als 25 % Steuersatz“ signifikant senkt. Im Falle einer Gesellschaft, die – ähnlich unserer Sparschwein-UG – nur oder fast nur Vermögensanlagen (Wertpapiere, Forderungen, Beteiligungen…) hält, sind die Vorgaben sogar noch schärfer: ab einem einzigen Gesellschaftsanteil an einer solchen ausländischen Gesellschaft wäre man steuerlich in der vorgenannten Regelung drin – wichtige Ausnahme: nicht, wenn die Beteiligung börsennotiert ist. 

Bleiben also noch die Segnungen der einfacheren Inlandsgründung. Für uns wird das erst relevant, falls wir uns irgendwann eine Holding-Struktur vorstellen können sollten. Aktuell benötigen wir diese nicht, weil unsere UG selbst bereits Holding-Charakter für Finanzbeteiligungen hat und folglich nicht zusätzlich Steuern gespart werden können. Holding-Strukturen lohnen sich vor allem dann, wenn man Geschäfte in Kapitalgesellschaften aufbaut und diese Gesellschaften selbst dann irgendwann möglichst steuerschonend verkaufen möchte. In diesem Fall hätte man nämlich innerhalb einer Dach-Holding zusätzlich zum Veräußerungsprivileg (95 % des Veräußerungsgewinns sind steuerfrei) während der Beteiligungsdauer auch das Dividendenprivileg (95 % der Dividende sind steuerfrei, wenn die Beteiligung an der Gesellschaft mehr als 10 % beträgt). Letztere Voraussetzung erfüllen wir mit unseren Streubesitz-Aktieninvestitionen nämlich leider nicht 😉 Dafür laufen die Dividenden voll gegen unseren Gewerbesteuerfreibetrag (den es nur für Mitunternehmerschaften, wie z.B. unserer UG & atypisch Still, gibt) und unterliegen bis 24.500 Euro Gewerbeertrag deshalb effektiv nur einem Steuersatz von 15,825 %. Die Veräußerungsgewinne laufen nur in Höhe der steuerpflichtigen 5 % dagegen. Verkaufen wir in einem Geschäftsjahr also zunächst keine Aktien mit Gewinn, dann können wir die 24.500 Euro voll mit Dividenden ausnutzen. Sind die 24.500 Euro durch Dividenden ausgeschöpft, zahlen wir auf jeden zusätzlichen Euro aus Veräußerungsgewinnen effektiv 1,65 % Körperschaft- und Gewerbesteuer. Für uns ein fairer Deal.

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In den weiteren Erwägungsgründen der EU-Richtlinie wird dann zunächst auch kurz diagnositiziert:

Bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen, die es Unternehmern und Gesellschaften ermöglichen, mit Behörden im Bereich des Gesellschaftsrechts zu kommunizieren, bestehen derzeit beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die elektronischen Behördendienste sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt. Einige Mitgliedstaaten bieten umfassende, nutzerfreundliche, vollständig online verfügbare Dienste an, während andere für bestimmte wichtige Phasen des Lebenszyklus einer Gesellschaft keine Online-Lösungen anbieten. So gestatten beispielsweise einige Mitgliedstaaten die Gründung von Gesellschaften oder die Einreichung von Änderungen in Bezug auf Urkunden und Informationen im Register nur mit persönlichem Erscheinen, andere gestatten dies sowohl mit persönlichem Erscheinen als auch im Online-Verfahren und wiederum andere nur im Online-Verfahren.

Aus unserer Perspektive und auf der Basis unserer eigenen Gründungserfahrungen wissen wir, wer hiermit unter anderem angesprochen wird. Folgende konkrete Änderungen sollen umgesetzt werden:

Um die Gründung von Gesellschaften […] erleichtern und um die Kosten und den Zeit- und Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit diesen Verfahren insbesondere für Kleinstunternehmen […] zu reduzieren, sollten Verfahren eingerichtet werden, mit denen sich die Gründung von Gesellschaften […] vollständig online erledigen lässt. Gesellschaften sollten mit dieser Richtlinie nicht zur Nutzung dieser Verfahren verpflichtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten allerdings beschließen können, alle oder einige Online-Verfahren verbindlich vorzuschreiben. Die derzeitigen Kosten und der Aufwand im Zusammenhang mit Gründungs- und Eintragungsverfahren entstehen nicht nur durch die für die Gründung einer Gesellschaft […] erhobenen Verwaltungsgebühren, sondern auch durch sonstige Anforderungen, die das Gesamtverfahren in die Länge ziehen, insbesondere wenn die physische Anwesenheit des Antragstellers vorgeschrieben ist. Zudem sollten Informationen über die betreffenden Verfahren online gebührenfrei bereitgestellt werden.

