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Die eigene vermögensverwaltende Gesellschaft im Jahr 2020 (Teil I)

Heute endlich mal wieder ein Brot-und-Butter-Thema: Du willst eine eigene Vermögensverwaltungsgesellschaft gründen? In unserem zweiteiligen Artikel erfährst Du wichtige Infos, die für das Betreiben einer vermögensverwaltenden Gesellschaft im Jahr 2020 notwendig sind.

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Rahmenbedingungen im Jahr 2020

Lange Zeit sind wir genau so vorgegangen, wie sich die Politik das vorstellt und wie es sich für gute deutsche Arbeitnehmer gehört. Wir haben unseren hochbesteuerten Lohn überwiesen bekommen, ihn in ein Inlandsdepot gesteckt und haben die kontinuierliche sofortige Besteuerung über uns ergehen lassen. Zum Dank dafür gab es jedes Jahr 801 Euro Sparerpauschbetrag pro Person. Ja, 801 Euro, das sind ganze 66,75 Euro, die man sich an monatlicher Aktiensofortrente steuerfrei dazuverdienen darf. 

An dieser Stelle wollen wir vielleicht auch noch einmal mit einem weitverbreiteten Irrtum aufräumen. Es wird immer so getan, als ob die Steuer- und Abgabenquote in Deutschland „nur“ bei „irgendwo um 50%“ rum betragen würde. Das ist allerdings eine reine Ansichtssache. Dem dem Arbeitgeber ist es natürlich egal, ob er Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung auszahlt oder ob er Nettolohn auszahlt. Weg ist weg. Beim Arbeitgeber ist das eine wie das andere schlicht Aufwand.

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Sagen wir, der Arbeitgeber bezahlt 5.000 Euro Bruttogehalt. Dann denkt sich der Arbeitnehmer: wunderbar, ich habe 1.000 Euro Steuerabzüge und 1.000 Euro Sozialversicherungsbeiträge und bekomme 3.000 Euro netto. Die Steuer- und Abgabenquote beträgt also nur 40 %. Richtig? Falsch. Der Arbeitgeber wendet neben dem Bruttogehalt, von dem er Lohnsteuer und SV-Beiträge einbehält und den entsprechenden Stellen überweist, auch seine sogenannten Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung von knapp 1.000 Euro auf und nebenbei Lohnfortzahlung-Umlage (U1-Umlage), Mutterschafts-Umlage (U2) und Insolvenz-Umlage (U3) sowie Berufsgenossenschaftsumlage, insgesamt noch einmal 200 Euro. 

Der Arbeitgeber zahlt also gerade nicht nur 5.000 Euro aus, sondern wendet 6.200 Euro auf, um sich diesen Mitarbeiter anzustellen. Nun kommen beim Mitarbeiter aber nur 3.000 Euro an, das entspricht 48 % des Gesamtaufwands des Arbeitgebers. Das ist also die tatsächliche Steuer- und Abgabenquote, bezogen nur auf den Lohn. Denn verkonsumiert der Arbeitnehmer die Hälfte seines Nettos, gehen rechnerisch überschlägig noch einmal 285 Euro Umsatzsteuer ab (vereinfacht gerechnet mit 19 %; bspw. werden aber auf Lebensmittel i.d.R. nur 7 % erhoben).

Wir stellen also fest: sich einen Arbeitnehmer anzustellen, bei dem 3.000 Euro netto ankommen sollen, ist wahnsinnig teuer. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die gesamte Last, die Haftung, das ständige Risiko versehentlich falscher Lohnsteuerberechnung ebenfalls noch beim Arbeitgeber liegt und bezahlt werden muss. Der Staat nimmt somit sämtliche Arbeitgeber in die Pflicht, für ihn die Steuern einzunehmen. Ein Unding aus unserer Sicht. Wenn der Staat sein Geld haben möchte, dann soll er doch bitte eine zentrale Steuerclearingstelle einrichten, an die der Arbeitgeber schlicht nur überweisen muss und diese Stelle ist dann in der Verantwortung, die gesetzeskonforme Besteuerung etc. vorzunehmen. Das wäre wirklich mal eine Wirtschaftsförderungsmaßnahme.

Aber natürlich nimmt der Staat nicht nur die Arbeitgeber in die Pflicht, sondern auch die Banken. Denn die Banken sollen für ihn die unglaublich komplexe und deshalb in der Durchführung unfassbar teure Kapitalertragsversteuerung durchführen. Wieder lagert der Staat die Eintreiberei auf die Wirtschaftsteilnehmer aus, inklusive der Risiken für Fehler und der damit verbundenen Haftung für falsch entrichtete Steuern. Weil das kaum jemand bedenkt oder gar versteht, wird es nicht skandalisiert. 

