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Der Fall Lang & Schwarz oder: was ist überhaupt Cum/Ex?

Ein Jahr ist es her, als Lang & Schwarz aus heiterem Himmel nach einer Serie von Rekordnachrichten die Anlegerwelt schockte. Unser erster Verzehnfacher, mitten im Cum/Ex-Strudel, mit 40 % Kurssturz. Wir werfen aus Anlass des kürzlich erschienenen Halbjahresberichts erneut einen Blick auf Lang & Schwarz, sehen uns einmal die Details an und wagen einen Blick in die Zukunft.

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Kommen wir gleich zum Elefanten im Raum, dem Cum/Ex-Thema. Erstaunlicherweise hat sich das bisher niemand komplett in den Einzelheiten angesehen, um zu verstehen, was hier überhaupt passiert sein könnte und wie man das nun deuten soll.

Was genau liegt bei Lang & Schwarz überhaupt vor? Die Ad-Hoc-Nachricht vom 24.08.2021 sagt:

Gegenstand der steuerlichen Prüfung ist eine Untersuchung der Geschäfte der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft der Geschäftsjahre 2007 bis 2011 im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen, in denen die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft Adressatin eines Auskunfts- und Herausgabeersuchens ist, gegen verantwortliche Personen der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft wegen des Verdachts unrechtmäßiger Anrechnung bzw. Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge bei Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag.

DGAP-Adhoc: Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Lang & Schwarz verschiebt Hauptversammlung und bildet Steuerrückstellung

Vor ziemlich genau einem Jahr stellte man sich die Frage, was mit „Aktiengeschäften um den Dividendenstichtag“ gemeint ist. Dies vor dem Hintergrund, dass es neben Cum/Ex auch noch Cum/Cum als Gestaltungsmodell gab. Der fragliche Zeitraum 2007 bis 2011 beantwortete dies aber in Richtung Cum/Ex. Doch was ist überhaupt Cum/Ex?

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Nach unserer Wahrnehmung hat sich bisher noch niemand die Mühe gemacht, das Thema einmal komplett zu durchdringen und in einfachen, verständlichen Worten darzustellen. Selbst Medienberichte lesen sich, als schriebe der eine in unverständlicher Weise vom anderen ab. Deshalb haben eben wir uns die Mühe einmal gemacht, um mal wirklich zu verstehen, wo das Problem liegt bzw. lag.

Was ist Cum/Ex?

Cum/Ex bezeichnet zunächst einmal den Dividendenberechtigungszustand von Aktien um den Dividendenstichtag. Cum Dividende bedeutet, die Aktie ist zum Erhalt der Dividende berechtigt, Ex Dividende notiert eine Aktie, nachdem der Dividendenabschlag am Tag nach der Hauptversammlung vorgenommen wurde – da die Dividende ja schon in der Auszahlung befindlich ist, ist die Aktie anschließend nicht mehr dividendenberechtigt.

Die Berechtigungskennzeichnung ist wichtig, weil sie determiniert, wem die Dividende überwiesen wird. In der damaligen Zeit vor 2012 wurde die Dividende vom ausschüttenden Unternehmen netto nach Steuerabzug an Clearstream überwiesen.

Das mehrfache Erwirken von Steuerbescheinigungen durch Cum/Ex-Geschäfte mit Leerverkäufen war bis zum Jahr 2011 einschließlich möglich, weil die Abführung und die Bescheinigung der Kapitalertragsteuer institutionell auseinandergefallen sind. Während der Emittent der Aktien die Kapitalertragsteuer einbehalten hat, wurde die Steuerbescheinigung von der Depotbank des Inhabers der Aktien ausgestellt.

Sachverständigengutachten vom 28.07.2016

Clearstream hat die Nettodividende dann weiterverteilt. Die Basis der Verteilung bildet der Aktienbestand am Abend der Hauptversammlung. Wer die Aktien zu diesem Zeitpunkt hält, erhält auch die Dividende.

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Der Grundfall

Nehmen wir also einmal den Grundfall. Ein Verkäufer verkauft die Aktie z.B. am Tag vor der Hauptversammlung an den Käufer. So anachronistisch das auch klingen mag, aber bis heute werden Aktientransaktionen erst zwei Tage später erfüllt. Hier wird die deutsche Teilung in Schuld- und Sachenrecht deutlich, in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, in Kaufvertrag und Eigentumsübergang. Der schuldrechtliche Kaufvertrag wurde z.B. am Tag vor der Hauptversammlung geschlossen, die sachenrechtliche Übertragung des Eigentums durch Umschreibung bei Clearstream erfolgt erst zwei Tage später, d.h. am Tag nach der Hauptversammlung.

Werden Aktien vor dem Dividendenabschlag verkauft, so setzt die verkaufende Bank einen Sperrvermerk und geht davon aus, dass wirtschaftlich das Eigentum bereits mit Verkauf auf den Käufer übergegangen ist. Die Bank teilt nach Auswertung ihrer Sperrvermerke Clearstream also mit, dass der Verkäufer am Abend der Hauptversammlung nicht mehr dividendenberechtigt ist. Dieser market-claims-Prozess genannte Vorgang führt bei Transaktionen um den Dividendenstichtag dazu, dass Clearstream die zunächst der Bank des Verkäufers noch gutgeschriebene Dividende wieder einzieht und diese der Bank des Käufers gutschreibt. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass derjenige, der rechtzeitig vor dem Abend des Hauptversammlungstags eine Aktie kauft, auch die Dividende erhält, unabhängig davon, dass das rechtliche Eigentum an der Aktie (die sogenannte Mitberechtigung am Girosammelbestand) erst nach der Hautversammlung übertragen wird.

In diesem Grundfall kann es also kein Problem geben, weil Clearstream die Dividendenregulierung zutreffend übernimmt.

