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Blackstone, Carlyle, KKR: Besteuerung von US-amerikanischen Limited Partnerships (LPs) und Master Limited Partnerships (MLPs) (Stand 2019)

Während anderswo zum x-ten Mal „das richtige Money Mindset“ und andere eher weiche Themen durchgekaut werden, schauen wir uns heute zur Abwechslung mal ein weiteres interessantes und relevantes Thema an, das – soweit im Internet ersichtlich – bislang nie so richtig im Detail besprochen worden ist: die Besteuerung von US-amerikanischen LPs und MLPs. Wir finden, es wird höchste Zeit dafür und wagen den Versuch einer beschreibenden Darstellung.

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Vorweg wie immer der Hinweis, dass wir keine Rechts- und Steuerberatungsleistungen erbringen und jeder Leser in eigener Verantwortung handelt. Natürlich sind wir auch keine Spezialisten für das US-Steuerrecht. Der Beitrag soll nach bestem Wissen und Gewissen unsere Recherche-Ergebnisse wiedergeben.

Contents

Was wir in diesem Artikel behandeln wollen, sind im Kern börsennotierte Personengesellschaften amerikanischen Rechts. Warum? Weil diese oft die in Anlegerkreisen durchaus beliebte Eigenheit aufweisen, besonders hohe Ausschüttungen anzubieten. Im Atypisch Still Portfolio befinden sich in dieser Rechtsform die Blackstone Group und die Carlyle Group.

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Beide Unternehmen zeichnen sich durch regelmäßige variable Ausschüttungen im Bereich zwischen 5 und 10 % p.a. aus. Daneben halten wir noch Anteile an der KKR & Co. Inc., die jedoch zwischenzeitlich aufgrund der unter Trump betriebenen US-Steuerreform in eine Körperschaft formgewechselt ist, was dann steuerlich keine Probleme mehr macht.

Viele Anleger haben sich aus einer Investition in US-LPs und Master Limited Partnerships wieder zurückgezogen, so z.B. auch der bekannte Blog iNTELLIGENT iNVESTIEREN von Michael C. Kissig, obwohl unsere Investitionen ganz ursprünglich mal ganz wesentlich von den dort dargestellten Unternehmensvorstellungen angeregt wurden. Andere Anleger investieren aufgrund der steuerlichen Unklarheit gar nicht erst in diese Anteile, oder aber investieren und bleiben sich zeitlebens im Unklaren über die zutreffende Behandlung. Zeit also, etwas Licht ins Dunkel zu bringen.

Besteuerung in den USA

Die Theorie

Wir beginnen unsere Erzählung in den USA, weil sämtliche hier schon genannten Unternehmen in den USA ansässig sind. Warum gibt es überhaupt ein Problem hinsichtlich der Steuern? Nun, weltweit ist es üblich, dass an den Börsen nur Kapitalgesellschaften notiert sind. Wobei das nicht ganz stimmt, denn in Deutschland gibt es beispielsweise auch diverse Kommanditgesellschaften, die an den Börsen notiert sind, das sind allerdings Kommanditgesellschaften auf Aktien, KGaAs. Diese werden steuerlich aus Anlegersicht nicht anders behandelt als normale Aktiengesellschaften. Man ist als Anleger sogenannter Kommanditaktionär, im Kern aber eben Aktionär.

Ähnlich verhält es sich mit den börsennotierten US-Personengesellschaften. Diese notieren sogenannte „units“ an den Börsen, also öffentlich gehandelte Gesellschaftseinheiten/-anteile (publicly traded (limited) partnership (units) – kurz PTP oder PTLP) – somit bereits im sprachlichen Gegensatz zu Aktienanteilen (shares). Um sich als sogenannte Master Limited Partnership (MLP) einzustufen, muss die Personengesellschaft mindestens 90% ihres Einkommens aus dafür qualifizierenden Einnahmen wie z.B. Rohstoffgewinnung, Zinsen, Dividenden, Mieten oder Veräußerungsgewinnen beziehen. Aufgrund dieses eingeschränkten Bereichs betreiben etwa 80 % der MLPs Energie-bezogenes Geschäft. 

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Partnerships nach amerikanischem Recht bilden in der Regel kein eigenständiges Rechts- und Steuersubjekt. Der Unternehmensgewinn wird nicht auf der Ebene der Gesellschaft besteuert, sondern erst auf der Ebene der Gesellschafter, also bei den Aktionären, besteuert. Deshalb nennen sich Ausschüttungen bei ihnen auch distributions und nicht dividends.

Technisch wären diese distributions nach deutschem Recht als Gewinnentnahmen der Gesellschafter zu sehen, die sich steuerlich nicht auswirken, weil der Gewinn wegen des sog. Transparenzprinzips bei Personengesellschaften bereits in jedem abgelaufenen Besteuerungszeitraum auf der Ebene des Gesellschafters besteuert wurde und nicht erst bei der Ausschüttung der Gesellschaft. Zu den Details kommen wir später.

Die (selbst also nicht steuerpflichtige) US-Personengesellschaft reicht jährlich einen Annual Partnership Return (auf dem Formular 1065) ein, deren Schedule K auf konsolidierter Basis und deren Schedule K-1 für jeden einzelnen Gesellschafter die Aufteilung des steuerpflichtigen Einkommens darstellt. Wie in Deutschland auch, gibt es in den USA verschiedene Einkunftsarten und Kapitalertragskategorien, die zu jeweils unterschiedlichen steuerlichen Folgen führen.

