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Der Mythos von der vermögensverwaltenden GmbH

Immer wieder lesen wir von der Frage, warum man beispielsweise statt unserer Sparschwein-UG „nicht einfach eine Vermögensverwaltungs-GmbH einsetzen könnte, die gewerbesteuerfrei ist“. Genau auf diesen weitverbreiteten Gedanken wollen wir heute näher eingehen.

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(aktualisiert: 16.05.2021)

Im Internet gibt es bekanntlich viel zu lesen. Vieles davon sind jedoch oftmals bestenfalls Halbwahrheiten, die sich über Hörensagen und das Stille-Post-Prinzip verbreitet und festgesetzt haben. Kernprobleme dabei sind, dass kaum jemand einmal eigenständig in der Tiefe recherchiert und womöglich noch Gesetze zitiert. Wir gehen deshalb die Frage der Gewerbesteuerfreiheit einer Vermögensverwaltungs-GmbH heute einmal von A bis Z durch.

Ganz am Anfang steht offensichtlich die Rechtsformfrage. Warum haben wir eine UG und nicht etwa eine GmbH? Akademisch wäre diese Frage so zu beantworten, dass die UG im Kern eine GmbH ist und auch im sogenannten GmbH-Gesetz geregelt wird, also erstmal fast identisch ist. Wesentlicher Unterschied einer UG ist das herabgesetzte Stammkapital von nur (mindestens) 1 Euro gegenüber 25.000 Euro für eine GmbH.

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Praktisch ist die Frage so zu beantworten: die GmbH hat einen Reputationsvorteil gegenüber der UG, weil eben vom Start weg ein höheres Haftungskapital vorhanden ist. Aber: braucht man diesen Reputationsvorteil überhaupt, wenn man gerade nicht ein traditionelles Geschäft mit größeren Wareneinkäufen auf Rechnung führt, sondern im Wesentlichen ein Geschäftsdepot? Nein, braucht man nicht. Wir bekommen bei der Bank ein Geschäftskonto, wir bekommen bei Degiro* ein Geschäftsdepot. Lediglich der Abschluss von Firmenmobilfunkverträgen soll wohl in der Praxis bei UGs etwas herausfordernder sein.

Jedenfalls kräht kein Hahn danach, wie viel Stammkapital bei uns in der Sparschwein-UG liegt. Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass man mit ausreichend Stammkapital startet, um die Anlaufkosten stemmen zu können und da würden wir aus eigener Erfahrung 500 Euro als Untergrenze und 1.000 Euro als komfortabel einschätzen. Des Weiteren ist aufgrund der Abschreibungspflichten bei unter den Einstandspreis gesunkenen Aktien im Auge zu behalten, dass man sich bilanziell nicht überschuldet (bei Hinzutreten weiterer Voraussetzungen wäre das ein Insolvenzeröffnungsgrund).

Aber kommen wir zurück zur Vermögensverwaltung. Was ist überhaupt Vermögensverwaltung? Die Antwort findet sich im Steuer-Grundgesetz, der Abgabenordnung. Dort steht im Paragraph 14:

Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird.

Danach sind Tätigkeiten in der Regel vermögensverwaltend, wenn sie ihre Erträge aus der sogenannten Fruchtziehung des Vermögens erzielen. Das heißt, dass nicht der Umschlag bzw. die Umschichtung der Vermögenswerte im Vordergrund steht, sondern das Erzielen laufender Erträge aus gehaltenem Vermögen. Anders gesagt: man kauft und verkauft nicht hin und her, sondern kauft und bezieht Dividenden. Keep cool & collect dividends.

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Allerdings kann man relativ leicht von der Vermögensverwaltung in die Gewerblichkeit kommen. Das kennt man beispielsweise vom gewerblichen Grundstückshandel, wenn also innerhalb vergleichsweise kurzer Zeit – für eine Geldanlage unüblich häufig -Grundstücke an- und verkauft werden. In den gewerblichen Wertpapierhandel kommt man dagegen als Privatanleger üblicherweise nicht rein, unabhängig davon, wie viel man handelt. Hier müssten man schon sehr professionell als Makler auftreten und mit Außenwirkung als Wertpapierhändler agieren.

