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Tax Hacks #3: Abgeltungsteuer auf Dividenden ganz vermeiden

Wie wäre es, wenn man gar keine Steuern auf Dividenden zahlen müsste? Wir untersuchen heute die einzige Möglichkeit, die es für Anleger mit Kapitalerträgen über dem Sparerfreibetrag theoretisch gibt!

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Beginnen wir mit dem steuerlichen Privatbereich und auch ganz im Urschleim: ein beispielsweise deutsches Unternehmen beendet sein Geschäftsjahr, der Vorstand schlägt der Hauptversammlung einen auszuschüttenden Betrag vor. Die Hauptversammlung stimmt über den Gewinnverwendungsvorschlag ab und beschließt damit bei mehrheitlicher Zustimmung eine Ausschüttung. Diese Dividende ist ein Kapitalertrag i.S.d. § 20 EStG. Als inländischer Kapitalertrag unterliegt er der Abgeltungsteuerpflicht nach § 43 Abs. 1 Nr. 1a EStG, diese beträgt 25 % gemäß § 43a EStG einschließlich 5,5 % SolZ gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 5 SolzG. Nach § 44 Abs. 1 S. 4 Nr. 3 a) EStG wird die Abgeltungsteuer bei Auszahlung von der auszahlenden Stelle, also bspw. einem inländischen Kreditinstitut, einbehalten und an das Finanzamt gezahlt. Und das ist der Augenblick, an dem man das Geld i.d.R. nie wieder sieht.

Im Privatbereich sind jedoch 801 Euro an jährlichen Kapitalerträgen steuerfrei und wir gehen mal davon aus, dass diese im vorliegenden Beispiel ohnehin überschritten sind. Auch auf Spezialitäten wie die Günstigerprüfung oder Verlustverrechnugnen wollen wir an dieser Stelle nicht näher eingehen. Wir haben einen ganz normalen 08/15-Anleger mit höheren Kapitalerträgen.

Dann gibt es keine Möglichkeit, die Abgeltungsteuer vollständig zu vermeiden, wenn man eine Dividende empfängt. Deshalb müssen wir früher ansetzen: wir müssen den Kapitalertrag an sich vermeiden. Das funktioniert nur so, dass man die Aktie am Abend vor der Dividendenauszahlung verkauft. Bei XETRA-gehandelten Werten muss man folglich bis 17:30 Uhr raus sein. Am nächsten Morgen ab 09:00 Uhr kann man wieder zurückkaufen. Man verkauft Cum, und kauft Ex zurück, wenn man so möchte 😉

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Offensichtlich gibt es hierbei schon allein wegen der langen zeitlichen Differenz ein Kursänderungsrisiko. Es handelt sich immerhin um 15,5 Stunden, die man erstmal aushalten können muss. Das mag bei nachrichtenarmen Nebenwerten nicht so dramatisch sein, bei größeren Marktkapitalisierungen können durchaus Ereignisse oder Nachrichten auftauchen, die sich nachts auf den Kurs auswirken. 

Dazu kommt der Punkt, dass der Dividendenabschlag am nächsten Morgen für das Funktionieren des hier dargestellten Ansatzes idealerweise so hoch sein muss, wie die Dividende auch tatsächlich gewesen ist. Wir haben das Kursverhalten gerade bei einigen dividendenstarken Werten in diesem und im letzten Jahr beobachtet und festgestellt, dass es am gesamten folgenden Handelstag oft mindestens einen Kurs (und somit mindestens eine Rückkaufgelegenheit) gegeben hat, der ungefähr dem rechnerischen Dividendenabschlag entsprochen hätte. Die Realität sieht dann aber natürlich so aus, dass man die Vorbörsenkurse verfolgt und um 9 Uhr bei der XETRA-Eröffnungsauktion zuschaut und spätestens nach der ersten Kursfeststellung nur noch Angst hat, dass einem der Kurs wegrennt – wie das nun mal so ist mit den Emotionen.