Beispiel: Blackstone-Ausschüttung

Am Beispiel der letzten Blackstone-Ausschüttung für das dritte Quartal 2018 wollen wir dies kurz zeigen:

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Withholding Information
In accordance with IRS Regulation Section 1.1446-4, this is a Qualified Notice with respect to the distribution
of $0.64 per unit declared on October 18, 2018 by The Blackstone Group L.P. to be paid on November 5, 2018.
The date of record is at the close of business on October 29, 2018. The distribution consists of the following
components:

$0.092 U.S. Portfolio Income – Interest (See Note A below)
$0.137 U.S. Portfolio Income – Dividend (See Note B below)
$0.061 U.S. Effectively Connected Income (See Note C below)
$0.051 U.S. Long Term Capital Gains
$0.048 Non-U.S. Long Term Capital Gains
$0.051 Income Not from U.S. Sources
$0.200 Return of Capital
$0.640 Total Distribution Per Unit (See Note D below)

Note A: This is eligible for the U.S. portfolio interest exemption for BX unit holders who are not a 10 percent
unit holder within the meaning of I.R.C. Section 871(h)(3)(B).
Note B: This income is subject to withholding pursuant to I.R.C. Section 1441.
Note C: This income is subject to withholding pursuant to I.R.C. Section 1446.
Note D: A common unit holder’s allocable share of BX’s taxable income may differ from the distribution
amount.

Die dargestellte Übersicht ist eine qualified notice gemäß CFR 1.1446-4 – Publicly traded partnerships. Die CFR sind ungefähr vergleichbar mit den deutschen Steuerrichtlinien, die die Finanzverwaltung binden und anweisen. Diese qualified notice teilt dem withholding agent, also der mit dem Quellensteuereinbehalt beauftragten Zwischenstelle, mit, aus welchen Einkünften die Ausschüttung gespeist wird und wie viel (bei Ausschüttungen an Nichtansässige) folglich an Quellensteuer einzubehalten ist.

Wir erkennen verschiedene Positionen, die zusammen die Gesamtausschüttung von 0,64 USD je Anteil ergeben – was alleine in diesem Quartal nebenbei bemerkt bereits 2 % Ausschüttungsrendite bedeutet. 

Beginnen wir mit der ersten Position. Hierbei handelt es sich um Zinseinkommen aus US-Quellen. Diese Zinsen unterliegen in den USA nicht der Quellensteuerpflicht, es sei denn, Hinweis A, man besäße mehr als 10 % an Blackstone – was angesichts eines IPO-Anteils von nur 12,3 % im Jahr 2007 unwahrscheinlich erscheint. Die Zinseinkommen werden nun in den USA nicht besteuert (s. S. 17), sie sind jedoch in Deutschland steuerpflichtig (dazu kommen wir später).

Die zweite Position weist Dividendeneinkommen aus US-Quellen aus. Hinweis B weist darauf hin, dass der ausgewiesene Betrag quellensteuerpflichtig nach § 1441 des US-Bundessteuergesetzes ist. Auf Dividenden werden grundsätzlich 30 % Quellensteuer einbehalten, es sei denn, der fleißige deutsche Anleger hat sein W8BEN (für deutsche Kapitalgesellschaften: W8BEN-E) ausgefüllt und somit gegenüber den USA erklärt, nicht steuerlich dort ansässig zu sein und deshalb Begünstigungsberechtigter des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zwischen den USA und Deutschland zu sein. Dann werden nur 15 % in den USA auf den Anteil der Dividendeneinkünfte einbehalten.

Bei beiden Positionen handelt es sich um sogenanntes FDAP (Fixed, Determinable, Annual, Periodical Income), passive Einkünfte aus US-Quellen. Diese unterliegen grundsätzlich einer 30%igen, durch Regelungen im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf 15 % reduzierbaren, Quellensteuer. Die US-Steuerschuld ist damit vollständig an der Quelle abgegolten und es sind keine Steuererklärungen einzureichen.

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Die dritte Position weist sog. effectively connected income (ECI) aus. Eine Position, bei der alle Alarmglocken angehen sollten. Denn bis hierher zu dieser Position waren wir nicht verpflichtet, eine US-Steuererklärung abzugeben. Durch ECI ändert sich alles. ECI sind Einkünfte, die in direktem Zusammenhang mit einer US-Geschäftstätigkeit stehen und diese lösen in jedem Fall die Steuererklärungspflicht aus. Die Nichteinhaltung der Steuererklärungspflicht kann zu erheblichen Geldbußen führen. Laut IRS sind diese jedoch an die noch ausstehende Steuerschuld gekoppelt. Bei ECI gibt es aber die Besonderheit, dass der höchstmögliche Steuersatz anzuwenden ist. Eine noch ausstehende Steuerschuld ergibt sich dadurch im Ergebnis nicht, weil man mehr als den höchstmöglichen Steuersatz auch in den USA nicht zahlen muss. Folglich ist man de iure zwar weiter verpflichtet, eine US-Steuererklärung abzugeben, de facto (nach unserem Verständnis!) jedoch ohne effektive finanzielle Strafen

Der Gewinnanteil aus ECI ist gemäß § 1446 des US-Bundessteuergesetzes auch quellensteuerpflichtig. Der Quellensteuersatz ist der jeweils anzuwendende Steuerhöchstsatz, d. h. 37 % (bislang: 39,6 % vor der Steuerreform) für natürliche Personen und 21 % (bislang: 35 %) für Kapitalgesellschaften. Hier sieht man auch die positiven Auswirkungen der Steuerreform für Anleger aus Deutschland. Während wir nämlich als Privatpersonen auf den – zugegebenermaßen vernachlässigbar hohen – ECI-Anteil 37 % Quellensteuer gezahlt hätten, ist das innerhalb der UG nur etwas mehr als die Hälfte der Quellensteuerlast.

Die vierte und fünfte Position betreffen Wertzuwächse, die in den USA ebenfalls nicht der Quellensteuer unterliegen, die aber in Deutschland steuerpflichtig sind. 

Die sechste Position wird in den USA nicht besteuert, weil es keinen steuerlichen Anknüpfungspunkt an die USA gibt. Sie ist aber in Deutschland steuerpflichtig.

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Und schließlich die siebte Position: bezeichnet als Kapitalrückzahlung, in Deutschland eher als Einlagenrückgewähr geläufig. Kapitalrückzahlungen reduzieren die Anschaffungskosten, sowohl nach US-Steuerrecht, als auch nach deutschem Steuerrecht (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG, H6.2 EStH „Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG“, „Einlagenrückgewähr“, „Kapitalherabsetzung“/“Rückzahlung aus Kapitalherabsetzung“).