Das sind die allgemeinen steuerlichen Grundsätze zur Vermögensverwaltung bzw. Gewerblichkeit. Dazu kommen nun, da wir eine UG führen, auch noch die speziellen Grundsätze für Kapitalgesellschaften. Hierfür ist es hilfreich, sich das System vor Augen zu führen. Schauen wir dafür in Paragraph 7 des Körperschaftsteuergesetzes:

(1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
(2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
[…]

Offensichtlich verweist man uns hier auf den Paragraphen 8. Schauen wir also dort nach:

(1) Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. […]

Folglich unterliegen also Körperschaften den allgemeinen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes, wenn es nicht eine speziellere Regelung für Körperschaften im Körperschaftsteuergesetz gibt. Und genau die gibt es. Schauen wir einen Absatz weiter:

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(2) Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

Hier wird eine im Steuerrecht ganz wichtige Fiktion niedergelegt. Alles, was eine im Inland ansässige UG oder eine GmbH oder eine AG an Einkünften erzielt, sind pauschal gewerbliche Einkünfte. Nach § 1 KStG gilt diese Regelung für die folgenden Gesellschaften:
(1) Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig sind die folgenden Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben:

1. Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung);
[…]

Da eine UG keine eigene Rechtsform, sondern eine GmbH mit niedrigerem Stammkapital und folglich nur mit unterschiedlicher Rechtsformbezeichnung ist, sind alle Einkünfte unserer UG auch gewerbliche Einkünfte. Somit kann es – jedenfalls in der steuerlichen Terminologie – gar keine „vermögensverwaltenden“ GmbHs/UGs im Sinne einer gewerbesteuerbefreiten Kapitalgesellschaft geben. Es sei denn, diese Kapitalgesellschaft hätte weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland, wie wir eben gelesen haben.

Auch unsere Sparschwein-UG ist also steuerlich zu 100 % gewerblich und weil das so ist, erzielt auch der atypisch still Beteiligte unserer UG & atypisch Still gewerbliche Einkünfte, wenn er auch im steuerlichen Sinne atypisch still beteiligt ist, also über Mitunternehmerrechte und -risiko verfügt. Das sieht sogar das Finanzamt selbst so (es existieren in der Fachliteratur aber auch von der Verwaltungsauffassung abweichende Ansichten):

[…] Ist Inhaber des Handelsgeschäfts eine GmbH, so erzielt auch der an ihr atypisch still beteiligte
Gesellschafter gewerbliche Einkünfte, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit der GmbH und des
an ihr atypisch still beteiligten Gesellschafters die Voraussetzungen eines Gewerbebetriebs nach § 15
Abs. 2 EStG erfüllt (BMF-Schreiben vom 26.11.1987, BStBl 1987 I S. 765).
[…] OFD Erfurt v. 23.10.2003 – S 2241 A – 08 – L 221

Warum nun gibt es aber die Geschichten, dass vermögensverwaltende GmbHs gewerbesteuerbefreit sind? Das liegt zunächst mal an den begrifflichen Unschärfen bei den Verwendern solcher Formulierungen. Denn wie wir gesehen haben, kann eine inländische Kapitalgesellschaft machen, was sie will, aber sie erzielt steuerlich immer gewerbliche Einkünfte, ist aus steuerlicher Sicht also fiktiv nicht vermögensverwaltend, auch wenn sie in der Realität z.B. durch Vermietung einer Immobilie nichts anderes tut, als ihr Vermögen zu verwalten.

Tatsächlich gibt es aber eine spezielle Regelung im Gewerbesteuergesetz (§ 9 Satz 1 Nr. 1 GewStG), nach der eine rein immobilienverwaltende Kapitalgesellschaft keine Gewerbesteuer auf den Teil zahlen muss, der auf die Verwaltung und Nutzung der Immobilien entfällt – was bei richtiger Ausgestaltung in einer faktischen Gewerbesteuerfreiheit mündet. Hier hat man aber tatsächlich nicht unbedingt so viel gespart. Denn alleiniger Zweck dieser Regelung ist es, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, nämlich derjenigen mit Grundsteuer und Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer kann man sich als Immobiliengesellschaft folglich sparen, die Grundsteuer nicht.