Der Mittelsmann

Problematisch wurde es nun erst dadurch, dass zwischen Verkäufer und Käufer noch ein Leerverkäufer zwischengeschaltet wurde. Der Leerverkäufer verkauft am Tag vor der Hauptversammlung Aktien, die er noch nicht hat, an den Käufer. Da letzterer die Gegenpartei in einem Leerverkauf ist, wird er auch als Leerkäufer bezeichnet.

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Da der Verkauf vor dem Hauptversammlungstag stattfindet, bekommt der Käufer die Dividendenberechtigung. Der Käufer erwirbt die Aktien also „cum“. Nun kommt der Abend des Hauptversammlungstags, die Dividendenberechtigung der Aktien wird von Clearstream festgestellt und der Dividendenabschlag wird vorgenommen. Der Käufer nimmt aber am market claims Prozess nicht teil, weil seine Bank noch keine cum-Aktien erhalten hat.

Nach dem Dividendenabschlag sind die Aktien nicht mehr, d.h. nicht nochmals, dividendenberechtigt, sie notieren „ex“. Es gibt also nach der Hauptversammlung nur noch ex-Aktien im Handel.

Der Leerverkäufer hat aber cum-Aktien verkauft und er muss cum-Aktien liefern, die er noch nicht hat und die es nach der Hauptversammlung auch nicht mehr geben kann. Also muss er sich diese anders beschaffen. Wichtig ist nun, dass es außerhalb des Börsenhandels die sogenannte T+2-Usance nicht zwingend gibt. Dort ist auch sofortige Erfüllung des Aktieneigentumsübergangs möglich. Der Leerverkäufer besorgt sich also nach der Hauptversammlung die entsprechend verkaufte Menge an ex-Aktien mit T+0 am Markt und liefert sie mit T+0 rechtzeitig zum Ablauf der T+2-Frist an den Käufer.

Nun haben wir ja gesehen, dass der Verkauf der Aktien des Leerverkäufers an den Käufer mit Dividendenberechtigung erfolgte („cum“), tatsächlich aber nur „ex“-notierende Aktien beschafft und an den Käufer geliefert werden. Der Käufer wird nun zu Recht sagen: hier fehlt doch etwas. Nämlich die Dividende. Da der Leerverkäufer mit Dividendenberechtigung verkauft hat, aber Aktien ohne Dividendenberechtigung und damit nicht die versprochene Ausgestaltung liefert, ist er dem Käufer zum Schadenersatz verpflichtet. Die Schadenersatzzahlung nennt sich auch Ausgleichszahlung oder Dividendenkompensation.

Cum/Ex vor 2007

Hier lag der Sachverhalt nun vor 2007 so, dass eine Dividendenkompensation rechtlich keine Dividende war. Nur auf Dividenden wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und nur für einbehaltene Kapitalertragsteuer wurde eine Steuerbescheinigung ausgestellt. Allerdings kam bei der Depotbank des Käufers nun trotzdem die Dividendenkompensationszahlung in Höhe der Nettodividende an. Die Bank konnte nicht erkennen, dass es sich nicht um eine „echte“ Dividende handelte. Sie stellte dem Käufer aber trotzdem eine Steuerbescheinigung aus. Der Käufer konnte sich dadurch nichtgezahlte Kapitalertragsteuer auf seine persönliche Steuer anrechnen.

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Lediglich der Verkäufer der ex-Aktien hat eine echte Dividende erhalten, von dieser wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und seine Steuerbescheinigung war deshalb zutreffend.

Der Trick liegt also in der Zwischenschaltung eines Leerverkaufs mit abweichender Lieferbedingung, während beim Börsenhandel T+2 vorgeschrieben ist. Cum/Ex wäre nicht möglich, wenn die Umschreibung des Eigentums sofort mit dem Aktienkauf erfolgen würde. Cum/Ex wäre auch nicht möglich, wenn Clearstream als Zentralverwahrer mehr Informationen über seine Gegenparteien bzw. die vorgenommenen Transaktionen einholen würde. Cum/Ex wäre vor allem nicht möglich, wenn die Verantwortlichkeit für Steuerabzug und Steuerbescheinigung nicht auseinanderfallen würden. Wären wir also börsenhandelstechnisch moderner und der Staat nicht so bräsig, hätte es kein Cum/Ex gegeben.

Cum/Ex 2007 bis 2011

2007 wurde das Steuergesetz unter tatkräftiger Mitwirkung des Bankenverbandes, der den späteren Gesetzestext praktisch 1:1 vorgefertigt hat, in der Weise geändert, dass Dividendenkompensationen nun Dividenden gleichgestellt waren. Für Kapitalgesellschaften als Empfänger wurden diese dadurch praktisch steuerfrei, sodass eine Anrechnung von auf die Dividende einbehaltener Kapitalertragsteuer sogar zu einer Steuererstattung beim Empfänger führte. Gleichzeitig wurde bestimmt, dass die Dividendenkompensation kapitalertragsteuerpflichtig wird mit entsprechend notwendigem Einbehalt durch die Bank, die den Leerverkauf und die Dividendenkompensationszahlung durchführt (also bei der Depotbank des Leerverkäufers).

Allerdings unterlief hier – absichtlich oder nicht – der handwerkliche Fehler, dass eine Regelung nur für Depotbanken des Leerverkäufers im Inland getroffen wurde. Ausländische Banken waren also ausgenommen und konnten weiter Dividendenkompensationen zahlen, ohne Steuern einbehalten zu müssen. Bei der Einschaltung einer ausländischen Depotbank des Leerverkäufers wurden weiterhin Nettokompensationen ohne einbehaltene Steuern an den Käufer überwiesen. Die Empfängerbank konnte weiterhin nicht erkennen, ob eine bereits versteuerte Dividende bzw. eine versteuerte inländische Dividendenkompensationszahlung oder eine unversteuerte ausländische Dividendenkompensationszahlung einging und stellte dementsprechend konsequent weiter für alle Sachverhalte Steuerbescheinigungen aus.