Musik in unseren Ohren! Es klingt so selbstverständlich, dass man sich überhaupt fragt, warum das noch nicht längst der Standard im EU-Binnenmarkt ist. Insbesondere wäre es schön, wenn man neben den oben bereits erwähnten Notarkosten auch noch die völlig überzogenen Handelsregistereintragungsgebühren von 150 Euro reduzieren könnte. In der EU-Richtlinie soll nun geregelt werden, dass die Kosten für Registermeldungen nur die Verwaltungskosten abdecken sollen:

Die Gebühren für Online-Verfahren, die von den Registern in den Mitgliedstaaten erhoben werden, sollten den Betrag, der notwendig ist, um die Kosten für die Erbringung solcher Dienstleistungen zu decken, nicht überschreiten. Ist für den Abschluss des Verfahrens eine Zahlung erforderlich, sollte es außerdem möglich sein,
dass diese über weithin verfügbare grenzüberschreitende Zahlungsdienste, etwa per Kreditkarte und Banküberweisung, erfolgen kann.

Allerdings steht zu befürchten, dass der aufgeblähte deutsche Verwaltungsapparat tatsächlich 150 Euro pro Eintragung kostet, selbst wenn diese voll digital abliefe. 

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Noch einmal die wichtigsten Stellen der Richtlinie:

Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können.
Ebenso wie es im Hinblick auf die Online-Gründung von Gesellschaften […] der Fall ist, sollte es zwecks Reduzierung der Kosten und des Aufwandes für die Gesellschaften auch möglich sein, während des gesamten Lebenszyklus der Gesellschaft Urkunden und Informationen bei den nationalen Registern vollständig online einzureichen.
Um die Kosten und den Verwaltungsaufwand sowie die Verfahrensdauer für die Gesellschaften zu senken, sollten die Mitgliedstaaten im Bereich des Gesellschaftsrechts den Grundsatz der einmaligen Erfassung anwenden […].
In Fällen, in denen die Gesellschaft ausschließlich von natürlichen Personen unter Verwendung der […] Muster gegründet wird, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Online-Gründung innerhalb eines Zeitraums von fünf
Arbeitstagen […] abgeschlossen wird.

Deutschland wird sich bei der nationalen Umsetzung der Richtlinie auf GmbHs und damit auch auf UGs beschränken. Dennoch: diese Richtlinie ist ein Meilenstein und für Deutschland ein Sprung in die Moderne. 

Das, was uns in Deutschland am Unternehmensrecht allerdings immer noch am meisten stört, ist die – außerhalb der Gründung selbst – allseits und unumstößlich vorausgesetzte physische Präsenz eines Unternehmens. Es ist in Deutschland offenbar schlicht nicht vorstellbar, ein reines Online-Unternehmen ohne lokales eigenes Büro zu haben und regierungsseitig die rechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen. Für einen Firmensitz wird regelmäßig eine Geschäftsanschrift vorausgesetzt unter der der Unternehmer oder ein von ihm Bevollmächtigter während der üblichen Geschäftsstunden gerichtliche Zustellungen nach der ZPO entgegennehmen kann. Folglich wird implizit vorausgesetzt, dass man als juristische Person ein gemietetes Büro haben muss. Nun gibt es ja mittlerweile auch virtuelle Büros. Aber auch diese kosten derartige Unsummen im Verhältnis zu der bei einem reinen Online-Unternehmen tatsächlich ja gar nicht geplanten physischen Inanspruchnahme der Büroräumlichkeiten, sodass diese Lösung i.d.R. aus Kostengründen ausfällt. Musterbeispiel dagegen wieder einmal Estland. Die Infoseite der Regierung vermittelt sogar selbst Anbieter virtueller Geschäftsadressen. Die dann auch nur 200 Euro im Jahr kosten, statt wie in Deutschland 200 Euro im Monat. 

Man muss es einfach so sagen: Estland scheint derzeit die Speerspitze auf der Höhe der Zeit zu sein, während Deutschland schlicht zurückgefallen ist. Wohin man auch schaut, es geht nichts mehr voran: Unternehmensteuerrecht, die digitale öffentliche Verwaltung, Bürokratieabbau.