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Dem kleinsparenden Arbeitnehmer wird dadurch die Notwendigkeit der Erstellung einer Steuererklärung durch Banken und Arbeitgeber abgenommen. Darüber freut er sich dann in der Regel auch noch. Nur verlernt er natürlich jeden Funken Steuerrecht, der ihn in die Lage versetzen könnte, dabei vorgenommene Fehler zu korrigieren oder auch nur über eine Gestaltung seiner Situation nachzudenken.

Aber natürlich muss jeder in den besten Jahren durchaus an seine Altersvorsorge denken, wenn er nicht bis 67+x arbeiten möchte. Obwohl wir uns immer dafür auf die Schulter klopfen, dass wir so wohlhabend sind und überall Weltspitze (was unseres Erachtens bei weitem nicht mehr so pauschal gesagt werden kann), müssen wir immer länger arbeiten für immer weniger gesetzliche Rente. Folglich sollte jeder Arbeitnehmer seinen Rentenbeitrag als Kostenfaktor betrachten und nicht als Altersvorsorgebeitrag. Wir rechnen nurmehr noch mit einem Taschengeld, das uns im Rentenalter ausgezahlt wird. Woher soll es auch kommen? Die Bevölkerungspyramide bzw. -urne kehrt sich nicht so schnell um. 

Niemand sollte auf die Idee kommen, die Riesterrente brächte hier Erleichterung. Denn diese war von vornherein nur dafür gedacht, die Herabsetzung des Rentenniveaus einer der vorangegangenen Rentenreformen auszugleichen. Sie war nie als Vollrentenersatz gedacht. Bleibt noch die immer weiter forcierte und geförderte betriebliche Rente. Weil der Gesetzgeber es dem normalen Bürger ums Verrecken nicht zutrauen will, sein Geld selbstständig in die Hand zu nehmen. Das ist Altersvorsorgepaternalismus par excellence. 

Für uns ist die betriebliche Altersvorsorge selbstverständlich nichts. Allein die Vorstellung, Dekaden bei einem einzigen Arbeitgeber zu bleiben, bei dem dann klumpenrisikotechnisch auch noch die Altersvorsorge hängt, gruselt uns. Daneben sieht man jetzt in der Coronakrise, wie es um die Sicherheit dieser Altersvorsorge bestellt ist. Bei Adidas geht das Geld aus. Die Autobranche kriselt. Die Autozulieferer sowieso. Die Flugbranche. Die Bankbranche hat noch nicht einmal die letzte Krise verdaut. Ob man in der jetzigen Situation „beim Daimler“ seine Altersvorsorge haben möchte? Eher nicht.

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Man muss also den Bereich der gesetzlichen und betrieblichen Renten verlassen, um überhaupt auch noch so etwas wie Rendite vorzufinden. Aber was passiert? Für den Erwerb einer Immobilie sind bis zu 6,5 % Grunderwerbsteuer auf den Tisch zu legen. Neben den obszönen – staatlich geregelten – Notargebühren für einen Standardsachverhalt wie einen Immobilienkauf. Dazu kommen dann Kuriositäten wie Mietpreisbremsen, Milieuschutzregelungen, Gewerbenutzungsverbote. Froh kann man sein, wenn man nicht auch noch in einem Bundesland leben muss, in dem über Enteignungen diskutiert wird, oder Zwangsbebauungen von Grundstücken. Dafür bekommt man vom Steuergesetzgeber immerhin das Zuckerl, dass man privat genutzte Immobilien nach einer gewissen Zeit steuerfrei veräußern kann. Dafür werden aber auch während der Haltedauer die (Netto-)Mieterträge zum Grenzsteuersatz versteuert.

Aber auch dabei bleibt es nicht, denn in jeder Krise und auch in dieser Krise gibt es wieder Vorschläge, die Vermögensteuer zu reaktivieren. Es wird dann nicht nur besteuert, was man erwirtschaftet, sondern im Anschluss nochmals das Erwirtschaftete. Die Vermögensteuer wurde bekanntlich nicht abgeschafft, sondern das Gesetz besteht nach wie vor. Sie wird nur nicht erhoben. Es wäre ein gesetzgeberischer Fingerschnipp, das ganze wieder in Gang zu bringen und auch das Grundgesetz erlaubt in Artikel 106 eine Vermögensteuer. Hierzu ist nur nötig, aber unserer Auffassung nicht wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Bewertung von Vermögen geregelt bekommt.