Jedoch reduzieren nach US-Recht auch sämtliche anderen Ausschüttungsbestandteile (also die ganzen 0,64 USD) das steuerliche Kapitalkonto des Gesellschafters. Es erhöht sich dagegen um zuzurechnende Gewinne, und reduziert sich um zuzurechnende Verluste. Ein US-Ansässiger hat nur das zuzurechnende Einkommen zu versteuern, das typischerweise substantiell niedriger als die Ausschüttung ist. D.h. es findet eine Verlagerung der Steuer statt, und zwar weg von der laufenden Besteuerung hin zu einer Endbesteuerung beim Verkauf des Anteils.

Nehmen wir beispielsweise an, eine zu 100 gekaufte US-Personengesellschaft macht 0 USD Gewinn und schüttet 5 USD aus, die die Anschaffungskosten des Anteils reduzieren. Dann sind die 5 USD Ausschüttung nicht das steuerpflichtige Ereignis, weil ja eben tatsächlich ein Gewinn von 0 erwirtschaftet wurde. Man muss also den laufenden Gewinn gedanklich von der Auszahlung trennen. Oftmals ist es beispielsweise so, dass Infrastrukturunternehmen, aber auch auch Immobilienunternehmen, hohe Abschreibungen auf ihre Anlageinvestitionen haben. Zum Teil liegen diese Abschreibungen deutlich über dem tatsächlichen Werteverzehr. Ein Pipeline-Betreiber muss eben möglicherweise nicht nach 30 Jahren das komplette Pipeline-Netz von Grund auf neu bauen. Das heißt im Ergebnis, dass das ausschüttungsfähige Ergebnis möglicherweise künstlich schlecht gerechnet wird. Die dennoch vorgenommene „Ausschüttung der Abschreibung“ wird oft als Substanzausschüttung oder Kapitalrückzahlung beschrieben, weil die Abschreibung gedanklich dafür da ist, den Wertverzehr für eine werterhaltende Erneuerungsinvestition anzusparen. Verkauft der Anleger aus unserem Beispiel seinen Anteil nun wieder zu 100 USD, so hat er in unserem fiktiven Beispiel 5 USD Wertzuwachs gegenüber seinen reduzierten Anschaffungskosten zu versteuern, während er in der Halteperiode keine laufenden Gewinne zu versteuern hatte.

Woher kommt es nun eigentlich, dass sich viele MLP-Anleger darüber beschweren, dass ihnen auf die volle Ausschüttung der Höchststeuersatz von 37 % abgezogen wurde? Das liegt ganz einfach daran, dass viele MLPs (die bei Börsennotierung auch PTLPs sind) zu 100 % ECI erwirtschaften und ausschütten. Wie auch immer Blackstone und Carlyle das anstellen, jedenfalls ist bei diesen beiden nur ein kleiner Bruchteil oder auch gar kein ECI enthalten. Bei Carlyle wird sogar offen angestrebt, kein ECI zu erzielen. Der Höchstquellensteuersatz wird immer nur auf das ECI berechnet. Deshalb fällt es bei Blackstone im Ergebnis auch nicht ins Gewicht, bei einem Energie-MLP vielleicht aber sehr wohl.

Steuererklärungspflicht in den USA

Einkommensteuer

Die Abgabe einer Steuererklärung in den USA nur aufgrund der reinen Gesellschafterstellung an einer US-Personengesellschaft ist im Kern eine recht überflüssige Übung. Die Gesellschaft selbst ist nämlich zwar nicht Steuersubjekt, wohl aber Subjekt der Einkommensermittlung. Als solches übermittelt die Gesellschaft bereits selbst Steuererklärungen an das Finanzamt und führt auch alle Quellensteuern bereits ab, bevor beim Anleger überhaupt etwas auf dem Konto zu sehen ist. Dennoch sollen beschränkt steuerpflichtige Nichtansässige den auf ihren Gesellschaftsanteil entfallenden Teil des Einkommens nochmals selbst gegenüber dem US-Finanzamt deklarieren und zwar bis zum 15. Juni des Folgejahres nach § 1.6072-1 (c) CFR für natürliche Personen bzw. nach § 1.6072-2 (b) CFR für Kapitalgesellschaften.

In Deutschland gibt es ein ganz ähnliches Verfahren. Die Personengesellschaft muss für die von ihr erzielten Einkünfte eine sogenannte Feststellungserklärung abgeben, mittels der jedem Gesellschafter der seinem Anteil entsprechende Gewinn zugewiesen wird. Aber auch der Gesellschafter selbst muss diesen Gewinnanteil in seiner eigenen Einkommensteuererklärung angeben. In Deutschland hat allerdings das Feststellungsverfahren auch Bindungswirkung für das Einkommensteuerverfahren, was das Finanzamt üblicherweise selbstständig auch so verarbeitet. Ändert sich der Gewinnanteil aufgrund einer geänderten Feststellungserklärung der Gesellschaft, ändert sich über finanzamtsinterne Mitteilungen auch der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters automatisch entsprechend. Wir wissen leider nicht, ob dieser Automatismus auch in den USA existiert.

Einen einzigen Vorteil gibt es durch die Abgabe einer US-Steuererklärung tatsächlich, denn auf das ECI wird der Höchstsatz als Quellensteuer erhoben. Somit dürfte insoweit für natürliche Personen eine Quellensteuererstattung möglich sein, denn die abgezogenen Quellensteuern auf ECI sind auf die tatsächlich im Zuge der Steuererklärung errechnete, auf ECI entfallende US-Einkommensteuer anrechenbar. Dadurch ergibt sich im Regelfall eine Steuererstattung. Das lohnt den ganzen Aufwand betragsmäßig natürlich nicht, es sei denn, man hält substantiell MLPs, die 100% ECI ausschütten und aufgrund dessen 37 % quellenbesteuert werden.