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Cum/Ex ab 2012

Erst mit Wirkung ab 2012 wurde das System grundlegend so geändert, dass Steuereinbehalt und Steuerbescheinigung nicht mehr auseinanderfielen. Es gibt keine Steuerbescheinigungen mehr, wenn nicht auch Steuern abgeführt wurden. Seitdem scheint die Lücke, jedenfalls in dieser Ausgestaltung, gestopft.

Wem die vorgenannten Ausführungen nun ungewohnt nachvollziehbar erscheinen, vergleicht das bitte einmal mit der Cum/Ex-Berichterstattung bspw. der Öffentlich-Rechtlichen:

CumEx-Geschäfte heißen so, weil große Pakete von Aktien mit („cum“) und ohne („ex“) Dividendenanspruch rund um den Stichtag für die Ausschüttung in rascher Folge hin- und hergeschoben wurden. Die bewusst undurchsichtigen Transaktionen hatten nur ein Ziel: bei den Finanzbehörden möglichst große Verwirrung stiften. Mit diesem Trick ließen sich die Beteiligten im großen Stil Kapitalertragssteuer erstatten, die nie gezahlt wurde. 

Einziehung von Warburg-Millionen gestoppt

Ähm…nein.

Übertragung auf Lang & Schwarz

Wie hängt das ganze nun mit Lang & Schwarz zusammen?`Einen ersten Hinweis gab bereits die Ad-Hoc-Nachricht vom 24.08,2021:

„wegen des Verdachts unrechtmäßiger Anrechnung bzw. Erstattung nicht gezahlter Kapitalertragsteuern“

Es geht also um die Anrechnung nicht gezahlter Steuern. Anrechnen kann man nach § 36 EStG nur, wenn man über eine Steuerbescheinigung verfügt. Im bei Lang & Schwarz fraglichen Zeitraum 2007 bis 2011 stellte die Depotbank des Käufers Steuerbescheinigungen aus, die der Käufer für die Steueranrechnung auf seine eigene Steuerschuld nutzen konnte. Jetzt konnte man der Nachricht noch die Gesellschaft entnehmen, um die es geht:

verantwortliche Personen der Lang & Schwarz Aktiengesellschaft

Folglich wurde der Lang & Schwarz AG, also der börsennotierten Muttergesellschaft selbst, der Vorwurf gemacht, mit Steuererstattungsfolge angerechnet zu haben. Lang & Schwarz ist eine Kapitalgesellschaft, die Dividendenkompensation war deshalb für die AG ab 2007 nahezu steuerfrei. Folglich führte die Anrechnung einer Kapitalertragsteuer zu einer Steuererstattung. Lang & Schwarz AG sollte also im oben skizzierten Fall der Käufer bzw. Leerkäufer sein.

Die Lang & Schwarz AG („L&S AG„) emittiert eigene Optionsscheine und Zertifikate, darunter wikifolio-Zertifikate und ist folglich für die Produktkonzeption und Auflage zuständig. Sie führt für die ausgegebenen Optionsscheine und Zertifikate Sicherungsgeschäfte durch, die sowohl derivativer Natur sind, als auch durch physischer Absicherung durch Basiswertkauf erfolgt. Zwar verfügte eine der Tochtergesellschaften damals über eine Banklizenz. Allerdings sollte keine der L&S-Gesellschaften depotführende Stelle gewesen sein.

Nun benötigen wir also noch eine Depotbank des Käufers, d.h. die Depotbank von Lang & Schwarz. Hier liegt es nahe, dass dies die Lang & Schwarz TradeCenter AG & Co. KG („L&S KG„) gewesen sein könnte, die nach eigenen Ausführungen „führende Plattform für außerbörslichen Handel in Deutschland“. Wir erinnern uns: Cum/Ex nutzt die Tatsache aus, dass bei außerbörslichen Geschäften T+2 nicht einzuhalten ist und Soforterfüllung möglich ist. Die außerbörslichen Connections sind also schonmal da. Allerdings ist die L&S KG nicht selbst depotführende Stelle, sondern handelt über Konten und Depots bei der „Hausbank“ HSBC Trinkaus & Burkhardt GmbH, einem Institut, das selbst … knietief in Cum/Ex-Ermittlungen steckt.

Diese Depotbank könnte für L&S AG die Steuerbescheinigungen ausgestellt haben für eingehende Beträge in Höhe der Nettodividenden für Aktien, die L&S AG als Leerkäufer von einem Leerverkäufer vor dem Dividendenstichtag erworben hat.

Der Leerverkäufer ist nicht bekannt, ebenso wenig die Depotbank des Leerverkäufers. Aufgrund der Rechtslage sehr wahrscheinlich ist, dass die Depotbank des Leerverkäufers im Ausland saß.

Wo ist hier nun Lang & Schwarz am Haken?

Die Lang & Schwarz AG hat von ihrer Depotbank, also mglw. von HSBC, Steuerbescheinigungen für unversteuerte Nettodividenden erhalten. Diese Steuerbescheinigungen wurden anscheinend dazu verwendet, in der Steuererklärung der L&S AG die Kapitalertragsteuern anzurechnen, die nicht vom Dividendenkompensationszahler an den Staat abgeführt („erhoben“) wurden. Nach § 36 EStG dürfen aber nur „erhobene“ Steuern angerechnet werden.

Woher soll Lang & Schwarz nun wissen, ob die Steuern erhoben wurden, wenn man nicht weiß, ob man von einem Leerverkäufer kauft oder von einem normalen Aktieninhaber? Dazu hat das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben vom 05.05.2009 klargestellt:

Bestehen zwischen dem Leerverkäufer und dem Käufer Absprachen, die einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem Leerverkauf und dem Kauf begründen, ist dem Käufer in den o. g. Fällen bekannt, dass ihm eine Steuerbescheinigung ausgestellt wurde, obwohl die darin ausgewiesene Kapitalertragsteuer nicht erhoben bzw. abgeführt worden ist.