Für Aktiendepots in einer Kapitalgesellschaft gibt es eine solche Regelung leider nicht (mehr, § 8b Abs. 4 KStG). Deutschland ist eben kein Land der Aktienbesitzer. Aktienbesitzer können sich nur darauf zurückziehen, aus einer gesellschaftsrechtlichen Kapitalgesellschaft steuerrechtlich eine gewerbliche Personengesellschaft zu machen. Eben unsere UG & atypisch Still zum Beispiel. Denn Personengesellschaften wird ein Gewerbesteuerfreibetrag von 24.500 Euro gewährt. Bis zur Höhe dieses Gewerbeertrags werden wir jährlich nur mit Körperschaftsteuer und Soli belastet. Und das auch nur, wenn man die zeitnahe Ausschüttung des Jahresgewinns an den Gesellschafter vermeidet, um die damit einhergehende Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung zu vermeiden.

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Solange wir das Geld innerhalb der Gesellschaft thesaurieren und – grob gesagt – weniger als 24.500 Euro Jahresüberschuss pro Jahr machen, zahlen wir also nur 15,825 % Steuern. Und zwar auf eine Bemessungsgrundlage, von der wir alle Kosten abziehen können – nicht wie im Privatbereich. Es fällt den meisten leider sehr schwer, zu verstehen, wie sich dieser Vorteil langfristig unter Zinseszinsgesichtspunkten auswirkt. Allerdings fällt es den meisten ja auch schon schwer, zu verstehen, dass jede Dividende aus steuerlicher Sicht einen sicheren Verlust in Höhe von 26,375 % der Dividende bedeutet und dass jede Gewinnmitnahme im privaten Depot einen sicheren Verlust in Höhe von 26,375 % des Gewinns einloggt.

Bei der Dividende müssen wir mit der Besteuerung (in der Gesellschaft nur in Höhe von 15,825 % auf die ersten 24.500 Euro pro Jahr) auskommen, weil diese unsere wesentliche Wertpapierkredittilgungsquelle darstellen. Kursgewinne nehmen wir allerdings grundsätzlich „nicht mit“, wenn nicht die Geschäftsentwicklung des Unternehmens fundamental die Richtung wechselt. Je größer die unrealisierten Gewinne bei uns werden, desto größer ist der Anreiz diese aus steuerlichen Gründen nicht zu realisieren, selbst wenn diese bei uns zu 95 % steuerbefreit sind (und Verluste deshalb im Gegenzug nicht nutzbar sind). Es kann nicht schaden, diesen Gedanken zur Selbstdisziplinierung langfristig für sich zu nutzen. 

 

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26 Gedanken zu „Der Mythos von der vermögensverwaltenden GmbH“

  1. Hallo, wie immer ein interessanter Artikel! Ich freue mich schon auf den nächsten.
    Ich habe in einem anderen Kommentar gesehen, dass Ihr euer Buch noch einmal überarbeiten wollt.
    Wenn ich das Ebook jetzt kaufe erhalte ich dann auch die überarbeitete Version?

    Ich habe vor gegen Ende des Jahres auch eine UG zu gründen.
    Was ich noch nicht ganz verstanden habe ist folgendes…wenn Ihr nur 1000€ Stammkapital einlegt mit welchem Geld kauft Ihr dann bei Degiro die Aktien? Nehmt Ihr noch einen Kredit über die UG auf ? Legt Ihr Privatgeld ein oder wie funktioniert das?

    So weit ich weiß müsst Ihr mit 25% des Gewinns der UG weitere Rückstellungen bilden um bei 25.000€ Stammkapital dann in eine GmbH umzuwandeln. Wisst Ihr wie teuer das ist? Wäre es nicht sinnvoller gleich eine GmbH zu gründen?
    Gruß uRaNobody

  2. Hi uranobody,

    ich spiele seit Jahren ebenfalls mit dem Gedanken in solch einer KOsntellation Anlagen zu tätigen, bekam aber nie Bestätigung, dass es sinnvoll ist sondern eher das Gegenteil.

