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Die eigene vermögensverwaltende Gesellschaft im Jahr 2020 (Teil II)

Heute nun der zweite Teil zur vermögensverwaltenden Gesellschaft im Jahr 2020, in dem wir stärker auf die konkret verwalteten Vermögensgegenstände eingehen wollen.

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Aktienverwaltende Vermögensverwaltungsgesellschaft/ETF-verwaltende Vermögensverwaltungsgesellschaft

Aus unserer Sicht lohnt sich eine vermögensverwaltende Gesellschaft vor allem für diejenigen Investoren, die Aktien – zu recht – heiß und innig lieben und deshalb bevorzugt kaufen. Für diese Investoren hält das Unternehmenssteuerrecht nämlich noch ein weiteres Schmankerl namens Schachtelprivileg bereit. Hintergrund ist das berechtigte Bestreben des Gesetzgebers, eine Vielfachbesteuerung bei der Durchleitung von Gewinnen innerhalb von Beteiligungsketten zu vermeiden. Wir erinnern uns: eine Endbesteuerung der vorweggenommenen Kapitalgesellschaftsbesteuerung soll erst bei Ausschüttung an die natürliche Person, also an den Anteilseigner erfolgen. Solange das Geld innerhalb des Kapitalgesellschaftsbereichs zirkuliert, soll es nicht kaskadenhaft so oft besteuert werden, dass für den Anteilseigner am Ende gar nichts mehr übrig bleibt. 

Als Lösung gibt es bei einer Durchleitung von Gewinnen (=Dividenden) in Beteiligungsketten (und dazu zählt schon, wenn sich eine Vermögensverwaltungs-UG/GmbH an einer Aktiengesellschaft durch Erwerb an der Börse beteiligt) die Schachtelbefreiung. Allerdings gilt dies (nur) in Bezug auf Dividenden seit 2013 nicht mehr für Beteiligungen unter 10 %. Bei normalen Aktienkäufen an der Börse sollte man also die 10%-Grenze an einer einzelnen Gesellschaft nicht überschreiten können. Diese Dividenden unterliegen damit der vollen Besteuerung bei der Vermögensverwaltungs-UG/GmbH, somit je nach Ausgestaltung ca. 30 % (normale UG/GmbH) oder 15,825 % (UG/GmbH mit atypisch stiller Beteiligung, oder wie wir diese unsere Variante der Einfachheit halber nennen: Sparschwein-UG).

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Der Hammer kommt aber noch. Denn die 10 %-Grenze gilt nicht für Aktienveräußerungsgewinne. Diese sind zu 95 % steuerfrei. Wenn also nur 5 % der Gewinne steuerpflichtig sind, führt dies im optimierten Fall mit 15,825 % Besteuerung zu einem effektiven Steuersatz von 0,79 % auf Veräußerungsgewinne. Und das ist auch im Jahr 2020 immer noch der wahre Kracher. Bei diesem Steuersatz spielt es keine Rolle mehr, ob man eine Aktie verkauft, weil dadurch nicht mehr ein Viertel des Gewinns an Steuern wegbricht, sondern nur noch ein Krümel. Umschichtungen ruinieren einen also nicht mehr. Im Gegenzug kann man Veräußerungsverluste aber steuerlich auch nicht vom Gewinn abziehen. Macht man dauerhaft mehr Veräußerungsgewinne als -verluste, dann ist das eine sehr sehr charmante Regelung, die den Vermögensaufbau langfristig dramatisch beschleunigen kann. Wie man das Geld im Vorruhestand wieder aus der Gesellschaft bekommt, ohne dass dann weitere hohe Ausschüttungssteuern anfallen, und auch wie man generell Geld in die Gesellschaft bekommt und wie (ggfs. jederzeit) wieder raus, haben wir in Die Sparschwein-UG dargestellt.

Ebenfalls attraktiv gegenüber der Anlage im Privatvermögen gestaltet sich die Anlage in ETFs in einer Sparschwein-UG. Denn bei Aktienfonds (das sind auch Aktien-ETFs) im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 InvStG sind nicht nur 30 % der Erträge teilfreigestellt, sondern 80 %. Wenn aber folglich nur noch 20 % der Investmenterträge einem Steuersatz von 15,825 % (betrifft nur die ersten 24.500 Euro Gewerbeertrag, darüber wäre es der normale Steuersatz mit Gewerbesteuer von ca. 30 %) unterliegen, dann entspricht dies einem effektiven Steuersatz von 3,2 % inkl. SolZ. Wie gesagt, betrifft das nur Aktien-ETFs. Andere ETFs/Fonds sind natürlich möglich, aber dann genau wie im Privatbereich mit einer geringeren Teilfreistellung ausgestattet, was nichts anderes heißt, als höher besteuert. Ggfs. können aus Anlegerperspektive noch Immobilien-Fonds steuerlich interessant sein. Allerdings sollte man seine Investitionen nicht nach der Steuerlast auswählen. Bei Aktien & Aktienfonds ist aber insoweit eine Ausnahme zu machen, da sie gleichzeitig die historisch am höchsten rentierende Anlageklasse sind UND es eine bevorzugte Besteuerung gibt. 

Fassen wir also zusammen. In einer Sparschwein-UG können im Jahr 2020 die ersten 24.500 Euro wie dargestellt je nach Einkommensart mit Steuersätzen zwischen 0,79 % und 15,825 % besteuert werden. Erst bei einem Gewerbeertrag von mehr als 24.500 Euro im Jahr würden die Erträge einer Gewerbebesteuerung je nach Gemeindeansässigkeit der Gesellschaft zwischen 24 und 35 %, im Schnitt 30 %, unterliegen. Dies alles natürlich immer unter der Voraussetzung, dass man in der Sparphase nicht an sich als Gesellschafter der GmbH/UG ausschüttet und dementsprechend die finale Abgeltungsteuer in der Sparphase nicht entsteht. Dabei kann man es sich gewerbesteuerlich selbstverständlich nicht in der Weise aussuchen, dass man sich irgendwo einen Briefkasten in einer Gewerbesteueroase mietet, in der Hoffnung, dort Gewerbesteuer zu sparen. Denn auch die Gewerbesteuer stellt auf das Betriebsstättenkonzept ab und diese läge bei einer Vermögensverwaltungsgesellschaft entweder dort, wo das tatsächliche Büro ist, oder wenn es ein solches nicht gibt, im Zweifel in der Privatwohnung des Geschäftsführers. 