BMF v. 05.05.2009 – IV C 1 -S 2252/09/10003 BStBl 2009 I S. 631

Das Finanzministerium sagt also: wenn die Geschäfte zufällig zustande kamen, gibt es kein Problem, weil man als Käufer nicht wissen und nicht erkennen konnte, dass tatsächlich keine Steuer einbehalten wurde.

Gab es aber Absprachen zwischen Käufer und Leerverkäufer, muss davon ausgegangen werden, dass der Käufer vom Leerverkäufer weiß, dass keine Steuer einbehalten wurde (objektives Tatbestandsmerkmal der Steuerhinterziehung), die er anrechnen möchte. Der Käufer würden dann wider besseres Wissen, d.h. absichtlich (subjektives Merkmal der Steuerhinterziehung), gegen die Vorgabe in § 36 EStG verstoßen, dass nur „erhobene“ Steuern angerechnet werden können. Daraus resultiert das Problem und die Strafbarkeit bei Cum/Ex. Im Wissen nicht erhobener Steuer dennoch angerechnete Steuer kann beim Anrechnenden, hier beim Vorstand der L&S AG, den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. Bis zu einer Verurteilung gilt natürlich die Unschuldsvermutung.

Dass potentielle Absprachen das wesentliche Thema sind, ergab sich bereits aus der ursprünglichen Ad-Hoc-Meldung:

Diese Beurteilung gründet zunächst auf Stellung und Funktion eines Wertpapierhandelsunternehmens, das in einem regulierten und überwachten Markt unter Marktgerechtigkeit, im Einklang mit der Marktübung, von Handelsüberwachungsstelle, Börsenaufsicht und Finanzaufsicht insofern stets unbeanstandet Wertpapierdienstleistungen erbracht hat, ohne Identität und Umstände seiner Gegenpartei zu kennen.

Die Beurteilung gründet ferner darauf, dass nach aktuellem Kenntnisstand keine Gesellschaft des Lang & Schwarz-Konzerns wissentlich eine Mehrfacherstattung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag beantragt oder erhalten hat und dass nach Prüfung einer hinzugezogenen Steuerkanzlei keine Absprachen mit einer Marktgegenpartei oder Depotbank über Mehrfacherstattungen identifiziert wurden.

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft verschiebt Hauptversammlung und bildet Steuerrückstellung

Im April 2022 las sich das dann bereits so:

Aufgrund interner Untersuchungen haben sich neue Sachverhaltserkenntnisse ergeben, die durch die Gesellschaft ausgewertet werden und die auf Auffälligkeiten mit Blick auf das Zustandekommen eines Teils der Geschäfte der Gesellschaft in den Jahren 2008 und 2009 hindeuten. 

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Neubewertung der Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren gegen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009

Das kulminierte dann im Mai 2022 in der Abberufung des Vorstands:

Im Zuge der Untersuchung haben sich im Hinblick auf die Geschäftsjahre 2008 und eines Teils von 2009 die hierzu vermeldeten Auffälligkeiten nun zu Verdachtsmomenten für unzulässiges Handeln verdichtet.

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Vorstandsvorsitzender André Bütow abberufen

Nun kann man wieder Rätselraten: warum wird auch im Mai 2022 nur Bezug genommen auf Auffälligkeiten bei Geschäften in 2008 und 2009? Nach rund einem dreiviertel Jahr interner Recherche sollte es doch möglich gewesen sein, den kompletten Zeitraum 2007 bis 2011 auszuwerten und – ggfs. ad-hoc-pflichtig – zu beurteilen. Wer positiv gestimmt ist, mag hierin ein gutes Zeichen für 2007 sowie 2010 und 2011 erkennen. Die Realität dürfte aber wohl sein, dass die Steuerbescheide erst einmal in der Höhe der von L&S gebildeten Steuerrückstellung eingehen werden.

Nun stellt sich ja wieder die Frage, worin diese „Auffälligkeiten“ bzw. Verdachtsmomente für unzulässiges Handeln bestehen könnten.

Laut Geschäftsbericht 2007, S. 65, waren die M.M. Warburg GmbH & CO Gruppe KGaA (Amtsgericht Hamburg HRB 142024) zu 31,48 % an der L&S AG beteiligt. Gleichzeitig war die M.M. Warburg GmbH & CO KGaA (Amtsgericht Hamburg HRB 84168) mit 18,45 % beteiligt. Zusätzlich war auch das Bankhaus Carl F. Plump & CO, eine Zweigniederlassung der Warburg-Bank, mit weiteren 6,83 % beteiligt. Daraus ergibt sich eine Mehrheitsbeteiligung von 56,76 %, jedenfalls mal zu einem Zeitpunkt im September 2006. Auch danach blieb Warburg bis 2015 substantiell beteiligt. Auch Warburg steckt … knietief in Cum/Ex-Ermittlungen.

Seit 2004 entsendet Warburg zudem einen Generalbevollmächtigten in den Aufsichtsrat der L&S AG. Man kennt sich also gut, man hat so seine Kontakte, Ex-Vorstand André Bütow offenbar zu gute. Schon im Jahr 2002 war der Aufsichtsratsvorsitzende vom Bankhaus Plump (und wurde später Vorstand bei L&S) und ein weiteres Aufsichtsratsmitglied kam von HSBC Trinkaus & Burkhardt. Mit Herrn Lieske amtierte noch ein Aufsichtsratsmitglied mindestens seit dem Jahr 2000 als berufstätiger Steuerberater.

Laut Geschäftsbericht gab es auch direkte Geschäftsbeziehungen zwischen Warburg und L&S (Geschäftsbericht 2007, S. 62), wie ja auch die Depots bei HSBC geführt wurden. Der Geschäftsbericht 2007 weist auf S. 43 auch ein um 2.500 % gegenüber dem Jahr 2006 auf TEUR 6.191 gestiegenes Kapitalertragsteueranrechnungsvolumen aus. Dies dürfte ein starker Hinweis auf Cum/Ex sein, denn es sind gerade solche als Steuerforderung bilanzierte Erstattungsansprüche, um die es im Kern geht. Wir haben uns deshalb einmal sämtliche Geschäftsberichte angesehen.