    Es dürfen lediglich 25% der Gewinne bei der UG nicht ausgeschüttet werden! Da man bei dem Modell sinnvollerweise gar nichts ausschüttet, um keine Besteuerung auszulösen sondern sich maximale Liquidität erhalten und reinvestieren möchte, ist diese Vorschrift unproblematisch.
    Wenn ich in der Kürze richtig gelesen habe, wird von einer UG & Co. KG gesprochen. Diese ist typischerweise eine KG mit einer UG als Komplementär. Investments macht dann die KG.

    Eine GmbH zu gründen würde unnötige Kosten versursachen und keine Vorteile bieten, wenn am Kapitalmarkt investiert wird, da mit der Rechtsform UG (haftungsbeschränkt) weder Kunden noch Lieferanten verunsichert werden.

    Gerne würde ich mich ausfühlicher dazu äußern, aber dazu fehlt mir momentan die Zeit. Ich lasse mich auch gerne korrigieren. Evtl. schaue ich bei Gelegenheit noch mal vorbei.

    Viele Grüße

  3. Da war ich in der Kürze daneben. Keine KG, da war ich gerade daneben wegen des Gewerbesteuerfreibetrages. Atypisch still, daher der Freibetrag. Also einiges streichen, jedoch wollen Gewinne der UG dennoch nicht ausgeschüttet werden.

  4. Deine Argumentation mit der nicht möglichen erweiterten Gewerbesteuerkürzung bei vermögensverwaltenden GmbH/UG kann ich nicht nachvollziehen. Den § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG hast du gelesen? § 8b (4) KStG hat nichts mit der erweiterten Gewerbsteuerkürzung zu tun, sondern bezieht sich auf die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden.

  5. Bitte genau lesen, wir haben nicht geschrieben, dass bei vermögensverwaltenden UGs keine Gewerbesteuerkürzung möglich ist, sondern dass UGs kraft der 8b-Fiktion immer in voller Höhe gewerbliche Einkünfte erzielen (und nicht beispielsweise klassische Vermögensverwaltungseinkünfte aus VuV oder aus Kapitalvermögen) und eine der Gewerbesteuerkürzung für grundstückshaltende Kapitalgesellschaften vergleichbare Begünstigung für streubesitzaktienhaltende Kapitalgesellschaften seit der Einführung von § 8b Abs. 4 KStG nicht mehr existiert, bzw. nur noch in Bezug auf Veräußerungsgewinne (§ 8b Abs. 2 und 3 KStG) aber nicht mehr in Bezug auf Dividenden (§8b Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 KStG).

    1. Sorry, aber das habt ihr nicht geschrieben. Ihr habt zum Ende des Absatzes, der die erweiterte Gewerbesteuerkürzung (§ 9 Nr. 1 GewStG) behandelt, wörtlich geschrieben: „Die Gewerbesteuer kann man sich als Immobiliengesellschaft folglich sparen, die Grundsteuer nicht.“

      Nächster, direkt folgender, Absatz:
      „Für Aktiendepots in einer Kapitalgesellschaft gibt es eine SOLCHE Regelung leider nicht (mehr, § 8b (4) KStG)“

      [Hervorhebung durch mich]

      Diese Schlussfolgerung ist falsch und darauf wollte ich andere Leser mit meinem Kommentar hinweisen.