Fairerweise wird man sagen müssen, dass man die 24.500 Euro auch erst einmal vollkriegen muss. Aber man kann ggfs. später einfach eine zweite Gesellschaft in gleicher Weise gründen. Einwänden, dass diese Gestaltung aus Steuerspargründen rechtsmissbräuchlich sein könnte, kann bspw. das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.02.2011 (6 K 6124/07) entgegengehalten werden:

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Ein Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten in diesem Sinn liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll. Die Gründung einer atypisch stillen Gesellschaft stellt grundsätzlich keine unangemessene rechtliche Gestaltung dar; denn es steht in der Entscheidungsbefugnis des Steuerpflichtigen, wie er sein Unternehmen finanziert. Dementsprechend sind auch die Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich in der Finanzierung der Gesellschaft frei. Allein die Höhe der Einlage der stillen Gesellschafterin kann deshalb kein Argument gegen die steuerliche Anerkennung sein, zumal die stille Gesellschaft mit vergleichsweise geringen Rechten der stillen Gesellschafter verbunden ist. Der Gesetzgeber hat für die Gewährung der Vergünstigungen des § 11 GewStG keine Mindesthöhe der Beteiligung vorgegeben. In der Vertragspraxis sind deshalb sogar Gestaltungen üblich, in denen die GmbH zu 0 % am Vermögen und am Gewinn der GmbH & Co. KG beteiligt ist und nur eine Haftungsvergütung erhält.

Darin wird also schon einmal klargestellt, dass die Gründung einer (einzelnen) atypisch stillen Gesellschaft nicht per se rechtsmissbräuchlich ist, selbst wenn das Motiv ist, Steuern zu sparen. So auch das Finanzgericht Münster im Urteil vom 14.8.2013 – 2 K 2483/11.

Die Frage wäre dann noch, ob es missbräuchlich ist, mehrere UG & atypisch Still zu gründen, um den Gewerbesteuerfreibetrag mehrfach zu bekommen. Soweit ersichtlich, ist diese konkrete Frage gerichtlich bislang nicht entschieden worden und auch vonseiten der Finanzverwaltung nicht eindeutig in Richtlinien geregelt (möglicherweise kann man R 2.4 der Gewerbesteuerrichtlinien heranziehen). Es gab vor wenigen Jahren einen Fall (BFHUrteil vom 11.7.2018 – XI R 26/17), in welchem eine Steuerberatungsgesellschaft zum Zweck der Steueroptimierung ganze sechs Tochterpersonengesellschaften für die Ausführung derselben Leistungen gegründet hat, um zum einen von der Kleinunternehmerregelung, zum anderen von den Gewerbesteuerfreibeträgen zu profitieren. Tatsächlich hat man hier schon beim Lesen des Sachverhalts das Gefühl, dass es sich um eine sehr künstliche Konstellation handelte. Der BFH hat offengelassen, ob es sich hinsichtlich der mehrfach in Anspruch genommenen Gewerbesteuerfreibeträge um Gestaltungsmissbrauch handelt, da dies im entschiedenen Fall nicht entscheidungserheblich war. Wichtig ist aber, dass die durch die genannte Gestaltung ebenfalls erreichte mehrfache Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung rechtsmissbräuchlich war (aber nach EU-Mehrwertsteuermissbrauchsrecht, nicht nach § 42 AO). 

Folglich muss man sich der Frage anders nähern. Beispielsweise ist es fraglos legal möglich, an mehreren – eindeutig abgrenzbaren und in sich organisatorisch abgeschlossenen – Teilgeschäftsbereichen derselben GmbH atypisch stille Beteiligungen zu begründen (sog. Segmentierung). Jede dieser stillen Beteiligungen wäre dann steuerlich eine eigene Mitunternehmerschaft und würde nach unserem Verständnis jeweils für sich den Gewerbesteuerfreibetrag erhalten. Damit liegen im Ergebnis aber mehrere voneinander abgegrenzte (Teil-)Betriebe vor, für die die Freibeträge jeweils gewährt werden. Wichtig ist also vor allem, dass der Freibetrag nicht für denselben (identischen) Betrieb mehrfach gewährt wird.

Des Weiteren kann man es niemandem verbieten, mehrere Einzelunternehmen oder mehrere Personengesellschaften nebeneinander zu gründen. Solange diese Betriebe nicht wirtschaftlich als ein Betrieb zu sehen sind, also ausreichend voneinander abgrenzbar sind, sollte jeder Betrieb den Freibetrag bekommen können. Auch kann man es niemandem verbieten, mehrere GmbHs oder UGs nebeneinander zu gründen. Solange diese Gesellschaften nicht dieselbe wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sollte es im Sinne der Finanzierungsfreiheit auch möglich sein, mit der gewünschten steuerlichen Folge an diesen jeweils atypisch stille Beteiligungen zu begründen. Der einschlägigen Fachliteratur für stille Gesellschaften lässt sich nichts Anderslautendes entnehmen.

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Zusammengefasst ist die Begründung einer atypisch stillen Beteiligung an einer Gesellschaft wohl unkritisch, ab der zweiten wird man aber zumindest mal damit rechnen müssen, dass die Konstellation vom Finanzamt auch hinterfragt werden kann. (Tatsächliche) Geschäfte in getrennten juristischen Personen zu führen macht aber oft schon deshalb Sinn, um Haftungsrisiken zu trennen. Somit sollten sich mehrere UG & atypisch Still argumentieren lassen können. Entschieden ist dazu aber anscheinend wie gesagt nichts. Wenn ein Leser dazu im Kommentarbereich praktische Erfahrungen beisteuern kann, nur zu 😉

Wir gehen davon aus, dass dies kein Gestaltungsmissbrauch wäre, jedenfalls dann nicht, wenn die Gesellschaften tatsächlich in unterschiedlicher Weise tätig werden. Wenn aber beide UG & atypisch Still ausschließlich Aktien/Wertpapiere halten sollen, wird es sicherlich schwerer zu argumentieren, dass es sich nicht um eine rein künstliche Gestaltung handeln sollte. Deshalb ist aus unserer Sicht immer ratsam, sich in einer Kapitalgesellschaft vor allem unternehmerisch durch ein echtes Geschäft zu verwirklichen, um gleich jeglichen Anschein von Missbrauch bei mehreren UG & atypisch Still zu vermeiden und vor allem die Wertpapiererträge zur Quersubventionierung/Anschubfinanzierung zu nutzen. Und parallel natürlich die steuerlichen Begünstigungen möglichst maximal mitzunehmen.