Die Kapitalertragsteueranrechnungsvolumina betrugen im Zeitverlauf:

  • in 2005 TEUR 92
  • in 2006 TEUR 239
  • in 2007 TEUR 6.191
  • in 2008 TEUR 3.070
  • in 2009 TEUR 5.653 (hochgerechnet aus unten dargestellten Nettodividenden mit ca. 21,5 % wie in 2007 & 2008)
  • in 2010 TEUR 7.346 (hochgerechnet aus unten dargestellten Nettodividenden mit ca. 21,5 % wie in 2007 & 2008)
  • in 2011 TEUR 15.656 (hochgerechnet aus unten dargestellten Nettodividenden mit ca. 21,5 % wie in 2007 & 2008)
  • in 2012 ~ vermutlich ca. TEUR 292

Die (Brutto-)Dividendenerträge betrugen:

  • in 2005 max. TEUR 1.934 (nicht gesondert aufgegliedert)
  • in 2006 TEUR 940
  • in 2007 TEUR 28.783
  • in 2008 TEUR 14.181
  • in 2009 TEUR 26.292
  • in 2010 TEUR 34.167 (hochgerechnet aus Nettodividenden aus Kapitalflussrechnung)
  • in 2011 TEUR 72.817 (hochgerechnet aus Nettodividenden aus Kapitalflussrechnung)
  • in 2012 TEUR 1.356 (hochgerechnet aus Nettodividenden aus Kapitalflussrechnung)

Die in der Kapitalflussrechnung erfassten Nettodividenden wurden offenbar mit dem Posten „Sonstige Anpassungen“ im operativen Cash-Flow verrechnet, da das Handelsergebnis ja in Summe +/- Null ist. Dass „Sonstige Anpassungen“ in dieser Höhe nicht weiter erläutert werden, ist ein Skandal für sich. Möglicherweise wurden innerhalb der sonstigen Anpassungen sogar die Differenzen zwischen Netto- und Bruttodividenden mit den Zugängen bei den Erstattungsforderungen verrechnet, da bei den erstatteten Ertragsteuern keine wesentlichen Werte ausgewiesen werden. In 2012, also nach Cum/Ex, sind die „sonstigen Anpassungen“ auf wundersame Weise auf exakt 0 zusammengeschmolzen.

Sehr interessant ist auch folgende Passage zur Bilanzierung der Dividenden:

Diese resultieren insbesondere aus Dividendenzahlungen (einschließlich Sonderdividende) für unterjährig gehaltene Aktienbestände. Die Dividendenerträge sind mit den negativen Handelsergebnissen aufgrund des Dividendenabschlags auf die Aktienbestände im Handelsergebnis verrechnet.

Geschäftsbericht 2007, S 37

Das heißt nichts anderes, als dass man direkt nach Dividendenzahlung verkauft hat. Anderenfalls würde man kein negatives Handelsergebnis aus Dividendenabschlägen produzieren können, jedenfalls nicht systematisch. Gegenüber der Höhe der laufenden Dividenden war das Handelsergebnis auch tatsächlich leicht negativ. Und die die rein steuerliche Motivation entkräftende wirtschaftliche Frage wäre: warum macht man das? Genau: man macht so etwas normalerweise nicht. Jeder weiß, dass Dividenden steuerbedingt aktive Geldvernichtung sind.

Die Verbuchung lief dann offenbar vereinfacht so ab:

  • Steuerforderung 26,375 % und Nettobankgutschrift 73,625 % an (fast steuerfreien) Dividendenertrag 100% sowie
  • mit Verkauf dann in Höhe des realisierbaren Dividendenabschlags (nicht steuermindernden) Aktienveräußerungsverlust an Wertpapierabgang

Die GuV war also kaum betroffen, da der Dividendenabschlag normalerweise fast an die Bruttodividende heranreicht und aufgrund der Quasi-Steuerfreiheit der Dividende wurde eine Steuererstattungsforderung generiert. Wer den korrespondierenden Ertrag zur Steuerforderung sucht, der findet ihn im Dividendenertrag im Handelsergebnis – das ja wie beschrieben mit realisierten Dividendenabschlagverlusten verrechnet wurde.

In Summe ergeben sich somit überschlagsweise möglicherweise dolose Steuerforderungen 2007 bis 2011 von TEUR 37.916. Wir schauen in die Pressemeldung:

So ist nach vorläufiger Auswertung des Zwischenberichtes zu den Jahren 2008 bis 2009 mit dem Erlass von Änderungsbescheiden zu rechnen, die auch bei etwaiger teilweiser Zahlungsverjährung zu einer hohen Ergebnisbelastung wegen aller betreffenden Jahre (2007 bis 2011) in Höhe von bis zu Euro 61 Mio. für die Lang & Schwarz Aktiengesellschaft führen würden.

Der Vorstand hat deshalb, nach steuerlicher Beratung, im Rahmen seines Einschätzungsspielraumes, unter Beachtung des Vorsichtsprinzips und in Anwendung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften beschlossen, dass wegen etwaiger steuerlicher Änderungs-, Zahlungs- oder Haftungsbescheide eine Rückstellung in Höhe von Euro 45 Mio. gebildet werden soll.

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft verschiebt Hauptversammlung und bildet Steuerrückstellung

Für den Zeitraum 2008 und 2009, für den bereits Änderungsbescheide vorliegen, ergäben sich nach der oben dargestellten Überschlagsrechnung TEUR 8.723 Steuern. Das liegt ziemlich gut an der tatsächlichen Zahl von TEUR 9.600, die das Finanzamt mit den Bescheiden nachfordert. Hinzu kommen für 2008 und 2009 Zinsen von TEUR 4.400, sodass insgesamt 14 Mio. EUR angabegemäß bereits Ende 2021 bezahlt wurden. Mit einem Steuerzins von 6% wurden für 2008 somit überschlägig ca. TEUR 1.611 und für 2009 ca. TEUR 2.629 bis einschließlich 2018 berechnet (also ist die Überschlagsrechnung wiederum sehr nah an der Schätzung).