      1. Wenn das missverständlich ausgedrückt sein sollte, ergänzen wir das gerne: Mit einer „solchen“ ist eine „vergleichbare Begünstigung“ von Vermögensverwaltungssachverhalten gemeint gewesen, also bspw. bei der Verwaltung von Immobilien (als alleinige Tätigkeit) über die Gewerbesteuerkürzung (effektiver Steuersatz dann 15,825%). Eine reine Verwaltung von Aktien war früher fast vollständig steuerfrei, mittlerweile gibt es durch § 8b (4) KStG keine Befreiung mehr bei den Streubesitzdividenden, die dann KSt+SolZ+GewSt unterliegen, es sei denn man kann z.B. aufgrund einer Atypisch-Still-Gesellschaft den Gewerbesteuerfreibetrag für Personengesellschaften in Anspruch nehmen, dann fallen auf die ersten 24.500 Euro Gewerbeertrag nur Körperschaftsteuer nur KSt+SolZ an.

  6. Das mit der atypisch still, ist echt ein geniales Konzept ?

    Für den Fall, dass man mehr Dividenden Rendite hat, als die 24.500 Gewerbesteuer Befreiung. Wäre es da möglich mehrere UGs zu gründen?

    Man könnte eine Emerging Markets Investment UG gründen, und eine America Investment UG etc.

    Oder wird das Finanzamt hier Gestaltungsmissbrauch vorwerfen?

    1. Zuerst: wir machen keine Steuerberatung, deshalb konkrete Hilfe bitte beim Steuerberater erfragen. Mehrere UGs können gegründet werden. Wie das Finanzamt das sieht, wissen wir noch nicht, weil es bei uns soweit noch nicht ist, aber es sollte eigentlich wie dargestellt funktionieren.

  7. Hallo,
    ihr schreibt oben, dass eure Gewinne zu 95% Steuerbefreit sind. Könntet ihr das nochmal kurz erläutern wie das zusatande kommt?
    Vielen Dank schon mal!

    1. Hi Miro,
      bitte mal in der Suchfunktion hier im Blog „8b“ eingeben, insb. im Artikel Tax Hacks #3 haben wir dazu was. Und natürlich in unserem E-Book. Außerdem hilft auch Google zu § 8b KStG umfangreich weiter.
      Beste Grüße!

  8. Danke für den Beitrag.
    Ich sehe in der UG bei ausreichend Stammkapital für eine GmbH eine Sackgasse weil:
    – GmbH-Stammkapital ist ja nicht blockiert, kann verwendet werden
    – Zweckbindung von 25% der Überschüsse für Rücklagenbildung bei der UG besteht
    – Bei der schlussendlichen Überführung der UG in die GmbH nicht zu vernachlässigende Kosten und Aufwände auf einen zukommen

    1. Hi Steffen,
      der erste Punkt spricht nicht gegen eine UG.
      Der zweite Punkt ist irrelevant, da unsere UG von Grund auf auf Thesaurierung angelegt ist. Wenn die Gesellschafter Ausschüttungen wollen, gibt es keinen Steuervorteil aus der Thesaurierung mehr, deshalb machen wir so etwas auch nicht.
      Der dritte Punkt ist nur relevant, wenn man Steuern und Buchhaltung ausgelagert hat und ohnehin Geld dafür bezahlt. Informiert man sich ausreichend und rechtzeitig (idealerweise vor Gründung), kann man durchaus auch selbst herausfinden, was hier zur gegebenen Zeit zu tun ist. Die notarielle Änderung des Gesellschaftsvertrags kostet vielleicht einen niedrigen dreistelligen Betrag.
      Wie Du aber richtig anführst, kann es Sinn ergeben, bei schon vorhandenem ausreichend hohem Kapital gleich eine GmbH zu gründen. Es sei aber angemerkt, dass ein möglichst hohes Stammkapital nicht gleichzeitig auch unter anderen Blickwinkeln optimal sein muss. Wir haben es z.B. nicht auf hohes Eigenkapital, Gewinne oder schnelle Umwandlung in eine GmbH abgesehen. Wir wollen in der Sparphase möglichst hohe Gesellschafterverbindlichkeiten aufbauen, da diese in der Entnahmephase steuerfrei und unkompliziert zurückbezahlt werden können. Deshalb ist es für uns optimal, ein möglichst geringes Stammkapital zur Gründung einzubringen und die Gesellschaft durch Gesellschafterkredite zu kapitalisieren. Das muss man vorher eben für sich durchdenken, was einem wichtig ist, gerade vor dem Hintergrund des beabsichtigten Lebenszyklus der Gesellschaft, also Spar- & Investitionsphase und Entnahmephase im Gegensatz zu einem Unternehmen, das aus Reputations- und Bankfinanzierungsgründen auf Eigenkapital angewiesen ist.
      Beste Grüße!