Gegen die rechtliche Unsicherheit gäbe es im Übrigen das Mittel der verbindlichen Auskunft beim Finanzamt. Durch diese kann man, sofern gut begründet und anschließend vom Finanzamt genehmigt, sich einen Persilschein ausstellen lassen, dass die gewählte Gestaltung nicht rechtsmissbräuchlich ist. Das wird wahrscheinlich der Weg, den wir gehen werden, wenn sich die Frage einer zweiten Gesellschaft aufdrängt. Allerdings trägt man natürlich auch das Risiko eines ablehnenden Bescheids. Deshalb sollte für steuerliche Fragen immer und in jedem Fall entsprechender Steuerberatersachverstand hinzugezogen werden, bevor man als Laie irgendetwas Unausgegorenes macht.

Immobilienverwaltende Vermögensverwaltungsgesellschaft

Aber nicht nur für Aktienkäufe in einer GmbH/UG gibt es attraktive steuerliche Privilegien. Auch für Immobilien in einer GmbH (und hierfür sollte es aufgrund der regelmäßig substantiellen Fremdfinanzierung tatsächlich eher die GmbH als die UG sein 😉 ) gibt es Vergünstigungen. Hierfür bedarf es noch nicht einmal der atypisch stillen Beteiligung. Denn Immobilien-GmbHs sind bei Beachtung bestimmter Voraussetzungen komplett gewerbesteuerbefreit. Die Voraussetzungen stehen in § 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG, und das kann man sich bei eigenen Gesellschaft gleich mal angewöhnen, dass man sich den Gesetzestext auch einfach mal gönnen muss. Demnach ist zuallererst mal ein Antrag notwendig. Dieser ist jährlich in der Steuererklärung zu stellen. Des Weiteren darf die Gesellschaft im Wesentlichen ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten. Dies ist eine strenge Vorschrift und oft ein Genickbrecher. Zwar ist daneben auch die Nutzung von Kapitalvermögen unschädlich. Kapitalvermögen und dessen Erträge wären aber nicht umfasst von der Gewerbesteuerbefreiung. Insoweit wäre dann die atypisch stille Beteiligung doch wieder hilfreich. 

Gewerbesteuerbefreit sind folglich insbesondere Mieterträge abzüglich Bewirtschaftungskosten, Finanzierungsaufwendungen und Abschreibungen. Die Privilegierung ergibt sich aus der Grundsteuerpflicht bei Immobilienbesitz, sodass mit der Gewerbesteuerfreiheit eine Doppelbesteuerung verhindert werden soll. Auch von der Grunderwerbsteuer wird man im Gesellschaftsmantel nicht befreit. 

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Wichtig ist dabei das Ausschließlichkeitsprinzip. Es darf nicht ein Funken gewerblicher Aktivität in der Immobilien-GmbH stattfinden, ansonsten ist die komplette Gewerbesteuerentlastung nach § 9 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 GewStG futsch. Das ist in Deutschland einfach so krude und so dämlich geregelt, da kommt ein normaler Mensch nicht drauf. Beispielsweise wäre eine Photovoltaikanlage auf dem Dach mit Netzeinspeisung ein Gewerbebetrieb. Folge: volle Gewerbesteuer für die GmbH.

Bei allen Vorteilen darf man gerade bei Immobilien eines nicht vergessen, nämlich dass es im Privatvermögen für Immobilien die steuerfreie Veräußerung für ausschließlich selbst genutztes Wohneigentum und für alles andere nach 10 Jahren Haltedauer oder bei Eigennutzung in den vorangegangenen zwei Jahren gibt. Sowohl die Immobilienhaltung in einer GmbH als auch die Immobilienhaltung im Privatbereich kann sich also aufgrund ganz unterschiedlicher Regelungen mehr lohnen, als das jeweils andere. 

Trading-GmbH

Ein ziemlich aktuelles Phänomen ist das der Trading-GmbH, was vor allem mit den letzten Steuererhöhungsmaßnahmen von Olaf Scholz zu tun hat („Keine Erhöhung der Steuerbelastung der Bürgerinnen und Bürger.“, vgl. Koalitionsvertrag vom 12.03.2018, S. 13). Entgegen dem grundgesetzlichen Gleichheitsgrundsatz wird in § 20 EStG neuerdings intensiv versucht, den Menschen die Möglichkeit zu entziehen, tatsächlich erlittene Leistungsfähigkeitseinbußen (im normalen Sprachgebrauch: „Verluste“) von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abzuziehen. Stattdessen werden Verluste aus Termingeschäften und Forderungsausfällen über 10.000 Euro p.a. ab 2021 über Jahre gestreckt. Und wenn nach dem Verlustentstehungsjahr keine Gewinne mehr anfallen sollten, hat man eben Pech gehabt.

Das Finanzministerium begründet das damit, dass es dem Staat nicht zugemutet werden kann, seine Steuereinnahmen aufgrund von Spekulationsverlusten des Steuerpflichtigen zu gefährden. Hintergrund ist natürlich das tumorartige Wachstum der Staatsausgaben (Stichwort Grundrente), sodass verzweifelt nach Hintertüren gesucht wird, damit der Koalitionsvertrag nicht offensichtlich gebrochen wird. Hätte Scholz noch ein paar Monate gewartet, hätte er dagegen alle Steuererhöhungen bequem auf Corona schieben können – tja, auch mal Pech gehabt. 

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Jedenfalls gibt sich der gemeine Bürger natürlich glücklicherweise nicht damit ab, dass der Staat ihm Handlungsmöglichkeiten entziehen möchte, während gleichzeitig keine sinnvollen Möglichkeiten zum Aufbau einer auskömmlichen Altersvorsorge (die die Staatskasse entlasten würde) gewährt werden. Zunächst einmal ist zu definieren, was eine Trading-GmbH überhaupt ist. Eine eigene Rechtsform schonmal nicht, auch gibt es im deutschen Recht keine speziellen Regelungen für „Trading-GmbHs“. Wir sehen die Trading-GmbH vor allem als Vehikel um neben den vorgenannten, klassischen, langweiligen Instrumenten wie Aktien eher sportlichere Geschäfte wie zum Beispiel Termingeschäfte abzuschließen. Hier vor allem Futures und Optionen. 