Daraus folgt, dass ab 2019 der nunmehr rückwirkend niedrigere Steuerzins von 1,8 % in den Änderungsbescheiden vom November 2021 noch nicht berücksichtigt sein könnte, sondern diese Zinsen für Verzinsungszeiträume ab 2019 bis Zahlung Ende 2021 erst später nacherhoben werden. Daraus folgen für die Jahre 2008 und 2009 weitere zu erwartende Zinszahlungen von rechnerisch etwa TEUR 518 für 2019 bis 2021, die allerdings bei einer Rückstellungsbildung im dritten Quartal 2021 bereits enthalten gewesen sein müssen.

Die nunmehr geforderte Nachzahlung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag (einschließlich Zinsen) ist durch die Rückstellungsbildung vollständig gedeckt.

Lang & Schwarz: Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009 erhalten

Für die Zeiträume 2007, 2010 und 2011 liegen noch keine Bescheide vor. Überschlagsweise fallen hierfür TEUR 29.193 Steuern an. Für 2007 ergeben sich Zinsen bis 2018 von TEUR 3.622, für 2010 TEUR 2.975 und für 2011 TEUR 5.401. In Summe sind das Zinsen von ca. TEUR 12.000 bis 2018. Ab 2019 fallen jährliche weitere Zinsen von ca. TEUR 525 an, sofern man für richtig hält, dass lediglich Nachzahlungszinsen und nicht Steuerhinterziehungszinsen anfallen. Letztere betragen weiterhin 6 % p.a. Dass L&S von letzterem ausgeht, zeigt die Rückrechnung der 0,8 Mio. EUR Cum/Ex-Zinsaufwendungen aus dem Halbjahresbericht 2022. Die Zinsen ergeben sich in der dieser Höhe bei einer Basis von 26,7 Mio. EUR. Das wiederum passt ziemlich gut zu den oben überschlagsweise ermittelten 29,2 Mio. EUR. Steuern für die drei Jahre.

Damit ergeben sich aus den Änderungsbescheiden 2008 und 2009 Gesamtkosten bis 2018 von 14 Mio. EUR und aus den übrigen Zeiträumen weitere 41,2 Mio. EUR. Macht in Summe 55,6 Mio. EUR. Aus der Differenz zum Gesamtrisiko von 61 Mio. EUR kann man unter Berücksichtigung einiger Rechenfehler unsererseits rückschließen, dass auch für die Jahre ab 2019 bis einschließlich 2021 wahrscheinlich mit 6% Steuerzins kalkuliert wurde.

Interessant wird es nun mit dem Rückstellungsansatz von lediglich 45 Mio. EUR. Aus der Tatsache, dass bis heute keine Rückstellungserhöhung kommuniziert wurde, muss der Schluss gezogen werden, dass sich die Risikoeinschätzung nicht verändert hat.

Auch unter Berücksichtigung der neuen Sachverhaltserkenntnisse ist nach Bewertung der Gesellschaft eine Erhöhung der Rückstellungen bezogen auf die Sachverhalte der Jahre 2007, 2010 und 2011 nicht geboten

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft: Neubewertung der Erfolgsaussichten im Rechtsbehelfsverfahren gegen Körperschaftsteuer-Änderungsbescheide für die Jahre 2008 und 2009

Der Vorstand scheint also weiterhin der Auffassung zu sein, auch nach den Pressemeldungen im zweiten Quartal, dass nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung eine Inanspruchnahme nur in Höhe von 75% des Gesamtrisikos zu erwarten ist. Oder anders formuliert: da 2008 und 2009 ja „sowieso“ im Fokus stand und mglw. zu 100 % zurückgestellt und bei Zahlung verbraucht wurden (in Höhe von 14,518 Mio. EUR Steuern & Zinsen), könnte man auch rückrechnen und sagen, dass das Risiko 2007, 2010 und 2011 von 29,2 Mio. EUR Steuern und 16,8 Mio. EUR Zinsen von der noch verbleibenden Rückstellung von 45 Mio. EUR ./. 14,5 Mio. EUR = ca. 30 Mio. EUR gedeckt werden soll. Das wäre dann mit einer Wahrscheinlichkeit von etwa 2/3 gewichtet, die aber gänzlich nicht nachvollziehbar erscheint. Deshalb klingt die 75%-Variante plausibler.

Nach Auffassung des Vorstandes sind die Prüfungsgegenstände der Zeiträume 2007, 2008 bis 2009 sowie 2010 bis 2011 tatsächlich und rechtlich wesensverschieden und daher wesentlich unterschiedlich zu behandeln.

Lang & Schwarz Aktiengesellschaft verschiebt Hauptversammlung und bildet Steuerrückstellung

Woraus sich dieser Optimismus speist, bleibt etwas im Unklaren, zumal der Steuersachverständige im Cum/Ex-Untersuchungsausschuss vortrug, dass der Anrechnende (L&S AG) ist, der beweisen muss, dass Kapitalertragsteuer einbehalten wurde. Die Jahresabschlüsse 2007 bis 2011 geben in allen Jahren eine glasklare Anomalie im Vergleich zu der Zeit vor 2007 und nach 2011 wider, im Gegenteil scheint L&S im Jahr 2011 kurz vor Toresschluss noch einmal einen richtigen Löffel aus dem Fleischtopf genommen zu haben. Wie L&S dem Finanzamt widerlegen will, dass offenbar in allen (und nur in diesen) Jahren abgesprochene Dividendengeschäfte über den Stichtag vorgenommen wurden und die Durchführungsvarianten in rechtlicher Sicht so erheblich verschieden waren, dass sich eine andere steuerstrafrechtliche Beurteilung aufdrängen muss, erschließt sich uns nicht. Es kann sein, aber erscheint unrealistisch. Offenbar hielt es L&S im Halbjahresabschluss 2022 nicht für nötig, eine Neubewertung der Rückstellung vorzunehmen – die Halbjahreszahlen sind im Übrigen auch ungeprüft.