Kommen wir zu den Aktien, einer im Grundsatz wirklich wunderbaren Anlageform, unserer Auffassung nach in Bezug auf Geldanlage die beste Anlageform. Denn eine Anlage in Aktien ist eine Anlage in die ertragreichste Form überhaupt, nämlich in Unternehmertum. Jedenfalls bis der Staat kommt. Denn nachdem in den Aktiengesellschaften bereits im Schnitt 15 % Körperschaftsteuer und 15 % Gewerbesteuer einbehalten wurden, werden bei Ausschüttung an den Anteilseigner nochmals 26 % vom Nachsteuergewinn von 70 % abgeknöpft, sodass eine Besteuerung von ausgeschütteten Unternehmensgewinnen von 50 % droht. Und in dieser Gemengelage werden regelmäßig Rufe nach einer Anhebung oder Abschaffung der Abgeltungsteuer laut. Wir können es einfach nicht verstehen. 

Aber der Kleinanleger hats ja gut: er spart sich Steuern auf 801 Euro. Wahnsinn! Die staatlicherseits vorangetriebene Kastration der Fähigkeit zur Vermögensakkumulation, zur Altersvorsorge, wird nun vom selbsternannten Steuer-Robin-Hood und leidenschaftlichen Wertpapierverweigerer Olaf Scholz ergänzt durch eine Finanztransaktionsteuer, die keine Finanztransaktionen besteuert, sondern ausschließlich Aktienkäufe und -verkäufe. Das alles zur Gegenfinanzierung der Grundrente. Endlich sollen die „Reichen“ mal so richtig für die „Armen“ aufkommen. Schön umverteilen. Ach nein, stimmt ja, Olaf Scholz möchte ja den Reichen als Ausgleich für die Aktiensteuer ihren Sparerpauschbetrag auf ganze 851 Euro anheben.  

Wir stellen im Ergebnis fest: wie sehr sich der normale Bürger auch abmüht, er muss maßlos zahlen. Welche Vermögensgüter er auch kauft, er muss leiden. (Richtig ermittelte) Steuersätze von 50 % sind keine Seltenheit, sondern verbreitet Realität. Gibt es denn kein Entkommen? Doch, aber dafür muss man sich ein wenig mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten in Deutschland auseinandersetzen. Und da stellt man fest, dass es Bereiche gibt, in denen eine signifikante Steuerentlastung möglich wird. Eine Besteuerung, die Vermögensaufbau überhaupt erst wieder möglich macht. 

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Die Vermögensverwaltungsgesellschaft

In Kurzform kann man sagen, dass der unternehmerische Bereich steuerlich begünstigt wird. Hier spaltet sich das Steuerrecht im Wesentlichen auf in zwei Bereiche. Es gibt Einzelunternehmen und Personengesellschaften auf der einen Seite und Körperschaften wie beispielweise Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite. Erstere sind steuerlich im Wesentlichen genauso gestraft wie alle normalen Bürger. Bei Letzteren spielt die Musik. Das Zauberwort heißt Trennungsprinzip. Während nämlich bei Einzelunternehmern und Personengesellschaftern das unternehmerische Ergebnis dem Anteilseigner steuerlich genauso zugerechnet wird wie Arbeitslohn und mit bis zu 42 %/45 % zzgl. SolZ besteuert wird, werden Körperschaften getrennt vom Anteilseigner besteuert. Getrennt heißt, erst bei Ausschüttung, erst bei Übertritt von der Sphäre der Körperschaft hin zum Anteilseigner, findet die Endbesteuerung statt, die im Ergebnis dann genauso zu einer etwa hälftigen Gesamtsteuerbelastung führt. 

Folglich muss man also diesen Übertritt verhindern. Das heißt, will man sich günstig besteuern lassen, muss man eine Kapitalgesellschaft haben und darf nicht ausschütten, sondern man muss thesaurieren. Solange das so ist, versteuert beispielsweise eine GmbH oder eine UG nur mit 15 % Körperschaftsteuer zzgl. SolZ und noch einmal zwischen 7 und 19 % Gewerbesteuer (je nach Betriebssitz der Gesellschaft). In Summe kommt man also bei Nichtausschüttung der Gewinne zu einer Besteuerung mit ca. 23 % bis 35 %, im Schnitt 30 %. Schon das wäre ja eine ordentliche Erleichterung für den gutverdienenden Arbeitnehmer, wenn er nicht mehr jeden zusätzlichen Euro (z.B. aus einem Nebenerwerb) mit dem Spitzensteuersatz von 42 % versteuern muss, sondern im ersten Schritt mal nur mit 30 %.