Hinsichtlich Aktien haben wir ja schon verschiedentlich dargestellt, dass Gewinne und Verluste aus Aktientransaktionen für das steuerliche Ergebnis einer UG oder GmbH irrelevant sind, mit der Besonderheit, dass im Falle von Veräußerungsgewinnen 5 % des Gewinns der Besteuerung mit dem Steuersatz der UG oder GmbH unterliegen. D.h. 95 % von Veräußerungsgewinnen unterliegen nicht der Besteuerung, erhöhen das steuerliche Ergebnis also insoweit nicht, und 100 % von Veräußerungsverlusten sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähig, mindern das steuerliche Ergebnis also nicht.

In Bezug auf die nun angesprochenen Termingeschäften gibt es aber über § 8 Abs. 1 KStG in Verbindung mit § 15 Abs. 4 EStG ebenfalls eine Verlustverrechnungssperre bei UGs/GmbHs. Im Unterschied zur neuen Regelung in § 20 Abs. 6 EStG, die für so viel Aufregung gesorgt hat, ist bei Kapitalgesellschaften aber der Saldo aller Termingeschäfte eines Jahres nicht abziehbar. Gewinne und Verluste aus Termingeschäften können also nach unserem Verständnis miteinander verrechnet werden und erst wenn danach ein Verlust bleibt, ist dieser steuerlich nicht berücksichtigungsfähig. So zumindest der Bundesfinanzhof im Urteil vom 21.2.2018 mit dem Aktenzeichen I R 60/16 in der Randziffer 20.

Nach unserem Verständnis des § 20 Abs. 6 EStG werden dagegen im Privatbereich Gewinne einzelner Geschäfte auf der einen Seite und Verluste einzelner Geschäfte auf der anderen Seite jeweils für sich aufgetürmt. Von der Summe aller Gewinne eines Jahres dürfen dann Verluste höchstens in Höhe von 10.000 Euro abgezogen werden, die restlichen Verluste erst in Folgejahren. Die Folge kann eine dramatische Einschränkung des Verlustabzugs sein. Insofern kann es sich also lohnen, eine Trading-GmbH zu gründen.

Aus unserer Sicht macht es Sinn, bei Termingeschäften eine ausreichend kapitalisierte Gesellschaft, mithin eine GmbH zu gründen und keine UG. Hintergrund ist das signifikante Verlustpotential. Bei den in unserer Sparschwein-UG gehaltenen Aktien haben wir dagegen regelmäßig kein reales Totalverlustrisiko, geschweige denn ein Nachschussrisiko. Bei Termingeschäften kann der Verlust dagegen unbegrenzt sein. Wie man bei Ölkontrakten gesehen hat, ist auch 0 nicht die Untergrenze bei der Bepreisung.

Aufgrund der neuen Verlustverrechnungsverhinderungsvorschrift im § 20 EStG kann es sich nun auch trotz des gegenüber der Privatanleger-Abgeltungsteuer regelmäßig höheren Steuersatzes in Kapitalgesellschaften (Daumenregel 15 % Körperschaftsteuer und 15 % Gewerbesteuer, also 30 %, plus ggfs. Abgeltungsteuer für Ausschüttung an den Gesellschafter) zusätzlich lohnen, Termingeschäfte in einer UG bzw. GmbH auszuführen und zu thesaurieren (!). Ohne Thesaurierung gibt es ansonsten nach unserer Auffassung regelmäßig keinen Vorteil einer Anlage in Wertpapieren oder Termingeschäften in einer Kapitalgesellschaft. Kern jeder Geldanlage im Kapitalgesellschaftsmantel ist es, in Zeiten eines hohen persönlichen Steuersatzes günstig in der Gesellschaft zu thesaurieren, und in Zeiten eines niedrigen persönlichen Steuersatzes (idealerweise 0 %, z.B. in den Jahren vor dem gesetzlichen Renteneintritt) auszuschütten. 

Einen noch größeren Vorteil haben all diejenigen, die in einer Gemeinde mit geringem Gewerbesteuerhebesatz leben. Nach unserer Berechnung würde man, Grenzsteuersatz über dem Abgeltungsteuersatz vorausgesetzt (ist ab grob 16.000 Euro p.a. bei Ledigen der Fall), in Gemeinden mit Gewerbesteuerhebesatz unter 300 % generell von einer Kapitalgesellschaft profitieren, da dann der Steuersatz der Gesellschaft unter 26,375 % liegt.

Generell halten wir die Trading-GmbH aus heutiger Sicht für steuerlich außerordentlich komplex. Es ist uns jedenfalls in Vorbereitung auf diesen Artikel nicht kurzfristig gelungen, uns einen belastbaren Überblick zu verschaffen, wie insbesondere die Themen Optionen und Ausübung von Aktien-Optionen steuerlich zu behandeln wären. Aber wir vertreten hier auf dem Blog natürlich immer die Auffassung, dass man mit Zeit und gutem Willen alles erreichen kann, und dass man alles erlernen kann. Da wir uns mit Aktiengeschäften in einer UG mittlerweile belastbar gut auskennen, werden wir unseren Kompetenzbereich schrittweise auf andere Instrumente ausdehnen und entsprechend an dieser Stelle teilen. 

Ab wann lohnt sich eine vermögensverwaltende GmbH bzw. UG?

Gute Frage, die aber nicht pauschal zu beantworten ist. Beispiel: jemand verdient seine gesamten Erträge nicht aus dem Handel von Aktien, sondern aus dem Halten von Aktien und dem Vereinnahmen von Dividenden. Um dann (unter Berücksichtigung der Extrakosten der Gesellschaft) gegenüber der Abgeltungsteuer zu profitieren, sind nach unserer Berechnung tatsächlich etwa mindestens 100.000 Euro Aktienbestand notwendig. 