  9. Zunächst einmal Kompliment für Euer Konzept welches mir sehr durchdacht und stimmig erscheint.

    Selbst wenn der jetzige Gewerbesteuervorteil oder der jetzige Steuervorteil bei Verkäufen mit Gewinn eines Tages wegfallen sollten bleiben Euch die m.E. entscheidenden strategische Vorteile immer noch erhalten:

    1.
    Die KöSt wird man in Anbetracht der globalen Entwicklungen nicht auf das Niveau von hiesigen individuellen Steuersätzen anheben können.

    Natürlich hättet auch Ihr in der Ausschüttungsphase individuelle Steuern zu zahlen (die Pauschalbesteuerung soll ja aus Gründen der „Gerechtigkeit“ wegfallen).

    Aber zu dem Zeitpunkt habt ihr ja möglicherweise keine anderweitigen Einkünfte mehr welche Eure Steuerprogression belasten oder könnt Euren Wohnsitz (nicht den Sitz der UG) in angenehmere Gegenden verlegen.

    2.
    Bei Fonds und ETF ist man nun einmal auf den Geschmack gekommen das diese hervorragende steuertechnische Melkkühe darstellen was befürchten lässt das wir hier bisher nur den Anfang einer sehr düsteren Entwicklung gesehen haben. Davor seid Ihr aber sicher.

    Zur Umwandlung in eine GmbH:
    Diese würde etliches an Kosten verursachen welche nicht zu unterschätzen sind.

    Allerdings gibt es keinen Zwang für die Umwandlung, ihr könnt für immer eine UG bleiben. Zwar müsst ihr dann auch für immer die Zwangsrückstellung von 25% bilden. Dies tut Euch aber nicht weh weil ihr ja zunächst ohnehin nicht ausschütten wollt und die Rückstellung somit eine rein formale Bilanzposition ist die Euch bei Investitionen nicht einschränkt.

    Wenn ich eine Frage stellen darf:
    Ist das FA schon auf die Idee gekommen Euch zu Vorauszahlungen auf die KöSt zu veranlagen?

    Viel Erfolg weiterhin!

    1. Hi Pythagoras,
      gut zusammengefasst! Die Körperschaftsteuervorauszahlungen werden schon irgendwann kommen, derzeit sind sie aber noch nicht absehbar. Zwei Anmerkungen dazu: zum einen ist der Gewinn einer Gesellschaft im Unterschied zu Privatfinanzen wesentlich steuerbarer. Und zum zweiten werden bspw. bei US-Dividenden bereits 15 % Quellensteuer einbehalten, die auf die Körperschaftsteuer anrechenbar sind. Insoweit haben wir im Dividendenquellensteuerabzug bereits eine Körperschaftsteuervorauszahlung enthalten.
      Beste Grüße!

  10. Noch ein kurzer Aspekt, der bisher glaube ich nicht genannt wurde:
    Über die Jahre hinweg werden die Gesellschafter wohl einen relativ hohen Betrag zum investieren als Gesellschafterdarlehen (=FK) in die UG hinein geben. In der späteren Auszahlungsphase kann die UG vorrangig das FK zurückführen, sodass bis zu dessen vollständiger Rückführung auch noch keine KapESt-pflichtigen Ausschüttungen erfolgen.

  11. Servus Männer,
    ich stehe auch kurz davor Euer EBook zu kaufen, zweieinhalb Fragen vorweg:
    1. wann etwa wird die neue Auflage erscheinen und 1.a) bekomme ich die als Käufer des alten dann die aktualisierte Fassung (wurde glaub ich schon oben gefragt)
    2. funktioniert das Konzept mit der Sparschwein UG bspw. auch mit einer –demnächst– geerbten/überschriebenen Immobilie?