Uns erscheint das Risiko sehr real, dass unter Berücksichtigung der im Kontext der Bütow-Demission entdeckten „Auffälligkeiten“ eine Nachdotierung der Rückstellung in Höhe von 16 Mio. EUR nötig sein wird. In der Pressemeldung vom 11.05.2022 drängt sich auch der Verdacht auf, dass möglicherweise der „Klassiker der Rückstellungsbildung“ versucht werden könnte: man bildet die Rückstellung absichtlich (noch) nicht, um nicht dadurch allein schon zu dokumentieren, dass man eben doch mit einer Inanspruchnahme aus vernünftiger kaufmännischer Sicht rechnen muss. Hier wird dann gerne ein vermeintliches Schuldeingeständnis mit einer wirtschaftlich gebotenen Wahrscheinlichkeitsrechnung verwechselt. Allerdings: auch eine an einer Stelle getroffene Wahrscheinlichkeitseinschätzung kann sich an anderer Stelle argumentativ negativ auswirken.

Erst eine tatsächliche Beanstandung durch die Steuerfahndung könnte dann dazu führen, dass man „erst dann“ mit einer Inanspruchnahme ernsthaft rechnen muss und dann die Rückstellung (nach)bildet.

Bei 9,4 Mio. Aktien entsprechen die 16 Mio. EUR einer Ergebnisbelastung von EUR 1,70 pro Aktie. Das dürfte also grob dem gesamten zu erwartenden Jahresüberschuss 2022 entsprechen. Möglicherweise ist die Hoffnung, dass die Steuerbescheide dieses Jahr nicht mehr kommen, oder aber erst der Wirtschaftsprüfer zur Rückstellungsdotierung im Jahresabschluss zum 31.12.2022 „zwingt“ (was nur der unbedarfte Aktionär glauben dürfte). Der ausschüttungsfähige vorgetragene Bilanzgewinn dürfte mit der Ergebnisbelastung wohl etwas über dem Niveau des Vorjahres verbleiben, d.h. bei etwas über 20 Mio. EUR. Das entspricht ca. EUR 2,20 pro Aktie grundsätzliches Ausschüttungspotential für 2022 nach zusätzlicher Rückstellungsbildung. Nimmt man an, dass L&S überlegen könnte, 75 % des „fiktiven“ unbelasteten Jahresgewinns 2022 vorzunehmen, läge man bei etwa EUR 1,50 Dividende (entsprechend ca. 14 Mio. EUR) wie für 2021. Allerdings wäre das bilanzielle Eigenkapital (bei einer Milliardenbilanzsumme) nach einer solchen Ausschüttung fast halbiert.

Dazu dürfte kommen, dass streng genommen sämtliche Jahresabschlüsse seit 2007 nichtig, weil wesentlich falsch sind. Laut 256 Abs. 6 AktG wird das durch Zeitablauf nach drei Jahren geheilt. Jedoch haben sich hier wieder alle Beteiligten, der Abschlussprüfer inklusive, aber auch die eigentlich längst abgeschlossene steuerliche Betriebsprüfung für die Jahre 2008 bis 2010 kein Ruhmesblatt ausgestellt.

Fraglich bleibt indes, ob L&S tatsächlich auf dem Schaden sitzen bleibt. Da ja nun mit Herrn Bütow ein Schuldiger gefunden wurde, stellt sich die Frage nach dem Regress für vorsätzliche oder bedingt vorsätzliche Schädigung des Aktionariats, mindestens mal in Höhe der direkt mit ihm assoziierten Steuerschäden für 2008 und 2009 von 14 Mio. EUR. Auch die Frage einer Managerhaftpflichtversicherung könnte sich stellen, wenn nicht, die Frage nach Herrn Bütows Privatvermögen. Das konnte allerdings bei der Ermittlung der Rückstellungshöhe in 2021 noch nicht berücksichtigt worden sein. Im Bereich des Möglichen läge deshalb auch die Nachdotierung der Rückstellung in Höhe von 16 Mio. EUR für 2007, 2010 und 2011 gegen Einbuchung einer Regressforderung gegen Herrn Bütow von 14 Mio. EUR wenigstens mal für 2008 und 2009.

Grundsätzlich war auch die Käuferdepotbank (mglw. also HSBC) verpflichtet, den richtigen Kapitalertragsteuerabzug zu bescheinigen, den sie aber gar nicht kennen konnte:

Die Folge des Ganzen ist, dass die Depotbank des Leerkäufers tatsächlich keine Berechtigung zur Ausstellung einer Bescheinigung hat. Dies erscheint für die inländische Depotbank unbefriedigend, da sie gegebenenfalls aufgrund der Börsenusancen gar nicht erkennen konnte, dass es sich um eine Dividendenkompensationszahlung unter Einschaltung einer ausländischen Depotbank handelte. Gleichwohl haftet sie nach § 45a Abs. 7 EStG für den dem Fiskus aufgrund dieser Bescheinigung entstandenen Schaden. Andererseits war es für die inländische Depotbank ohne weiteres möglich zu erkennen, dass Aktien cum Dividende gekauft und ex Dividende geliefert wurden. In diesen Fällen hätte man Nachforschungen anstellen müssen. Die Bescheinigung aber einfach zu erteilen, war nicht der richtige Weg.

Sachverständigengutachten vom 28.07.2016

Die oft gehörte Aussage, dass niemand etwas erkennen konnte, stimmt also in dieser Pauschalität nicht. Und natürlich wussten damals in Banken alle – alle – Bescheid. Die Jahresabschlüsse 2007-2011 von L&S sind selbst der beste Beleg. Leider besteht die Haftung für falsche Steuerbescheinigungen gegenüber dem Staat und ist von L&S nicht justiziabel.