Ganz anders ist die Frage aber zu beantworten, wenn jemand vor allem durch Gewinnmitnahmen nach Kurssteigerungen Ertrag generiert. Veräußerungsgewinne aus Aktien sind in einer UG & atypisch Still nur zu 5 % steuerpflichtig, folglich können jährlich 490.000 Euro Aktiengewinne realisiert werden, auf die keine Gewerbesteuer zu bezahlen ist. Gleichzeitig unterliegen diese Gewinne bis zu dieser Höhe nur einer Körperschaftsteuer von 15,825 %. Anders formuliert: innerhalb des Gewerbesteuerfreibetrags unterliegen Aktiengewinne einem effektiven Steuersatz von knapp 0,8 %. Hier kann es sich also sehr früh lohnen, eine Gesellschaft zu gründen. Voraussetzung: man macht dauerhaft mehr Gewinne als Verluste. Aber diesen Anspruch sollte man in der Theorie ohnehin schon haben. Man sollte ihm dann aber auch in der Praxis gerecht werden.

Man kann es auch noch einmal umdrehen. Nehmen wir an, eine UG kostet im Jahr 400 Euro für den Betrieb, d.h. IHK-Beitrag, LEI-Nummer etc. Dann sind die 400 Euro schon einmal steuerlich abziehbare Betriebsausgaben. Man kann folglich 8.000 Euro Aktiengewinn realisieren, ohne auch nur einen Cent Steuern zahlen zu müssen. Dafür hat man die 400 Euro Ausgaben. Hier muss man dann im Abgeltungsteuerbereich hochrechnen, ob sich das im Vergleich rechnet. 400 Euro Kosten=Steuern / 26,375 % = 1.516 Euro zzgl. Sparerpauschbetrag 801 Euro = 2.317 Euro als Vergleichswert, den der Abgeltungsteuerpflichtige realisieren dürfte, bis er so viel Steuern zahlt, wie die UG an Betriebskosten hat. Folglich kann man eine UG im Umkehrschluss sogar schon ab 2.317 Euro Aktiengewinnen rentabel betreiben. Und das sind Größenordnungen, die auch Kleinsparer erreichen. Die Wahrheit, ab wann sich also eine Gesellschaft tatsächlich lohnt, liegt also wahrscheinlich eher deutlich unter 100.000 Euro. Allerdings nur als Langfristprojekt und nur, wenn man wirklich zu thesaurieren in der Lage ist.

Und noch etwas, das oft übersehen wird. Nicht realisierte Veräußerungsgewinne laufen ja bei Aktien gegenüber dem Kaufkurs in der Regel über die Jahre auf. Jedes Jahr wird also im Abgeltungsteuerbereich das Problem größer, dass bei Verkauf 1/4 des Gewinns weg ist. Deshalb macht es unseres Erachtens so viel Sinn, Aktien so früh wie möglich in einer UG & atypisch Still zu kaufen, solange es diese Begünstigungsregelung in § 8b Abs. 2 KStG für Streubesitzanteile noch gibt. Denn diese auflaufenden stillen Reserven werden nur mit den erwähnten 0,8 % besteuert, also mit praktisch nichts. Das heißt, es ist vor allem ein zeitlich sehr nachgelagerter Entlastungseffekt gegenüber den regelmäßig sichtbaren, aber im Vergleich zur langfristigen Steuerentlastung unbedeutenden, jährlichen Betriebskosten einer UG. Der Mensch ist für langfristiges oder gar exponentielles Denken einfach nicht gemacht.

Im Ergebnis ist die Geldanlage in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft also ein durchaus attraktives Angebot, das derzeit besteht. Wichtig sind: es ist ein Thesaurierungsmodell, kein Ausschüttungsmodell. Besonders attraktiv ist die günstigere Besteuerung von Aktienwertsteigerungen. Wir sind im Ergebnis seit Jahren sehr glücklich, unsere UG gegründet zu haben und bereuen nichts, außer, dass wir nicht bereits wesentlich früher drauf gekommen sind 🙂 

 

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34 Gedanken zu „Die eigene vermögensverwaltende Gesellschaft im Jahr 2020 (Teil II)“

  1. Herzlichen Dank für Euren neuen Beitrag! Wie immer sehr informativ und fundiert!
    Eine Frage habe ich zum Trading: Wie schaut es mit Trading im Aktienbereich aus, d.h. ohne Optionen & Futures. Lässt sich die günstige Besteuerung der Aktienveräußerungsgewinne durchhalten, wenn Aktien mit einem Horizont von 2-8 Wochen gehalten werden? Hier lese ich öfters davon, dass die Gefahr einer Einstufung als Finanzunternehmen drohen kann, mit der Folge, dass die Aktienveräußerungsgewinne voll versteuert werden müssen – und die Reduktion auf 5% wegfällt. Habt Ihr hierzu eigene Erfahrungen, von denen Ihr berichtet könnt? Hier fällt thematisch sicherlich auch die Zuordnung Anlage- versus Umlaufvermögen mit rein…

    1. Halli thiso,
      das Gerede von den Finanzunternehmen ist leider das übliche Blabla von Leuten, die in erster Linie nur nachzuquatschen in der Lage sind und sich nicht selbst mit der Thematik beschäftigen, geschweige denn auskennen, dann aber womöglich sogar noch einen Blog o.ä. starten, um bloßes Halbwissen in die Welt zu posaunen – was im Bereich Steuern und Recht immer tödlich ist.
      Lies doch dafür bitte einmal selbst im § 8b Abs. 7 KStG, und zwar in der Fassung nach 2016, nach, was dort an Voraussetzungen steht und ob diese Regelung in der Realität auf vermögensverwaltende Gesellschaften Anwendung finden kann. Das findet man selbst als Einsteiger zügig raus, ob das so ist. 😉
      Beste Grüße

      1. Vielen Dank für den Hinweis (§ 8b Abs. 7 KStG). Da werden wohl in der Tat im Internet bankaufsichtsrechtliche und steuerliche Aspekte durcheinander geworfen!
        Zwischenzeitlich habe ich auch ein Statement der BaFin gefunden, dass im Bereich Family Office und Verwaltung eigenen Vermögens kein Finanzunternehmen nach KWG üblicherweise vorliegt…

        1. Hi thiso,

          Deine Antwort hat leider keinen separaten „Antworten“-Link, daher nehme ich nochmal diesen.