Wir haben das übrigens auch schon gelegentlich so gehandhabt bei Neueinstiegen, dass wir die dicke Dividende abwarten, um uns damit die gleichfalls dicke Steuer zu sparen. Das hat mal besser funktioniert und mal schlechter. Die potentiell gesparte Steuer kann natürlich auch nur ein Faktor unter mehreren bei der Kaufentscheidung sein und nicht das Ausschlaggebende.

Aber natürlich gibt es hier einen offensichtlichen weiteren Pferdefuß: wenn Aktien VERkauft werden, fällt im Privatbereich auch – Gewinne vorausgesetzt – ein Verkaufsgewinn an, von dem die Bank gleich mal ein Viertel einbehält. Ungut. 

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Deshalb kommen wir an dieser Stelle wieder zu unserer geliebten UG. Kapitalgesellschaften, wie z.B. UGs, haben den Vorteil, dass nach § 8b KStG Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften steuerlich außer Ansatz bleiben. Als sogenannte Schachtelstrafe unterliegen 5 % des Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe der Besteuerung, was bei uns effektiv zu einer Steuer von knapp 0,8 % auf den Verkaufsgewinn führt. Folglich kann man in unserem Fall wohl konstatieren, dass es steuerlich nicht ins Gewicht fällt, ob ein Veräußerungsgewinn realisiert wird oder nicht. (Auf der Kehrseite bleiben allerdings auch Veräußerungsverluste steuerlich unwirksam, was aber ebenfalls keinen unmittelbaren Steuerabfluss zur Folge hat.)

Im Ergebnis können wir also die Aktien vor dem Dividendentermin in der UG bedenkenlos verkaufen und am Folgetag zurückkaufen. Die Differenz zwischen den beiden Transaktionen entspricht im Idealfall – Disziplin und emotionale Beherrschung vorausgesetzt – der Dividendenzahlung. Mit dem gewichtigen Unterschied, dass der wirtschaftliche Vorteil aus der Dividende in voller Höhe bei uns als Kursdifferenz ankommt, ohne dass ein Viertel der Dividende weg ist.

Jetzt könnte man noch einwenden, dass das Hin und Her ja Transaktionskosten produziert. Das ist richtig, allerdings haben wir bei Degiro die Erfahrung gemacht, dass die Transaktionskosten im homöopathischen Bereich anzusiedeln sind und sie bei unseren Dispositionsüberlegungen deshalb auch nicht mehr ins Gewicht fallen.

Die dargestellte Aktion ist umso effektiver, je höher die relative Höhe der Dividendenzahlung ist. Folglich ist das Vorgehen für deutsche Aktien mit einem einmaligen Ausschüttungstermin wesentlich geeigneter, als bspw. bei nordamerikanischen Aktien mit vierteljährlicher Ausschüttung einer auf vergleichbarer Basis jeweils nur ein Viertel so hohen Dividende. Im Gegenzug sind die Transaktionskosten einer XETRA-Transaktion immerhin im Bereich knapp über 2 Euro, während die amerikanische Transaktion in gleicher Höhe auch nur ein Viertel davon kostet. Jedenfalls immer im vernachlässigbaren Bereich.