Aufgrund ebendieses Abzugs des Höchstsatzes an der Quelle gibt es – wie erwähnt – jedenfalls im Ergebnis gar keine offene Steuerschuld, die zu begleichen wäre, denn mehr als den Höchstsatz kann man ja nicht zahlen, was jedoch von der Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung leider nicht befreit. Außer es gibt in der Ausschüttung kein ECI, wie z.B. bei regelmäßig bei der Carlyle Group L.P., dann muss man auch keine Steuererklärung einreichen, wenn die Steuerschuld durch die Quellensteuer in voller Höhe abgegolten ist.

Immerhin haben auch die USA eine Elster-ähnliche Online-Einreichungsmöglichkeit, das sogenannte E-Filing. Seit 2017 ist das E-Filing auch möglich für 1040-Formulare, die natürliche Personen abzugeben haben. Die elektronische Datenübermittlung wird jedoch nicht durch das IRS selbst angeboten, sondern durch Steuersoftwarefirmen. Die einzige uns bekannt gewordene Firma, die auch für Nichtansässige Steuererklärungen übermittelt, ist Sprintax. Für natürliche nichtansässige Personen dürfte konkret das Formular 1040NR-EZ (U.S. Income Tax Return for Certain Nonresident Aliens with No Dependents) einschlägig sein. Ausländische Kapitalgesellschaften müssen dagegen das Formular 1120-F (U.S. Income Tax Return of a Foreign Corporation) einreichen.

Ganz wesentlich ist, wie oben dargestellt, die Anlage K-1, die man von der Personengesellschaft erhält. Schauen wir uns die Muster-Anlage K-1 von Blackstone für 2016 an. Hier sind verschiedene Felder ausgefüllt, die jeweils in die eigene Steuererklärung zu übertragen sind. Die Prüfungs- und Beratungsfirma Deloitte hat auf der Basis des Jahres 2012 Anleitungen für das Ausfüllen der eigentlichen Steuerformulare bereitgestellt:

Damit ist es leider noch nicht getan, denn alles bisher Dargestellte betraf nur die Bundessteuern. Die USA haben ein Steuersystem, bei dem zusätzlich zur Bundessteuer auch noch Landessteuern der einzelnen Bundesstaaten kommen (und zum Teil auch noch lokale Steuern wie city taxes). In jedem Bundesstaat, in dem die Gesellschaft Geschäft betreibt, ist der Gesellschafter auch auf dieser Ebene nochmals steuerpflichtig. Schaut man sich den Muster-K-1 von Blackstone an, so sieht man auf einer der Seiten, in welchen Bundesstaaten Blackstone tätig ist, und das wären überschlägig wohl etwa 30. D.h. man müsste im Ergebnis überschlägig 30+1 (für die Bundesstaaten und den Bund) Steuererklärungen abgeben, nur dafür, dass man aus einer Personengesellschaft einen Krümel ECI ausgeschüttet bekommen hat.

Branch Profit Tax

Eine weitere unangenehme Eigenheit des US-amerikanischen Steuerrechts – allerdings außerhalb der Quellenbesteuerung – ist die Belegung ausländischer Kapitalgesellschaften, die Anteilseigner einer US-Personengesellschaft sind, mit einer 30%igen sog. Betriebsstättensteuer. Besteuert wird das sog. Dividendenäquivalent. Dieser ausschüttungsgleiche Betrag ermittelt sich grob gesagt aus den Einkünften und Veräußerungsgewinnen (profits and gains) des ECI des Gesellschafters aus seiner ihm durch seine Beteiligung anteilig vermittelten US-Betriebsstätte.

Glücklicherweise ist im DBA mit den USA geregelt, dass die branch proft tax generell auf 5 % reduziert wird und seit der letzten Revision des DBA gibt es sogar die Möglichkeit einer Reduktion auf 0 %. Das sollte beispielsweise bei unserer UG gemäß Art. 10 Abs. 9, Abs. 10 b) i.V.m. Art. 28 Abs. 2 f) DBA-USA der Fall sein.

Die Praxis

Da wir hier keinesfalls zur Verletzung steuerlicher Pflichten aufrufen wollen, beschränken wir uns auf Zitate. Ein Seeking-Alpha-Autor beispielsweise schreibt auf mlpguy.com:

The more common occurrence for a foreign investor in MLPs, however, is to suffer the over-withholding and not file a tax return in the U.S., thereby avoiding paying taxes on gains from MLPs.  So, in that situation, a foreign investor would have less short term income from his MLPs, but higher after-tax returns on the sale.

Darüber hinaus:

Now, Heinz could choose not to file the federal tax return announcing his gains and live with the excess withholding.  If he were to do that and keep his gains, Heinz could end up paying less tax than a typical U.S. investor would (see third column below), he just wouldn’t be following the rules.  From what I understand, that is the route many foreign investors take.

Nachdem die US-Steuerbehörden das wohl auch festgestellt haben, wurde in 2018 eine 10%ige Quellensteuer auf den Bruttoverkaufserlös beim Verkauf von Personengesellschaftsanteilen eingeführt. Man hat dann festgestellt, dass ein Gesetz, dass am 22.12.2017 unterzeichnet wird und bereits am 1.1.2018 in Kraft treten soll, offenbar zu kurzfristig für die Realität ist, weil Broker und Zahlstellen ihre Systeme so kurzfristig nicht umstellen konnten. Mit Notiz 08-2018 hat die US-Steuerbehörde den Steuereinbehalt zumindest für PTLP-Anteile jedenfalls bis auf Weiteres erstmal wieder außer Kraft gesetzt. Es ist dennoch zu erwarten, dass die Zügel in diesem Bereich in Zukunft wesentlich fester angezogen werden und die USA auf eine stärkere Beachtung der Einhaltung ihrer steuerlichen Regelungen drängen werden.

Zwischenfazit

Wir stellen also bis hierhin fest, dass man kein Problem hat, wenn in den Ausschüttungen kein ECI enthalten ist. Daraufhin kann man die Ausschüttungen vor einem potentiellen Anteilskauf jeweils in den qualified notices der ausschüttenden Gesellschaft überprüfen.