          „[…] kein Finanzunternehmen nach KWG üblicherweise vorliegt“
          „[…] Schaue mal bei dem folgenden Bafin-Link hier unter 4 c) nach:“

          Danke dafür, ich habe da offenbar etwas missverstanden. Der genannte Link befaßt sich mit der Erlaubnispflicht (oder der Erlaubnisfreiheit bei Familienvermögensverwaltung), nicht mit der Eigenschaft als „Finanzunternehmen“ im Sinne des § 1 Abs 3 KWG. Die Erlaubnispflicht ist ja primär für „Finanzdienstleistungsinstitute“ und „Kreditinstitute“ relevant, wenn ich recht verstehe. Nach dem hier genannten „Finanzunternehmen“ suchte ich aber. Mißverständnis meinerseits, Dir ging es um etwas anderes. Mir ging es um die Frage, ob eine „Trading-GmbH“ ein „Finanzunternehmen“ im Sinne § 1 Abs 3 KWG ist. Ich werde wohl mal die BaFin befragen.

      2. Mitschuld an der Sache mit dem Finanzunternehmen haben dürfte allerdings auch Johann Köber, welcher in „Steuern steuern“ (2020) bzgl. der GmbH schreibt:
        „Bei realisierten Wertsteigerungen sind die Regeln etwas komplizierter. Gewerbesteuer fällt hier auf jeden Fall an, Körperschaftssteuer jedoch in der Regel nicht. Die Ausnahme: Der Fiskus stuft eine Firma als Finanzinstitut ein.“ (S.164)

  2. Hallo,
    in erster Linie möchte ich mich für die sehr guten Artikel bedanken.
    In diesem Artikel greift ihr nun die Kapitalgesellschaft zur Umgehung der geänderten Einkommenssteuergesetzgebung in Bezug auf Termingeschäfte auf. Hierzu führt ihr aus, dass wohl eine GmbH aufgrund der Kapitalanforderungen sinnvoller sein könnte, als eine UG.
    Mir ist bewusst, dass die Risikoanforderungen für derartige Geschäfte deutlich höher als Buy & Hold ist. Allerdings gehe ich davon aus, dass die UG entsprechend über Gesellschafterdarlehen ausreichend kapitalisiert ist, Vorteile ggü. der gleichermaßen ausgestatteten GmbH hinsichtlich laufender Kosten haben dürfte oder habe ich hier einen Denkfehler?

    Vielen Dank vorab!

    1. Hallo Torben,
      es geht bei Produkten, in denen das Verlustrisiko über 100 % des eingesetzten Kapitals (also die Margin) hinausgeht, immer darum, dass die Gesellschaft sich bilanziell nicht überschuldet, weil das die erste Hälfte der insolvenzrechtlichen Überschuldung ist. Und wir wollen ja nicht insolvent gehen. Deshalb ist es ratsam, seinen Eigenkapitaleinsatz mit dem Anlagerisiko in Einklang zu bringen.
      Beste Grüße!

  3. Hallo,

    Eure Seite und Geschichte hat mich megainspiriert. Daraufhin habe ich mich gleich einen Vergleich Privat vs. Eure UG gesetzt und muss sagen, das ich alle Argumente bzgl. Kapitalstock und Vorteil als Thesaurierungsmodell gut nachvollziehen kann.
    Ein Thema ist mir jedoch unklar und lässt mich zögern. Was mache ich, wenn ich privat auf nennenswerten Aktienbuchgewinnen sitze und nun mein Depot in Eure UG überführen will? Muss ich dann zur Einbringung in die UG erstmal alle Gewinne realisieren und fleissig KapSt zahlen?

    Sonnige Grüße

  4. Wenn man sich als GmbH Gesellschafter auch noch atypisch still beteiligt, dann werden die GmbH Anteile zu Sonderbetriebsvermögen II. Birgt das nicht Nachteile?

  5. Hallo nochmal,

    Ich bin jetzt nicht weiter. Daher mal konkret.
    Wenn für mich da was geht, dann bräuchte ich ein Zeichen oder Link und kauf mir Euer Paket. Sonst halt nicht, is ja klar.

    Danke

    1. Hallo Heiko,
      wir machen ja keinen aktiven Drückerverkauf um unser Modell in den Markt zu pressen, genausowenig wie Steuer- oder Rechtsberatung. Auf Fragen im Einzelfall, wie es konkret bei Dir umzusetzen ist, können und wollen wir deshalb gar nicht eingehen. Wir können nur sagen, was wir machen und warum wir es so machen wie wir es machen. Deshalb heißt unser Ebook auch „Erfahrungsbericht“ und die Video-Doku „Besichtigung“. Wir zeigen alles, aber wir beraten nichts. Wir können aber noch sagen, dass wir bereits für uns hier im Blog darüber geschrieben haben, dass wir unser Privatdepot mit dem Sparerfreibetrag über die Jahre abschmelzen.
      Beste Grüße

  6. Also lohnen sich thesaurierende Aktien Etf am meisten wenn ich ein gestreutes Buy ans Hold Modell machen will.
    Wie hoch wäre die. Besteuerung im Vergleich zur Privatperson?

    1. Ja genau, meiner Meinung nach sollte ein thesaurierender Aktien Etf gewählt werden da hierbei einen besserer Zinseszins Effekt erreicht wird.

  7. Hallo,

    die Ergänzung zur „Trading-GmbH“ ist ein sehr aktuelles Thema, was in den nächsten Monaten auch noch an Relevanz zulegen wird, da alle Trader nach Alternativen suchen. Ich würde mich sehr freuen, wenn das Thema Besteuerung von kurzfristigen Handel (beginnend mit Aktien, Futures) in den nächsten Monaten besprochen werden könnte.
    Es ist wichtig, dass hier nicht unbedingt die Gesamtsteuerlast das entscheidende Kriterium ist, sondern das man überhaupt noch das Traden als Einkommensquelle zur Verfügung hat. Die 10000€ max. Verlustverrechnung ist der begrenzende Faktor, den man oft schon nach wenigen Wochen erreicht hat.