Andererseits läuft die Verteidigungslinie von L&S für 2007, 2010 und 2011 ja derzeit wohl so, dass man schlicht Dividendenerträge über den Stichtag erzielen wollte und alles weitere wusste man nicht. Wenn man aber Dividendenerträge hat, ist es nur folgerichtig, dass man die Steuer anrechnen kann, die bezahlt wurde und wenn keine bezahlt wurde, kann man sie eben auch nicht anrechnen. D.h. vom wirtschaftlichen Ergebnis kann man auch argumentieren, dass L&S eigentlich keinen Schaden hat. Vielmehr hat man sich einen Staatskredit in mittlerer achtstelliger Höhe besorgt – der einen substantiellen Teil der Ausschüttungen der L&S AG ausgemacht haben dürfte.

Des Weiteren: offenbar fanden ja Absprachen statt. Man wird also wohl wenigstens für einen Teil der Geschäfte herausfinden können, wer die Gegenparteien waren. Da der Gewinn in Höhe der nicht einbehaltenen Steuer effektiv beim Leerverkäufer anfällt, wäre derjenige die richtige Adresse für einen Rückforderungsanspruch.

Außerdem haben wir die Theorie gelesen, dass alle Beteiligten bei Cum/Ex gemeinsam für Kapitalertragsteuer haften. Wenn bei gemeinsamer Haftung einer in Anspruch genommen wird (hier: L&S AG) ergäbe sich für L&S ein Rückforderungsanspruch mglw. gegen denjenigen, der den Steuerabzug widerrechtlich nicht vorgenommen hat oder gegen denjenigen, der fehlerhafterweise eine Steuerbescheinigung für nicht abgeführte Steuern ausgestellt hat.

Wenn man mal einen Strich unter Cum/Ex zieht, muss man wohl sagen: es bleibt spannend. Von außen dürfte über das oben Dargestellte nichts weiter herauszufinden sein. Der Charme in diesem Skandal liegt in der exakten Berechenbarkeit des Schadens. Der lässt sich sogar grob direkt aus der Bilanz rauslesen, also etwas ganz ganz Seltenes. Fakt ist: Cum/Ex ist zeitlich abgeschlossen und betraglich abgeschlossen. Es kommt jetzt darauf an, ob nochmal ein Jahresgewinn flöten geht, eine Dividende deshalb ausfällt und dass man die Verteidigungskosten in den Griff bekommt und die Regressmöglichkeiten ausschöpft. Am Aktienkurs selbst dürfte die Nachdotierung mittel- bis langfristig nichts ändern. Die Nachdotierung könnte für kurzfristige Enttäuschung sorgen, allerdings bemisst sich der Wert der Aktie an den zukünftigen Zahlungsströmen und die sind von Cum/Ex weitgehend unbeeinflusst.

Schaut man sich jetzt nochmal das laufende Geschäft an, so stößt man wieder auf schlecht erläuterte Unstimmigkeiten:

Des Weiteren betreffen 52% der Bilanzsumme den Bilanzposten Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von TEUR 654.709 (31. Dezember 2021: TEUR 176.693). Der Anstieg dieses Posten ist stichtagsbedingt und korrespondiert mit dem Anstieg der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.

Halbjahresabschluss 6/22

Warum sollte sich ein stichtagsbedingter Anstieg der Kasse gegen Bankverbindlichkeiten von einer halben Milliarde Euro ergeben? Eine äußerst dürftige Erklärung.

L&S verdient derzeit aussagegemäß vor allem aufgrund rückläufiger Volatilität weniger, nicht primär, weil sich der Corona-Handelsboom beruhigt hat. Das erscheint uns nachvollziehbar. Im ersten Quartal wurden 0,86 EUR pro Aktie verdient, im zweiten dann aufgrund mehrerer Sondereffekte nur noch 0,11 EUR, im ersten Halbjahr somit 0,97 EUR. Wenn, wie L&S prognostiziert, das zweite ungefähr wie das erste laufen sollte, würde man am Jahresende also bei 2,00 EUR pro Aktie Gewinn herauskommen, die bei 75 % Ausschüttungsquote die gewohnte und sicherlich auch erwartete Ausschüttung von 1,50 EUR ermöglichen würden – wie oben dargestellt unter dem Vorbehalt, dass die Rückstellung nicht erhöht werden muss.

Dabei ist zu beachten, dass das Ergebnis derzeit von Sonderfaktoren belastet wird. Allein die Zinsen auf die Steuern 2007 bis 2011 wirken sich derzeit mit 1,6 Mio. EUR p.a. aus, das entspricht 0,17 EUR pro Aktie. Weitere 0,16 EUR pro Aktie entfielen im ersten Halbjahr auf Beratungskosten für Cum/Ex. Weitere 0,12 EUR pro Aktie entfallen auf ein kurzfristig abzuschließendes IT-Projekt. Macht in Summe 0,45 EUR und schon einen ganz schönen Teil des Jahresergebnisses.

Richtig ist, dass die Zeiten unruhig sind, aber unruhig im Sinne von Handelszurückhaltung, nicht unruhig im Sinne von extrem volatil. L&S macht weiter seinen Schnitt und das Grundgeschäft läuft gut. Handelspartner Trade Republic wächst weiter und L&S sieht im dritten Quartal „weiterhin hohe Handelsaktivitäten unserer Kunden“.

Was bleibt nun? Wir bleiben mit unserer Aktienposition voraussichtlich an Bord. Cum/Ex ist ein Thema von gestern. Die Gefahr der nochmaligen Rückstellungsdotierung kann den langfristigen Wert der Aktie unseres Erachtens nicht ernsthaft beeinflussen. Man sollte dann aber die Möglichkeit eines Dividendenausfalls für 2022 ernsthaft ins Kalkül ziehen.

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