Durch die Beteiligung an einer ECI hervorbringenden geschäftlich tätigen US-Personengesellschaft wird man als Gesellschafter selbst so gestellt, als führte man diese Tätigkeit selbst durch. Hat man ECI nur in einer einzigen Ausschüttung in einem Jahr, so leidet man in erster Linie an der dadurch entstehenden Steuererklärungspflicht sowie an der permanenten Überzahlung durch den Höchstsatz an Quellensteuer. Man kann zwar eine Steuererklärung einreichen, um sich die überhöhte Quellensteuer erstatten zu lassen. Aber die Erstellung derselben dürfte einen gigantischen Aufwand darstellen. Eine offene Steuerschuld kann dadurch nach unserem Dafürhalten jedenfalls nicht entstehen. Bei Nichtabgabe einer Steuererklärung trotz Verpflichtung dazu verletzt man – grds. sanktionsbewehrt – die Steuerregeln der USA.

Besteuerung in Deutschland

Viele Anleger lassen sich schon davon abschrecken, dass bei der Ausschüttung ihrer MLPs nicht nur der Höchstsatz auf das ECI einbehalten wird, was im Extremfall eben bis zu 37 % Quellensteuer bedeutet – was, wie wir gesehen haben, durch Einreichung einer aufwändigen Steuererklärung zurückgeholt werden kann.

Dazu kommt dann von deutscher Seite im Inlandsdepot (nicht jedoch im Auslandsdepot) der Abgeltungsteuerabzug direkt obendrauf. Tz. 2 des Abgeltungsteuer-Finanzministeriums(BMF)-Schreibens ordnet mit dem Satz

Erträge aus solchen Gesellschaften sind für das Steuerabzugsverfahren auch dann als Dividendenerträge i. S. des § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG zu behandeln, wenn nach ausländischem Steuerrecht zur Besteuerung als Personengesellschaft optiert wurde.

den Kapitalertragsteuerabzug an der auszahlenden Stelle, also bei der Inlandsbank an. Wir erinnern uns: die deutschen Banken sind seit etwa drei oder vier Jahren an die in BMF-Schreiben zum Ausdruck gebrachten Ansichten der Finanzverwaltung gebunden.

Wie ebenfalls an anderer Stelle schon einmal erwähnt, müssen ausländische Broker – wie z.B. Degiro – diese Vorschriften nicht beachten, weil sie eben keine inländische Bank sind. Fairerweise muss dazu sagen, dass man sich mit einem Auslandsdepot privat ja freiwillig einen Auslandssachverhalt schafft und sich insoweit den erweiterten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten in § 90 der Abgabenordnung unterwirft. Aber das wird man ja gerade noch hinkriegen, die Degiro-Steuerübersicht nachzurechnen und den Kontenbuchungsexport ggfs. dem Finanzamt zu übermitteln, wenn es danach fragt.

Danach führt das BMF in Tz. 3 aus:

Die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer findet allein im Veranlagungsverfahren statt.

Das ist nun der Grund, warum die Steuerbelastung bei solchen Ausschüttungen gut und gerne auch mal weit mehr als 50 % betragen kann, wenn Quellensteuer und Abgeltungsteuer parallel abgezogen werden. Es ist also keineswegs so, dass die mehr als hälftige Steuerbelastung in Stein gemeißelt wird; es ist eben nur so, dass eine Reduzierung nur durch Abgabe einer deutschen Steuererklärung möglich ist. Und warum es hier offensichtlich überhaupt kompliziert wird, schreibt das BMF gleich hinterher:

Hinsichtlich der steuerlichen Einordnung beispielsweise einer LLC, LP oder einer MLP als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft gelten die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 19. März 2004 (BStBl I S. 411) unter Berücksichtigung der Ausführungen in Textziffer 1.2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 (BStBl I S. 1258).

Offensichtlich ist es also von Bedeutung, ob die ausschüttende Gesellschaft Personen- oder Kapitalgesellschaft ist und das scheint nicht ganz so einfach zu sein. Die oben genannte exorbitant hohe Steuerbelastung im Inlandsdepot ist jedoch in jedem Fall eine vorübergehende Sache, da sie sich i.d.R. im (deutschen) Steuerveranlagungsverfahren reduzieren sollte. Es ist dann natürlich eine Steuererklärung abzugeben, in der man bspw. die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Ausschüttung beantragt. 

Das amerikanische Steuerrecht weist als unserer Kenntnis nach einziges weltweit die Besonderheit auf, dass Gesellschaften in bestimmten Konstellationen ihre gewünschte Besteuerungsart selbst wählen können. Gesellschaftsgebilde, die steuerlich nicht automatisch als Kapitalgesellschaften eingeordnet werden (per-se-corporation), gelten als eligible entities und haben ein Wahlrecht für ihre steuerliche Einordnung (als check-the-box bekannte Regelung, weil man es in der Steuererklärung ankreuzen muss). Eligible entities mit mindestens zwei Gesellschaftern haben die Wahl zwischen der steuerrechtlichen Klassifizierung als Kapitalgesellschaft (association taxable as corporation) oder als Personengesellschaft (partnership). Bei Nichtausübung des Wahlrechts erfolgt die steuerliche Einordnung der eligible entities nach den Standardklassifizierungen (default rules). Hiernach gelten z. B. general partnerhips, limited partnerships sowie limited liability companies mit mindestens zwei Gesellschaftern steuerlich als transparente Personengesellschaften.

Dazu muss man Folgendes wissen: die Einordnung ausländischer Gesellschaften erfolgt in Deutschland für steuerliche Zwecke aber immer und allein auf der Basis des deutschen Rechts. Die Finanzverwaltung hat anhand der offenbar besonders variabel gestaltbaren und deshalb missbrauchsanfälligen US-Rechtsform der limited liability company (LLC) im BMF-Schreiben vom 19.03.2004 einmal dargestellt, wie die Vorgehensweise grundsätzlich ist.