    Danke und Grüße
    Marco

  8. Hallo,

    ich bin gerade in der Findungsphase und prüfe die Rechte und Pflichten als GmbH Gesellschafter / Geschäftsführer. Da der notwendige Detailgrad der Bilanzierung/Jahresabschlusses auch vom getätigten Umsatz abhängig ist, stellt sich mir die Frage, wie hier der Handel mit gehebelten Finanzprodukten reinspielt.
    Beim Aktienhandel würde ich den Nominalwert (auch wenn über Wertpapierkredit finaziert) in den Umsatz rein rechnen. Bei Futureskontrakten, wo gegen eine Sicherheitsleistung (Margin) gehandelt wird, ist es mir völlig unklar. Wird hier der Nominalbetrag des Futureskontraktes als Umsatz gesehen? Das würde ja zu beträchtlichen Umsatzzahlen am Jahresende führen.

    Vielen Dank.

    1. Hallo Bernd,
      aufgrund der Fragestellungen würde wir empfehlen, sich zunächst einmal eingehend mit den Grundlagen der Buchführung und Bilanzierung vertraut zu machen.
      Beste Grüße!

        1. Hallo Bernd,
          ja, gerne: wir empfehlen den Beck’schen Bilanzkommentar zur Lektüre. Dort ist alles Gefragte enthalten, auch die nicht gestellte Frage, was z.B. Umsatz ist und was nicht. In einem Kommentarfeld lassen sich die gestellten Fragen leider nicht umfassend in der wahrscheinlich gewünschten Kürze beantworten, wobei wir generell ein Blog sind, der vorrangig auf Eigenverantwortung und das Verständnis dieser Voraussetzung setzt, statt auf Vorgekautes. Wir wissen, dass es auch Blogs gibt, die es sich gerne leichter mit den Dingen machen und jetzt einfach irgendeine Antwort raushauen würden. Ob diese allerdings Ihre Gesellschaften insolvenzfest führen und keine Angst vor einer Steuerprüfung haben müssen, dabei sind wir uns nicht so sicher.
          Beste Grüße

          1. Moin,
            nachdem ich mir den Schinken vorschnell zugelegt habe, konnte ich die Antwort, wie ein Futuresgeschäft eingebucht wird leider nicht finden. Mann muss aber auch ganz klar sagen, dass der Wälzer nicht auf fachfremde Personen zugeschnitten ist. Ich habe ja auch schon einiges gelesen (Bücher, keine Blogs), aber die Antwort ist dann wohl nur durch einen im Trading-Business kompetenten Steuerberater möglich.
            Grüße Bernd

            1. Hallo Bernd,
              wir geben die Antwort, mit der wir auch ruhig schlafen können, zumal wir hier weder Rechts-, noch Bilanz-, noch Steuerberatung im Einzelfall anbieten. Dass die Antwort enthalten ist, steht für uns außer Frage, denn wir haben die Fragen im Zusammenhang mit unseren im letzten Jahr gebuchten Termingeschäften mit dem Beckschen Bilanzkommentar lösen können. Das ist die seriöseste Quelle, die es gibt, und zumindest wir würden uns auf eher populärwissenschaftliche Quellen wie Blogs in diesen kritischen, Eigenverantwortlichkeit erfordernden Bereichen definitiv nie (allein) verlassen. Wenn man selbst nicht bereit ist, sich umfassend in der gebotenen Weise einzuarbeiten, dann bleibt selbstverständlich nur der Steuerberater.
              Beste Grüße

    2. Hallo,
      wenn der Gewerbesteuerfreibetrag von 24500€ bereits erreicht ist, sollte man ja nach möglichen Kosten schauen, um das Ergebnis zu drücken. Für normale GmbHs wird nun oftmals das Geschäftsführergehalt angegeben, was sehr effektiv das Ergebnis drücken kann. Die richtige Höhe des Gehaltes spielt natürlich eine Rolle, so dass es für das FA angemessen ist. Für eine normale GmbH ist alles gut, eventuell besteht auch da bei einer Ein-Mann GmbH die Frage nach der Sozialversicherungspflicht (nach §2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI – Stache „GmbH Recht“ Seite 159). Es gibt da mindestens ein negatives Urteil, welches aber keine Allgemeingültigkeit hat.
      Für eine vvGmbH (Richtung Trading) habe ich aber absolut nichts gefunden, ob dort ein Geschäftsführergehalt typischerweise vom FA durchgewunken wird. Der Aufwand ist ja auf jeden Fall da (Trading + Buchführung). Ich denke da auch nur an ein Minimum, um eventuell seine Kosten zu decken. Der Rest soll ja langfristig erhalten bleiben.

      Habt ihr da Erfahrungen sammeln können?

      Danke und Grüße
      Marco

        1. Auch wenn die Antwort etwas verspätet kommt:

          Das Gf. Gehalt, das an den / die Gesellschafter der GmbH gezahlt wird, gilt steuerlich als „Tätigkeitsvergütung“ und darf das steuerliche Ergebnis der GmbH atypisch still nicht mindern.
          Den Gewinn unter die GewSt Grenze von EUR 24.500,- zu drücken ist auf diesem Weg also nicht möglich.

    3. Hallo zusammen,

      ich finde euer Modell sehr interessant. Den Einsatz von FK finde ich charmant. Ich denke euer Modell könnte optimal sein für gewisse Anlagesummen, aber ich kann nicht nachvollziehen, ob diese wirklich so gering sind, wie suggeriert wird.

      1) Rein theoretisch ist euer Modell unter starken Annahmen (genug Geld, starke Einschränkung der möglichen Kapitalanlagen, starke Einschränkung des Gesellschaftervertrags, Regulierung) in Form einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft beliebig skalierbar, d.h. auch über den Gewerbesteuerfreibetrag hinaus. Die Einschränkung der Kapitalanlage und die Höhe des Startkapitals wiegt natürlich schwer, realitätsnah kann ich auch nicht die Regulierung einschätzen – ist also nur ein Gedankenspiel (ginge ab 1 Mio.)

      2) Eure Stärken liegen bei Einsatz von FK und gestundeter Steuerzahlung. Irgendwann müsst ihr natürlich entsparen. Möchte man in der Zwischenzeit nicht traden (z.B. weil man als Selbsteinschätzung grundsätzlich davon ausgeht, dass man den Markt nicht nennenswert schlagen kann), lässt sich aber Folgendes umsetzen im Privatvermögen: nicht ausschüttende Aktien + Thesaurierende ETF (+ ausschüttende Varianten – in Größenordnung begrenzt) in individuell gewünschter Kombination. Mir ist kein Weg bekannt die „gezahlte“ Quellensteuer langfristig als Verlust vortragen zu lassen, nach dem Lesen eures Blogs euch anscheinend auch nicht innerhalb einer GmbH, d.h. das Thema wird vernachlässigt.

