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Das zweite abgeschlossene Geschäftsjahr der Sparschwein-UG! (Teil I)

Zwei Zeitjahre unserer Sparschwein-UG sind rum, auch zwei Geschäftsjahre und alles, was damit zusammenhängt: Broker, Buchhaltung, Steuererklärung und, und, und. Wir werfen heute einen allgemeinen Blick zurück auf die letzten zwei Jahre.

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Es begann alles Anfang 2018 mit einem einzigen Buch: Steuern steuern* von Johann C. Köber. Und der Name trifft den Nagel auf den Kopf. Uns war vorher nicht bewusst, dass es außer der Abgeltungsteuer noch andere – günstigere – Wege gibt, die man mit seiner Aktienanlage gehen könnte. Jedenfalls nicht zu einem vertretbaren Verhältnis von Kosten/Aufwand und Nutzen. Uns wurden durch dieses Buch die Augen in der Weise geöffnet, dass es kein Hexenwerk sein muss, eine Kapitalgesellschaft zu gründen und zu führen und auch für Investitionen zu nutzen.

Und gerade die steuerliche Seite ist ja regelmäßig doch eher der Show-Stopper aus operativer Sicht. Oder man lagert das eben auf Steuerberater aus – dann hätte man aber keine oder nur eine geringe Ersparnis. Köber konnte uns jedoch die Angst davor nehmen, irgendwas zu gründen, was am Ende nur teuer, komplex und hochbesteuert ist. Allerdings haben wir es anders gemacht, als nach unserer Wahrnehmung viele Neugründer im Bereich Vermögensverwaltung oder erst recht im Bereich Trading. Wir haben erst gegründet, als uns vom Geschäftsvorfall bis zur Eintragung im Steuerformular von A bis Z klar war, was zu tun ist und wie es zu tun ist. Was sich dann im Nachhinein im Detail natürlich immer noch als stellenweise ausbaufähig herausgestellt hat. Aber es ist eben einfacher, bei einem fast fertigen Haus nur noch einzelne Dachziegel einzubauen, als das ganze Fundament nachzuholen.

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Dennoch ist das ganze weder einfach, noch leicht. Wäre es das, hätte ja jeder schon längst eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft. Etwas, wovon wir zwischenzeitlich fast restlos überzeugt sind, dass jeder eine haben sollte, der in seinem Leben ein etwas höheres Vermögen anstrebt. Wenn man aber so wie wir alles selber machen möchte, sollte man zuallererst mit folgendem Anblick kein Problem haben:

Unser HGB- und Steuerbilanz-Gesetzeskommentar. Markiert sind bislang ausschließlich die für aktienverwaltende Gesellschaften relevanten Stellen.

Wir haben schon verschiedentlich beschrieben, wie wir dabei vorgegangen sind, um bei dem Thema auf Reiseflughöhe zu kommen. Zuallererst hilft natürlich berufliches Vorwissen. Das kann beispielsweise aus einem Wirtschaftsstudium oder einer kaufmännischen Ausbildung herrühren. Themen wie Buchführung, Steuern und Bilanzierung tauchen in beiden Varianten zumindest mit Grundstoff auf. Es ist eben ein Unterschied, ob man komplett bei Null startet, oder ob man Begriffe wie Niederstwertprinzip, Realisationsprinzip, schwebendes Geschäft, Drohverlustrückstellung und so weiter schon einmal gehört hat. Oft ist es entscheidend, zu wissen, dass es manche Dinge überhaupt gibt, an die man denken könnte. Das ist also Schritt 1.

Im nächsten Schritt sollte man das Vorwissen vertiefen und festigen. Wir haben das beispielsweise in der Weise gemacht, dass wir die einschlägige Fachliteratur, d.h. Gesetzeskommentare konsultiert haben. Wir sehen immer wieder, dass die Leute denken, es gäbe eine Abkürzung dazu. Gibt es aus unserer Sicht nicht. Wir leben in einem Rechtsstaat und dazu gehört auch ein Grundverständnis des Rechts, der Anwendung des Rechts und der Gewaltenteilung. Der Gesetzgeber als Legislativorgan macht die Gesetze, die Exekutive (Finanzamt) setzt diese um und die Judikative rückt fehlerhafte Gesetze oder fehlerhafte Gesetzesauslegungen wieder zurecht.

Vor allem die Kenntnis des Letzteren ist oftmals entscheidend, um die Gesetze, die gerade im HGB aber auch in den Steuergesetzen ihren typisch deutschen, sehr knapp formulierten Ausdruck finden, richtig anwenden zu können. Und alle drei Dinge in der Zusammenfassung finden sich nun einmal in der Regel in Gesetzeskommentaren.