Ein ausländisches Gebilde ist hiernach als Körperschaft einzuordnen, wenn sich bei einer Gesamtbetrachtung der einschlägigen ausländischen Bestimmungen und der getroffenen Vereinbarung über die Organisation und die Struktur des Gebildes ergibt, dass dieses rechtlich und wirtschaftlich einer inländischen Körperschaft oder sonstigen juristischen Person gleicht. Für den Vergleich sind alle Elemente heranzuziehen, die nach deutschem Recht die wesentlichen Strukturmerkmale einer Körperschaft ausmachen. Hierfür hat die Finanzverwaltung 8 verschiedene Kriterien wie z.B. Gewinnverteilung und Haftung aus der Rechtsprechung herausgearbeitet.

Dadurch ergeben sich zwei Möglichkeiten:

  • Wird die ausländische Gesellschaft für deutsche Besteuerungszwecke als Körperschaft eingeordnet, sind die Einkünfte zunächst der ausländischen Gesellschaft zuzurechnen. Ihre inländischen Gesellschafter unterliegen nur mit den Gewinnausschüttungen in Form von Dividenden im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG der deutschen Besteuerung. Somit käme beispielsweise bei unserer UG auch § 8b KStG zur Anwendung. Die Gewinnausschüttungen unterliegen in den USA dem Quellensteuerabzug, wenn die ausländische Gesellschaft dort ebenfalls als Körperschaft behandelt wird. Sie können aber, wie oben gezeigt, auch dem vollen oder teilweisen Dividenden- und ECI-Quellensteuerabzug unterliegen, wenn die ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft behandelt wird und an US-Nichtansässige ausschüttet.
  • Wird die ausländische Gesellschaft als Personengesellschaft eingeordnet, ist der für die ausländische Personengesellschaft ermittelte Gewinn den Gesellschaftern zuzurechnen und in deren persönlicher Einkommensteuerveranlagung etwa als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu erfassen. Die „Gewinnausschüttungen“ sind dann lediglich steuerlich irrelevante Entnahmen.

Jetzt ist es verständlich, dass die Finanzverwaltung trotzdem nicht jede einzelne Gesellschaft trotz konkreter Kenntnis ihrer Rechtsform manuell nach jedem Kriterium überprüfen kann. Deshalb wurden für bestimmte, eindeutige Rechtsformen – z.B. eine Aktiengesellschaft – Standard-Einordnungsvorgaben geschaffen. 

Auf Seite 91 der sogenannten Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze findet sich deshalb eine Tabelle, in der auch die US-Rechtsformen aufgeführt werden. So werden hier die corporations, Inc.’s und Ltd.’s für deutsche Zwecke den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Gleichzeitig sieht man, dass limited partnerships grundsätzlich einer deutschen Kommanditgesellschaft gleichgestellt werden, also einer Personengesellschaft. Und nun kommt die entscheidende Stellte, an die die Finanzämter bei der Bewertung auch grundsätzlich gebunden sind: die public traded limited partnership ist einer KG mit Börsenzulassung, also einer KGaA gleichgestellt, und um jeden Zweifel auszuräumen, wurde auch noch der Klammerzusatz „Kapitalgesellschaft“ angefügt. Folglich gelten börsengehandelte US-Personengesellschaften für deutsche Besteuerungszwecke immer als (Dividenden statt distributions zahlende) Kapitalgesellschaften. Blackstone und Carlyle, und vor der kürzlich erfolgten Umwandlung auch KKR, gelten bzw. galten nach deutschem Steuerrecht als Kapitalgesellschaften mit der Konsequenz, dass sie zwar nach US-Recht distributions einer Personengesellschaft an die deutschen Anleger ausschütten, aber vom deutschen Anleger tatsächlich Dividenden einer Kapitalgesellschaft zu versteuern sind.

Fazit

Behandeln die USA die ausländische Gesellschaft also als Personengesellschaft und gilt diese aber nach deutschem Steuerrecht als Körperschaft, führt dies in den USA zur Besteuerung der Gesellschafter mit ihrem Anteil am Gewinn der ausländischen Gesellschaft, zugewiesen mit der Anlage K-1 und zu versteuern in einer eigens einzureichenden Steuererklärung.

Nach deutschem Steuerrecht werden ebenfalls die Gesellschafter besteuert, jedoch nur mit den Ausschüttungen der ausländischen Gesellschaft. Die Ausschüttungen sind doppelbesteuerungsabkommensrechtlich Einkünfte im Sinne des Artikels 21 Abs. 1 DBA, da die ausländische Personengesellschaft nach dem DBA mangels eigener Steuerpflicht keine in den USA ansässige Person ist (Artikel 4 Abs. 1, 10 Abs. 1 DBA). Eine US-Quellensteuer auf die Dividende insgesamt fällt deshalb nicht an, da nach der amerikanischen Wertung die Verteilung des Gewinns kein Steuertatbestand ist. Dieser Satz ist jedoch so zu verstehen, dass die USA zwar keine Quellensteuer auf die Dividendenzahlung an sich erheben. Wohl erheben sie aber – wie oben am Beispiel Blackstone dargestellt – eine Quellensteuer auf die in der Ausschüttung enthaltenen Einkommensbestandteile, die einem beschränkt steuerpflichtigen ausländischen Gesellschafter zugerechnet werden. Aus deutscher Sicht liegt dennoch in voller Höhe eine Dividende vor. 

Wir sind bis heute auf der Suche nach jemandem, der jemals allein aufgrund dieses Sachverhalts (Ausschüttung einer PTLP) eine US-Steuererklärung abgegeben hat. Wenn es da draußen jemanden gibt, bitte melden für ein kleines Interview 🙂 Gerne nehmen wir auch Anregungen entgegen, falls wir etwas falsch dargestellt haben oder falls etwas Wesentliches fehlt!

Ansonsten wollen wir natürlich von euch wissen: Wie sind Eure Erfahrungen? Könnt Ihr welche mit uns teilen? Schreibt uns im Kommentarbereich unten! 🙂

 

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20 Gedanken zu „Blackstone, Carlyle, KKR: Besteuerung von US-amerikanischen Limited Partnerships (LPs) und Master Limited Partnerships (MLPs) (Stand 2019)“

  1. Vielen Dank für die Beschäftigung mit diesem Thema.
    Bei der Gründung einer LLC in den USA bin ich mit diesem Themenkomplex auch in Berührung gekommen, allerdings in einem ganz anderen Kontext, auf den ich hier nicht näher eingehen möchte. Da musste ich auch sehr darauf achten, dass alles so gestaltet wird, dass nach deutschen Kriterien eine Körperschaft vorliegt (in den USA konnte ich das im Check-the-Box wählen).