    Danke für Euren genialen Blog!!!

    1. Hi Deimos,

      können wir leider noch nicht genau sagen, da wir das letzte halbe Jahr intensiv mit unserer Video-Doku beschäftigt waren. Wir planen aber bei einer Aktualisierung einen substantiellen Rabatt für Käufer der Erstauflage.
      Zur anderen Frage können wir nur sagen, dass wir das Konzept insbesondere unter dem Aspekt der Geldanlage in Wertpapieren geprüft haben und betreiben, es aber dem Grunde nach nicht auf Aktien beschränkt ist. Für Immobilien gelten steuerlich teilweise eigene Regeln, sodass auf den Zusatzaufwand der stillen Beteiligung mglw. auch verzichtet werden kann. Das wäre konkret aber mit einem Steuerberater zu besprechen.
      Beste Grüße

  12. Hi,
    könnt Ihr das Thema Gesellschafterdarlehen noch etwas genauer ausführen?
    MWn muss man hier einen angemessenen Zinssatz vereinbaren (Fremdvergleichsgrundsatz), was dazu führen würde, dass man einen ungewollten Mittelabfluss hat und den Zins noch privat versteuern muss. Muss auch getilgt werden?
    Mir würde dazu einfallen, dass man bspw. eine tilgungsfreie Zeit vereinbart und die Zinsen kapitalisiert?
    Wie sieht Eure konkrete Umsetzung dazu aus?

    LG

  13. Hallo,

    ein Hinweis für euch zuerst. Wenn ihr bei einem ausländischen Broker z.B. CapTraider ein Depot habt, dann zieht dieser nicht zum Zeitpunkt des Veräußerungsgewinns die Steuer automatisch ab, sondern ihr „steuererklärt“ die Summe im nächsten Jahr. Das kann zumindest den Vorteil haben, dass ihr mit dem Reingewinn noch 1 Jahr arbeiten könnt, und oder ihr trefft wirklich mal einen Hochpunkt und steigt nach dem Abschwung wieder ein.

    Jetzt zu meiner Frage, sie bezieht sich auf die BaFin. Wann wird eure UG denn aufsichtpflichtig und was macht ihr bewusst dass dies nicht passiert? In den Merkblättern der BaFin steht bzgl. Einlagengeschäft (welches registrierungspflichtig ist) dass Gesellschafterdarlehen darunter fallen ( es sei denn es ist ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart) .

    Liebe Grüße
    Markus

    1. Hi Markus,

      ersteres haben wir schon ein paar Mal auf dem Blog beschrieben, weil das natürlich genau der Vorteil eines Auslandsbrokers ist. Bei Letzterem hast du auch schon genau beschrieben, was wir mit unseren Gesellschafterdarlehen getan haben 😉

  14. Hallo zusammen,

    vielen Dank für euren hilfreichen Beitrag!
    Ich habe noch eine Frage und wäre über eure Einschätzung dankbar. Vielleicht habt ihr hier sogar schon Erfahrung gesammelt.
    Einer vvGmbH ist ja so gut wie keine Nebentätigkeit erlaubt. Die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen ist jedoch ausdrücklich zugelassen. Der Begriff des Kapitalvermögens ergibt sich aus § 20 EStG, wobei die Geldgeschäfte nicht so umfangreich sein dürfen, dass die Grenze zur Gewerblichkeit überschritten wird.
    Also kann meine vvGmbH auch beispielsweise EUR 100k in Aktien verwalten, ohne dass die erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung für die Immobilien wegfällt, oder?

    Vielen Dank euch und viele Grüße
    Sebastian

    1. Hallo Sebastian,
      steuerliche Beratung im Einzelfall leisten wir leider nicht. Dafür gibt es entsprechende Fachleute. Im Übrigen halten wir den dargestellten Kenntnisstand noch für ausbaufähig hinsichtlich Konsistenz, Rechtsanwendung und Präzision der Aussagen – dies bitte als konstruktive Kritik verstehen, wir wollen niemanden beleidigen.
      Beste Grüße vom Atypisch Still Blog

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