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Wir haben uns die folgenden Kommentare (im Zweifel eine Vorjahresversion wesentlich günstiger bei eBay) besorgt:

Schwere Kost, das ist uns klar. Aber man muss das auch nicht in einem Zug durchlesen. Aber in diesen Werken stehen alle Antworten drin. Auch wir haben im Übrigen Jahre gebraucht, bis wir gegründet haben. Und es ist keine Schande, wenn man erst gründet, wenn man soweit ist. Im Gegenteil. Und natürlich haben uns die Kommentare auch etwas Geld gekostet. Es gibt also keinen Anspruch darauf, in Tagen oder Wochen – ohne externe Beratung wohlgemerkt – zum Nulltarif gründungsbereit zu sein. Wie immer kann man Berater bezahlen und von heute auf morgen gründen. Das ist jedoch der andere Weg – nicht der an dieser Stelle hier beschriebene.

Jedenfalls findet man in Gesetzeskommentaren in zusammengefasster Form sowohl (a) die Gesetzesfassung als auch ggfs. eine Auseinandersetzung damit, was der Gesetzgeber mit dem Gesetz erreichen wollte, als auch (b) die Gesetzesinterpretation der Exekutive/der Finanzverwaltung, als auch (c) die einschlägige Rechtsprechung. Und damit wird man dann auch in die Lage versetzt, sich ergebende Fragen eigenständig zu lösen. Das kann mitunter mühsam sein. Wir hatten einige harte Nüsse zu knacken, die uns mitunter monatelange Beschäftigung abverlangt haben. Das unterscheidet uns aber gefühlt auch von anderen. Es gibt oft nicht die eine einfache Antwort über Google oder Facebook, jedenfalls sehr wahrscheinlich keine, die am Ende vor dem Finanzamt o.Ä. Bestand haben dürfte.

Und das Feedback, das wir auf die von uns angebotenen Info-Produkte erhalten, gibt uns Recht. Denn wir machen das, was wir machen, vollständig bewusst und aktiv und nicht mit einer Wird-schon-gut-gehen-Haltung oder Wir-machen-einfach-mal-drauf-los. Nach wie vor sind wir fachlich der Vorreiterblog im Bereich Aktienverwaltung in einer Kapitalgesellschaft mit stiller Beteiligung, wenngleich wir mittlerweile regelmäßig ohne Quellenangabe in teilweise dreister Form kopiert werden (wobei wir Rechteverletzungen natürlich prüfen lassen). Aber wie sagte auch schon Oscar Wilde: Nachahmung ist die höchste Form der Anerkennung.

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Kommen wir zurück zum Thema. Schon im Grundfall bei einer ganz normalen UG bzw. GmbH kann es sich steuerlich in Teilbereichen langfristig schon lohnen, wenn man weiß, wie die Folgen im Einzelfall aussehen. Denn eine normale GmbH oder die kleine Schwester mit niedrigerem Stammkapital, die UG (die aber genauso im GmbH-Gesetz geregelt wird und dem Grunde nach eine GmbH mit einer Handvoll Sonderregelungen ist), wird mit einem Steuersatz von in der Summe rund 30 % besteuert. Diese teilen sich etwa zu gleichen Anteilen auf Körperschaftsteuer (weil das die „Einkommensteuer“ für die Rechtsformen der Kapitalgesellschaft ist) und Gewerbesteuer (weil die von einer UG/GmbH erzielten Einkünfte per gesetzlicher Fiktion immer Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind und die Gewerbesteuer eben das Betreiben eines Gewerbes besteuert).

Aber auch in diesem Fall findet etwa die 95%ige Steuerbefreiung für Aktienveräußerungsgewinne schon Anwendung. Und 30 % von den verbleibenden steuerpflichtigen 5 % sind effektiv 1,5 % Steuersatz auf Veräußerungsgewinne. Oder anders formuliert: 94 % weniger Steuern als im Privatbereich mit der Abgeltungsteuer. Nur gilt das eben nur für Veräußerungen und Dividenden kosten weiter 30 % Steuern, wenn man nicht mindestens ein Zehntel der ausschüttenden Gesellschaft besitzt. Folglich kann man konkludieren, dass dividendenarme Growth-Titel im Grundsatz in einer Kapitalgesellschaft besser aufgehoben sein sollten, als im Privatvermögen.