    Das bedeutet in der Praxis nehmt ihr einfach in Kauf, eurer Steuererklärungspflicht nicht nachzukommen, da ihr keine finanziellen und auch sonst keine weitreichenden negativen Konsequenzen zieht?

    Nun machen die amerikanischen Personengesellschaften bei euch ja wahrscheinlich nur einen Bruchteil des Portfolios aus, vielleicht 5-10%?
    Wäre es aufgrund der doch verbleibenden Ungewissheit keine Alternative, diese besonders schwierigen Fälle in eurem Privatdepot zu führen, wo ihr rechtlich doch eine besser geschützte Stellung einnehmt?

    1. Wir sind aktuell dabei, einen kosteneffizienten Weg der US-Steuererklärung zu finden und wie wir die Erklärung umsetzen. Falls Du hier wertvolle Hinweise aus Deiner eigenen Erfahrung hast, haben wir gerne ein offenes Ohr 😉

      1. Danke für die Antwort. Da es ja eine operative Tochtergesellschaft in den USA ist, ist die Sache natürlich noch mal komplett anders, da kommen wir auch nicht mehr um professionelle Hilfe herum.

        Wenn sich aber mal etwas ergibt, was auch für die Anlage interessant sein könnte, werde ich das berichten.

  2. Gibt es hierzu schon Antworten? Insbesondere wenn man in US LLPs oder aehnliches investiert oder investieren moechte? Insbesondere ist ja die Behandlung der Einkuenfte laut deutscher Steuerbehoerde einzeln zu betrachten und entweder ist die LLP als Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft einzustufen (abhaengig von den jeweiligen Statuten).

    Wird das im Buch ebenfalls im Detail behandelt oder seid Ihr noch am ausarbeiten?

    1. Hi,
      für uns hat sich das Thema durch die Konversion von Blackstone in einer Kapitalgesellschaft zum 01.07.2019 praktisch erledigt. Uns hatte das Finanzamt unsere dargestellte Lösungsherleitung jedoch bestätigt mit dem Ergebnis, dass insbesondere Blackstone und Carlyle aus deutscher steuerlicher Sicht als Kapitalgesellschaften anzusehen sind.
      Ob es dieses Nischenthema ins Buch schafft, müssen wir sehen. Wir nehmen das aber gerne als Anregung auf.
      Beste Grüße!

      1. Hallo,
        Danke fuer die Antwort allerdings war ich an dem Thema interessiert da ich an der US LLP eines Private Equity Fonds direkt beteiligt bin (ich arbeite dort). Die Frage waere nun ob man eine solche Beteiligung privat oder ueber eine ominoese UG/GmbH halten sollte. Das kommt dann wiederum auf die Versteuerung/Behandlung aus Sicht des Finanzamtes an… Jegliche Anregungen / Links / Hinweise / Hilfestellungen waeren willkommen da mich das Thema sehr umtreibt!

        Nischenthema ist fuer im Ausland lebende Deutsche sehr interessant …sowie die uebergeordnete Frage wie man den Groschen aus der GmbH dann auch wieder rauskriegt, sei es im Rentenalter oder sei es schon vorher und was die Modalitaeten sind (z.B. GmbH vergibt einen Kredit mit kapitalisierten Zinsen an den Inhaber bis ins Nirvana)…

        1. Aufgrund des Trennungsprinzips lohnt es sich für in Deutschland Lebende sehr oft, das meistmögliche über eine Gesellschaft abzuwickeln. Bei Auslandssachverhalten kennen wir uns noch nicht wirklich aus. Es wäre zielführender, direkt einen Steuerberater zu befragen. Zu dem letzten Punkt gehen wir in die Sparschwein-UG ein.
          Beste Grüße!

  3. Moin, ich habe Carlyle Goup billig eingekauft und hoch verkauft, zwischenzeitlich die Ausschüttungen sehr dankend mitgenommen, die 5-6 unterschiedlichen Abrechnungen zu jedem Stichtag verwirrten uns anfänglich, jetzt ist alles klarer. Übrigens sind dort immer steuerliche Abzüge belastet worden. So what, die Dividendenrendite war mehr als ok.
    Ich kaufe neu, wenn der Kurs wieder unten ist.

  4. Zunächst einmal ein großes Lob für diesen gut recherchierten und detaillierten Artikel. Top!

    Eine Rückfrage bzw. Anregung hätte ich aber noch: Ihr verweist zum Ende eurer Ausführungen auf Tabelle 1 der „Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze“. Dort leitet Ihr aus dem Hinweis auf die „public traded limited partnership“, für welche nach deutschem Steuerrecht die Einordnung als Kapitalgesellschaft vorgesehen ist, auf die „master limited partnership“ ab. Dies ist mE. allerdings nicht richtig. Mit der PTLP sollte hier doch eher die „publicity traded partnership“ gemeint sein. Auch wenn zwar einige Gemeinsamkeiten zwischen PTLP und MLP bestehen, so handelt es sich hierbei dennoch um zwei verschiedene Rechtsformen. Schließlich bleibt auch eine MLP letztendlich eine LP. Und laut angesprochener Tabelle 1 ist eine LP als KG (=Personengesellschaft) einzustufen. Dies hätte allerdings die gegenteiligen Folgen (keine Steuerpflicht für die Gewinnanteile in DE). Hattet ihr in die Richtung einmal recherchiert?

    1. Wir würden uns – so ohne weitere Quellen – dieser Bewertung nicht anschließen. Es gibt LPs und MLPs, aber die Tatsache einer Börsennotierung – dann unabhängig davon publicly traded – macht sie u.E. aus deutscher Sicht kapitalgesellschaftsähnlich.