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Dadurch, dass vorliegend keine Dividende anfällt, weil man die Aktien tatsächlich gar nicht besitzt, umgeht man auch ein neueres gesetzgeberisches Problem, das Kapitalgesellschaften neuerdings zu beachten haben. Aufgrund der medial wie politisch intensiv aufgearbeiteten sogenannten Cum/Cum-Transaktionen hat der deutsche Gesetzgeber den neuen Missbrauchsverhinderungsparagraphen 36a im EStG eingeführt. Dieser regelt u.a., dass in bestimmten Konstellationen die auf Dividenden entfallende Abgeltungsteuer nur eingeschränkt auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden darf, was sehr negativ ist. Zentral ist die Vorschrift, dass der Dividendenempfänger um den Dividendenstichtag herum tatsächlich für eine gewisse Zeit durchgehend wirtschaftlicher Eigentümer der dazugehörigen Aktie sein muss. Dazu gibt es Vorschriften für eine Mindesthaltedauer, die der Aktieninhaber einhalten muss, um die Abgeltungsteuer weiter voll auf die Körperschaftsteuer anrechnen zu können (was dann im Ergebnis eben die gewünschte Reduzierung der Steuerbelastung auf Dividenden von 25% auf 15% mit sich bringt). Diese umfasst 45 Tage und muss innerhalb eines frei wählbaren Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tagen nach der Fälligkeit der Kapitalerträge durchgehend erreicht werden. Der § 36a EStG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn man in einem Jahr weniger als 20.000 Euro Dividendenerträge hatte – gute Nachricht – und außerdem dann nicht, wenn die Aktie bereits ein Jahr durchgehend gehalten wurde – auch eine gute Nachricht. Für Privatpersonen ist die Regelung dagegen nicht relevant, da es durch die Abgeltungswirkung der Abgeltungsteuer auf eine Anrechenbarkeit für die Einkommensteuer nicht ankommt.  

Fazit

Man sieht schon, dass hier ein bisschen „wenn“ und „aber“ dabei ist und die angestellten Überlegungen vermutlich in der Tendenz dem Reich der Theorie zuzuordnen sind. Nichtsdestotrotz ist die gezeigte Vorgehensweise so möglich und man könnte es auch praktisch so durchführen. Solange der Kursabschlag am Folgetag im UG-&-atypisch-Still-Fall nicht geringer als ca. 85 % ausfällt, profitiert man gegenüber dem Halten der Aktie und dem Versteuern der Dividende. Wichtiger Hinweis: diese Aussage gilt nur dann absolut, wenn man den Kapitalertrag isoliert betrachtet, weil die Körperschaftsbesteuerung gegenüber der Abgeltungsbesteuerung im Privatbereich multivariat ist und gerade im Hinblick auf die Steueranrechnung wesentliche Unterschiede bestehen. Befindet man sich steuerlich in einer Größenordnung, in der auch noch Gewerbesteuer anfällt (was man ja steuern kann), so reicht (isoliert) bereits ein Abschlag von mindestens ca. 70 %. Dann wäre man privat aber wahrscheinlich ohnehin besser dran. Im Privatbereich dürfte sich das Modell wegen der oben dargestellten Realisierung der Kurssteigerung mit damit einhergehender Abgeltungsteuer dagegen in der Mehrzahl der Fälle nicht lohnen. Fakt ist, eine vollständige Vermeidung der Dividendenbesteuerung ist möglich, aber deren Gelingen ist risikobehaftet, sie erfordert Handeln und sie lohnt sich tendenziell eher unter dem Körperschaftsteuerregime.

Was ist Deine Meinung dazu, hattest Du schon ähnliche Überlegungen angestellt oder sogar selbst durchgeführt? Wie ist es gelaufen? Schreib uns im Kommentarbereich unten! 🙂

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3 Gedanken zu „Tax Hacks #3: Abgeltungsteuer auf Dividenden ganz vermeiden“

    1. Zum einen ist nicht geplant, Geld rauszuziehen bis eine wie auch immer geartete Rentenphase/Nichterwerbsphase beginnt. Das ist auch notwendige Bedingung für ein Thesaurierungsmodell wie das unsere. Ansonsten gibt es diverse Möglichkeiten, wie man, auch weitgehend steuerfrei, wieder an das Geld rankommt, die wir in unserem Buch dargestellt haben und die wir in künftigen Artikeln behandeln werden.

  1. Pingback: Steuerfreiheit für Aktiengewinne innerhalb von Kapitalgesellschaften unter Beschuss? - Atypisch Still

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