Man darf nur nicht den Kardinalfehler begehen, in Lebensabschnitten regelmäßiger, höherer Arbeitseinkommen auch noch aus der eigenen Gesellschaft auszuschütten. Dann gibt es insgesamt keinen Steuervorteil mehr. Ein Steuervorteil kann sich bei Nutzung einer Kapitalgesellschaft zur Vermögensbildung immer nur dann ergeben, wenn man diszipliniert innerhalb der Gesellschaft thesauriert und Ausschüttungen an sich selbst nur in Zeiten vornimmt, in denen man privat keine anderweitigen Einkommen hat und der persönliche Steuersatz entsprechend niedrig ist oder gar Null beträgt. 

Das heißt aber auf der anderen Seite auch nicht, dass man auch in Lebensabschnitten hoher Arbeitseinkommen nicht an das Geld in der Gesellschaft kommt. Denn die Gesellschaft kann einem als Gesellschafter natürlich auch ein – rückzuzahlendes – Darlehen gewähren. Der Charme besteht dann darin, dass man die Kreditzinsen quasi an sich selbst bezahlt. Diese unterliegen in dieser Kreditgewährungsrichtung der Höhe nach aber gewissen Fremdüblichkeitskriterien und sind in der Gesellschaft natürlich als Erträge zu versteuern. Des Weiteren muss die realistische Möglichkeit zur Darlehensrückzahlung an die Gesellschaft erkennbar sein, ansonsten wird eine Ausschüttung fingiert.

Wir haben uns mit der Gründung einer Sparschwein-UG also ausdrücklich dafür entschieden, mit unseren Aktienerträgen dem Steuerrecht für Unternehmer und Unternehmen zu unterliegen. Gleichzeitig haben wir uns damit gegen die Anwendung des Steuerrechts für Privatleute entschieden. Der Grund ist ganz einfach der, dass unternehmerisches Engagement, auch wenn es im Kern nur die Fortführung der privaten Kapitalanlage in einem anderen Rechtskleid ist, im deutschen Steuerrecht systematisch besser gestellt und gefördert wird. 

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Das gilt bislang weniger für Personengesellschaften und Einzelunternehmer, als vielmehr für Kapitalgesellschaften. Grob über den Daumen gepeilt kann man sagen, dass man durch die Nutzung einer Kapitalgesellschaft zur Einkunftserzielung seinen Steuersatz realistischerweise etwa um die Hälfte drücken kann.

Wenn man darüber hinaus wie wir die unserem Blog namensgebende atypisch stille Gesellschaft an der UG/GmbH begründet, spart man sich auf die ersten 24.500 Euro pro Jahr auch noch die Gewerbesteuer (Gewerbesteuerfreibetrag), wobei auch insoweit gilt, dass Aktiengewinne nur zu 5 % steuerpflichtig sind und die 24.500 Euro somit nur geringfügig aufzehren. Im Extremfall könnte man – isoliert betrachtet – also einige Hunderttausend Euro Aktienveräußerungsgewinne pro Jahr generieren, die aber nur zu 5 % der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer unterliegen und somit im Ergebnis unterhalb von insgesamt 24.500 Euro steuerpflichtigen Erträgen p.a. effektiv sogar nur der Körperschaftsteuer unterliegen.

Der zweite Teil unseres Artikels folgt kurzfristig 😉 

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Eine 95%ige Steuerbefreiung für Aktiengewinne und eine Steuersatzsenkung auf 15 % für Dividenden klingen wie Musik in Deinen Ohren? Wenn Du Dich für das Thema Aktienanlage in Kapitalgesellschaften interessierst und mehr darüber erfahren möchtest, ist unser Buch Die Sparschwein-UG oder die Sparschwein-UG Betriebsbesichtigung vielleicht das Richtige für Dich! Tritt auch gerne unserer Facebook-Gruppe bei und tausche Dich mit Gleichgesinnten aus! 

2 Gedanken zu „Das zweite abgeschlossene Geschäftsjahr der Sparschwein-UG! (Teil I)“

  1. Jetzt mal Butter bei die Fische: „Entscheidend ist, was hinten rauskommt“

    Wie war die zeitgewichtete Rendite in den zwei Jahren brutto und netto?

    Toi, toi, toi weiterhin 😉
    Was war die Toi (time on investment) in Mann-Monaten in den ganzen Jahren davor und in den letzten zwei?

    LG Joerg

    1. Auflösung kommt im nächsten Teil. Rendite haben wir nicht berechnet, da der Zeitaufwand in Zukunft auf wenige Stunden pro Jahr zusammemschrumpft 😉

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