      In 2020 wurde ein Basiszins (i.S.d. Investmentsteuergesetzes) von 0,07% festgelegt, wir nehmen aber mal an dieser wäre langfristig 2%. Als Ehepaar hat man einen Freibetrag von ca. 1600€ Kapitalertrag. Es ist eine Vorabpauschale von 0,7*0,02 des angelegten Vermögens in thes.ETF am Beginn des Jahres zu versteuern. Damit kann man (falls keine Ausschütter im Depot) bis zu 115.000 steuerfrei thesaurieren lassen (momentan natürlich noch viel mehr, nämlich 3,3 Mio. – aber die Annahme, dass der Zins so bleibt wie jetzt, ist natürlich Quatsch). Hat man etwas Auswahl im Depot, kann man durch realisierte Verluste (verursacht etwas Transaktionskosten) die Anlage auch gut und gerne bei der fünffachen Summe steuerfrei halten (eine Position muss im Laufe des Jahres mal bei -6400 verkauft und neugekauft werden). Was bleibt sind die abziehbaren FK Kosten. Könnt ihr diese vortragen? Könnt ihr andere Positionen in einer GmbH aufbauen, die eure Entnahme entlasten? Selbstverständlich stecken in dem Beispiel einige Einschränkungen. Spielt man da mit, würde ich die Grenze, ab wann sich die GmbH lohnt, allerdings sehr, sehr hoch ansetzen. Übersehe ich was?

      Danke, Gruß und viel Erfolg!

      1. Hallo Christian,
        zu 1. liegt offenbar ein Irrtum vor: wir sind keine registrierte, beaufsichtigte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und deshalb auch nicht in der Kapitalanlage eingeschränkt. Unser Startkapital betrug 1.000 Euro. Hier wiegt also gerade nichts schwer. Regulierung gibt es nicht.
        Zu 2. hier wird vergessen, dass man nach geltender Rechtslage spätestens beim Entsparen, also beim Verkonsumieren des Angesparten massive Steuerzahlungen auslöst, da man gezwungen ist, Gewinne zu realisieren und mit einem Viertel zu besteuern. Aktiengewinne in der Gesellschaft sind aber fast steuerfrei und man muss sie nicht zwingend an den Gesellschafter ausschütten, um sie privat einsetzen zu können. Es ist eben nur ein bisschen mehr Planung nötig.
        Im Übrigen würden wir eine Anlage, deren Gewinne jedes Jahr besteuert werden, obwohl sie nicht realisiert wurden (also bspw. thes. ETFs) grundsätzlich ablehnen, auch wenn aktuell die Last niedrig erscheint.
        Es gibt abschließend keine pauschale Aussage darüber, ab wann sich eine UG/GmbH lohnt. Im Einzelfall kann sich diese bei einer einzelnen Aktienanlage von 10.000 Euro auch lohnen, wenn langfristige Wertsteigerungen eintreten. Man muss sich das einmal genau ansehen und es verstehen und für sich individuell prüfen, ob das zum eigenen Lebensplan passen kann oder nicht.
        Beste Grüße! 😉

        1. Hallo!

          Vielen Dank für die Rückmeldung.

          Noch ein kurzer Kommentar:

          1) Ja, was ihr macht ist etwas anderes, es war nur ein Gedankenspiel, ob man eurer Modell skalieren könnte (unter starken Einschränkungen). Letztlich sind diese aber so stark, dass es kaum vergleichbar ist, nämlich eben eine UBG. Oder anders gesagt: Skalierbarkeit gibt es leider nicht wirklich.

          2) Nach meinem Verständnis möchtet ihr erst sehr, sehr spät das Kapital aus der GmbH ausschütten, daher ist es meiner Meinung nach gut vergleichbar mit einem thesaurierenden ETF (wenn man nicht aktiv traden möchte). Dort hat man auch halbwegs Kontrolle über die Versteuerung. Dies erscheint mir für fast alle Privatanleger sinnvoller, nichtsdestotrotz ist euer Konstrukt inspirierend.

          Könntet ihr noch was zu den FK Kosten und Quellensteuern sagen? Die FK Kosten kann man bestimmt unbeschränkt votragen, oder? Könnt ihr irgendwas bzgl. Quellensteuern machen oder sind diese wie bei allen anderen auch verloren, wenn ihr ohnehin keine Körperschaftssteuer gezahlt habt im entsprechenden Jahr?

          Viele Grüße

    4. Hallo wow cooler Beitrag

      Ist möglich eine Atypische UG zu Gründen und erst später seine ganzen Aktien und vermögen in die Gesellschaft einzuzahlen?

      Habe gehört ab 2021 soll das nicht mehr so einfach möglich sein eine UG zu Gründen um damit Steuern zu sparen würde mich über eine Antwort sehr freuen

      Gruß Freddy

      1. Hallo Freddy,
        tut uns leid, aber Du wirst Dich bei ernsthaftem Interesse etwas mit der Materie beschäftigen müssen. Bei so unspezifischen Fragen können wir leider nicht den kompletten Urschleim wiederholen, der hier nach der Fragestellung geurteilt notwendig wäre.
        Beste Grüße

    5. Hallo, auch wenn es schon mehr oder weniger erwähnt wurde, möchte ich noch einmal die Frage stellen, weil die Antwort darüber entscheidet, ob sich eine Gründung lohnt, oder eben nicht, weil Gewerbesteuer entsteht:
      – unterliegen Gewinne aus Termingeschäften der Kapitalertragssteuer von ca. 15%, ab 24.500€ der Gewerbesteuer?
      – wenn ja, für die Berechnung analog der 5% Rechnung bei Aktien, die zu einer Gewerbesteuerfreiheit führt (erst ab 490.000€) dann zu folgendem Resultat (überschlagen): (100/15) x 24.500€ = ca. 160.000 gewerbesteuer freier Gewinn ?

      Dankeschön
      Tim

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