Und da fliegt Peter Altmaier ins Silicon Valley, kommt zurück und sagt, in Deutschland muss nun alles digitaler werden. Das wird nicht reichen. Altmaier ist offensichtlich ein Vertreter der eindimensionalen Politiker. Wir brauchen aber im Gegenteil mehrdimensional sowohl eine unterstützende Wirtschafts- und Finanzpolitik, ein zeitgemäßes Unternehmensrecht und wir brauchen insgesamt ein neues „Ja“ zum Unternehmertum und ein „Nein“ zum Weiter-So. Anderenfalls werden punktuelle Operationen bei jemandem vorgenommen, der gerade an Multiorganversagen stirbt. Illustrativ:

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Acht Versuche hat Kati Schmidt gebraucht, dann hatte sie ihre heiß ersehnte Greencard, die Erlaubnis, in den Vereinigten Staaten nach Belieben zu leben und zu arbeiten. Seitdem hat die Deutsche, Mitte dreißig, viel gemacht. Sie hat in der Zentrale der Übernachtungsplattform Airbnb in San Francisco gearbeitet, gekündigt, eine Auszeit genommen, eine Online-Partnerbörse gegründet, jetzt macht sie gerade einen Podcast und sondiert, was sonst noch so geht. Auf die Frage, was der größte Unterschied zwischen Deutschland und Amerika ist, berichtet sie von ihrer Kündigung bei Airbnb: „Meine Freunde in Amerika sagten: Glückwunsch! Meine Familie in Deutschland sagte: Oh Gottogott, was tust du?“
www.faz.net, „Die Deutschen sagen immer nur: Oh Gottogott!“

Was diese Grundstimmung in Deutschland auf lange Sicht mit den immer wenigeren noch verbliebenen Ambitionierten in Deutschland macht, gibt am besten das Folgende Zitat wieder:

Rund 60.000 Deutsche, so hat die „Süddeutsche Zeitung“ kürzlich berichtet, leben im Silicon Valley. 
www.tagesschau.de

Wir verlieren durch die deutsche Trantütigkeit und dem deutschen – Zitat Neue Zürcher Zeitung – „Muffelismus“ also bereits jetzt die Besten ans Ausland. 

Ein Assistenzarzt an einem deutschen Krankenhaus verdiente 2018 brutto rund 81 000 Euro und damit gerade einmal 4300 Euro mehr als ein Lastwagenfahrer, der in den USA für Walmart arbeitet.
www.nzz.ch, Wenn Hochqualifizierte gehen und wenig Gebildete kommen – Deutschlands doppeltes Migrationsproblem

Fazit

Die Verkrustung im deutschen Unternehmensrecht muss aufgebrochen werden. Wenn dies mithilfe der EU geschieht, umso besser und umso dankbarer sollten wir sein, dass es eine externe Kraft gibt, die die deutschen regierenden Schlafmützen vor sich hertreibt. Wer stehen bleibt, fällt zurück. Am Beispiel Estland sehen wir ein unternehmerisch modernes Land. Man würde es (aus klassisch deutscher Perspektive) von Estland nicht erwarten. Demgegenüber sehen wir ganz schön alt aus. Der Staat soll ja nicht verschwinden. Er kann seine Gesetze machen und seine Steuern erheben. Aber er soll bitte nicht untätig und unnötig im Weg stehen.

Die FAZ hat an anderer Stelle einmal sehr schön einen gegenwärtigen Zustand beschrieben:

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[…] Politiker, die in der eigenen Partei und der weiteren Öffentlichkeit nicht mehr wirklich willkommen sind. Weil sie stören. Sie stören die Sülze beim Gelieren: die robuste Harmonie des Jammerns und Beschönigens, Idealisierens und Ignorierens. Das ist gesellschaftliches Diskursprinzip, mithin auch Erfolgsprinzip der Politik geworden.
www.faz.net

Hoffen wir, dass die EU ordentlich dabei hilft, die deutsche Sülze beim Gelieren zu stören.

 

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3 Gedanken zu „Die Online-Gründung kommt“

  1. Hallo,
    ich habe eine Frage zu folgender Aussage:

    […]wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft mehrheitlich von Deutschen beherrscht wird[…]
    müsste das nicht stattdessen heißen […]wenn eine ausländische Kapitalgesellschaft von unbeschränkt Steuerpflichtigen beherrscht wird[…]? Ist es nicht unerheblich ob es Ausländer oder Deutsche im Sinne der Staatsbürgerschaft sind sondern vielmehr ob es sich um Steuerinländer handelt?

    Was meint Ihr?
    Grüße!
    P

    1. Gut aufgepasst, stimmt. Wir haben uns hier zu sehr auf die oft zu findende umgangssprachliche Bezeichnung „deutschbeherrschte ausländische Gesellschaft“ verlassen, die sich offenbar im Gesetz gar nicht widerspiegelt. Besten Dank für den Hinweis!

  2. Interessant, dass es in Deutschland nicht möglich ist, ein reines Online-Unternehmen ohne lokales Büro zu gründen. Eine Freundin von mir will ein kleines Online-Unternehmen gründen, durch die sie ihre selbstgemachten Handtaschen verkaufen kann. Ich werde ihr empfehlen, sich bei einem Rechtsanwalt für Unternehmensrecht beraten zu lassen.

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