  5. ich vermisse den Hinweis auf den Progressionsvorbehalt für die PLPs nach dem Deutsch Amerikanische DBA

    wir können uns gerne austauschen,Erbitte dazu tel Nr

    1. Könnten Sie Ihren Gedankengang vielleicht noch etwas ausführen und z.B. mit Gesetzesverweisen belegen, damit er für uns nachvollziehbar wird?

  6. Extrem gut recherchierter Artikel! Vielen Dank dafür.
    Vielleicht noch ein Hinweis aus eigener Erfahrung: Kursgewinne bzw. -verluste aus Anteilen an LPs werden steuerrechtlich in den „generellen Verlustverrechnungstopf“ [Sonstige] eingestellt und nicht in den „speziellen Verlustverrechnungstopf“ [Aktien]. Im Artikel steht zwar, dass die dt. Finanzverwaltung die Blackstone LP (bis 01.07.2019) als Kapitalgesellschaft qualifiziert habe, dies fand ganz offensichtlich aber nicht für die vorgenannten Verlustverrechnungstöpfe statt. So wurden bei mir in 2019 Veräußerungsgewinne aus Anteilen an BX als diese noch eine LP war in den „generellen Verlustverrechnungstopf“ [Sonstige] eingestellt, was ich so gar nicht gebrauchen konnte. Das hat mich sehr geärgert. Also Achtung wer versucht Verlustvorträge aus Aktien mit Gewinnen aus LP-Anteilen auszugleichen.

    1. Man muss wie gesagt unterscheiden: auf der einen Seite gibt es die Banken und das Steuerabzugsverfahren/Steuereinbehaltsverfahren. Hier kommen die Daten in erster Linie von der Firma WM Daten. Ob diese die richtigen Daten vorhält, ist im Zweifel vom Anleger selbst zu überprüfen. Das findet dann auf der anderen Seite im Veranlagungsverfahren (= Steuererklärung + Steuerbescheid) statt. Hier dürfte schon ein kurzer Anruf beim eigenen Sachbearbeiter im Finanzamt ausreichen, wie den Sachverhalt verarbeiten würden oder eine Kurznachricht über Elster-Online. Uns wurde vom Finanzamt schriftlich mitgeteilt, dass aus deutscher Sicht Kapitalgesellschaften und folglich zwingend Dividenden vorliegen. Sicherlich kann sich ein einzelner Sachbearbeiter auch mal irren. Die Antwort passte aber im Groben genau zu dem, was wir für den Artikel recherchiert haben.

  7. Herzlichen Dank fü den Artikel. Wie sieht es denn aus, wenn man sich in den USA an Startups beteiligt, z. B. über Crowdfunding bei Angellist (www.angel.co)? Hier wird man ja, wenn ich es richtig verstehe, zusammen mit den anderen Kleinanlegern LP einer Beteiligungsgesellschaft (Fund LLC), die sich dann an dem Startup beteiligt (meist in Form eines SAFE, wohl eine Art Wandelschuldverschreibung). Ausschüttungen gibt es ja meist nicht, sondern nach einigen Jahren den Verkauf des Unternehmens zu einem (hoffentlich höheren) Preis (oder die Insolvenz). Was ist hier zu versteuern? Ich habe ein K-1 bekommen, teils mit negativen „Ordinary Income“, teils mit etwas Interest Income, teils mit „other deductions“ ausgewiesen. Mein Finanzamt wusste auch nicht so recht wie damit umzugehen ist, hat sich dann irgendwann entschieden, dass negative Ordinary Income (Loss) als Verlust anzuerkennen. Ich würde mich freuen, hierzu mehr zu lernen.

    1. Hi Peter,

      danke Dir für das Lob. Mit nichtbörsennotierten US-Anlagen können wir leider überhaupt nicht dienen, weil wir damit keine Erfahrungen haben. Dass wir damit keine Erfahrungen haben liegt natürlich auch daran, dass es einem von deutscher Seite, aber auch von US-Seite, sehr schwer gemacht wird, solche Anlagen zu kaufen, weil die Rechtsbefolgungskosten so hoch sind (Steuern, Steuerberatung, etc.).

      Leider fehlt uns auch jede Anlaufstelle um uns selbst dazu weiterzubilden. Teile uns gerne Webseiten o.Ä. mit, vielleicht finden wir Interesse, können es aber nicht versprechen 😉

      Beste Grüße
      Atypisch Still Blog

      1. Danke für die Antwort. Es war übrigens gar nicht schwer, solche Beteiligungen an Startups in den USA einzugehen – vielmehr deutlich einfacher als in Deutschland. Beispielsweise auf http://www.angel.co anmelden (kein PostIdent o.ä. erforderlich), sich für eine Investitionsmöglichkeit entscheiden, dann Geld z. B. per Transferwise überweisen, fertig. Eher im Nachgang stellt sich die Frage, wie das denn in der deutschen Steuererklärung richtig anzugeben ist. Vielleicht finden sich ja hier noch ein paar andere Investoren, die ebenfalls schon Erfahrung haben, und/oder jemand, der das (steuer)rechtlich einmal genauer beleuchten möchte.

        1. @Peter:
          Würde mich über einen Infoaustausch freuen, habe selber einige Beteiligungen über Angellist und recherchiere gerade die Besteuerung.
          „Hier wird man ja, wenn ich es richtig verstehe, zusammen mit den anderen Kleinanlegern LP einer Beteiligungsgesellschaft (Fund LLC),“ -> Meinem Verständnis nach wird man eher Limited Partner in einer privaten LP. Deren General Partner (Geschäftsführer/Komplementär) ist eine GP Fund LLC. Die LP sollte vermutlich sowohl in den USA (Pass-Through-Entity) als auch in D. als Personengesellschaft eingestuft werden. Bin aber noch am Recherchieren.
          @Atypisch Still Blog: Besten Dank für den hervorragenden Artikel!

          1. @Chris, melde Dich gerne bei mir (bruhn@winf.de). Hab gerade heute mit Finanzamt telefoniert. VG Peter

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