Und auch an dieser Stelle ist man noch nicht fertig. Denn es gibt die Möglichkeit, sich an dem Geschäft einer Kapitalgesellschaft (wie einer UG oder einer GmbH) im Wege einer sogenannten Innengesellschaft zu beteiligen. Dies kann über die sogenannte stille Beteiligung nach § 230ff. HGB erfolgen. Wenn diese stille Beteiligung so ausgestaltet ist, dass es sich wirtschaftlich nicht um eine Darlehensgewährung handelt (dann typisch stille Gesellschaft), sondern wenn der still Beteiligte vertraglich annähernd die Rechte erhält wie der UG- oder GmbH-Gesellschafter (dann atypisch stille Gesellschaft), dann entsteht steuerlich eine sogenannte Mitunternehmerschaft. Für diese ist Voraussetzung, dass zusammen gewerbliche Einkünfte erzielt werden. Dies ist aber aufgrund § 8 Abs. 2 KStG der Fall und gilt auch für den still Beteiligten, weil er sich am aufgrund § 8 Abs. 2 KStG gewerblichen Geschäftsbetrieb der UG/GmbH beteiligt. (Für die Fortgeschrittenen: selbst wenn man, wie der BFH meint, auch zu einer anderslautenden Einschätzung gelangen kann, wäre die Innengesellschaft i.d.R. mindestens aufgrund § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägt mit der gleichen Folge.)

§ 8 Abs. 2 KStG ist generell der Grund, warum eine umgangssprachlich vermögensverwaltend genannte Gesellschaft steuerlich niemals eine vermögensverwaltende (=transparent besteuerte und gewerbesteuerfreie) Gesellschaft ist, sondern stets eine gewerbliche Einkünfte erzielende Gesellschaft.

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Mitunternehmerschaften sind gewerbesteuerlich bis zu einem Gewinn (genauer: Gewerbeertrag) von 24.500 Euro befreit. Die Mitunternehmerschaft führt dazu, dass sich nun zwei Subjekte das Ergebnis des Geschäftsbetriebs der UG/GmbH teilen: die UG/GmbH selbst und der still Beteiligte. Für den still Beteiligten ist das steuerlich kein Vorteil, denn er erhält wie dargestellt seinen Anteil direkt wie z.B. Arbeitslohn zugewiesen und muss ihn mit seinem Steuersatz versteuern. Folglich sollte der Anteil des still Beteiligten eher gering ausfallen. Allerdings profitiert nun die UG/GmbH, die man sich – und das ist der schwer zu verarbeitende Gedankengang – hier als zweiten Beteiligten dieser Innengesellschaft denken muss, ebenfalls von der gewerbesteuerlichen Privilegierung dieser Innengesellschaft=Mitunternehmerschaft. Auch ihr wird ihr Anteil aus der Innengesellschaft zugerechnet und sie muss diesen versteuern. Allerdings nur noch körperschaftsteuerlich mit 15 %, weil sie gewerbesteuerlich gesehen auf den (aufgrund des Freibetrags nicht entstandenen) Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft/Innengesellschaft bereits Gewerbesteuer gezahlt hat und deshalb nicht nochmals Gewerbesteuer zahlen muss. Diese Stelle ist ein bisschen komplizierter und erfordert auch etwas eigene Beschäftigung mit dem Thema, sodass wir unsere Ausführungen an dieser Stelle beschränken 😉

Im Ergebnis ist es möglich, auf die ersten 24.500 Euro Gewinn eines Jahres nur noch einen Steuersatz von 15,825 % Körperschaftsteuer inkl. SolZ zu bezahlen. Dies gilt für sämtliche Einkünfte, sofern nicht noch weitergehende Begünstigungen existieren, zu denen wir noch kommen. D.h. es gilt für Einkünfte aus einem eigenen Business, aus Optionsprämien, aus Bitcoinverkäufen etc. etc. Damit spart man sich folglich schon einmal knapp 30 %-Punkte Steuersatz gegenüber dem Spitzensteuersatz von 42 %, den der normale Arbeitnehmer schon relativ weit unten auf der Einkommensleiter bezahlen muss. Das liegt dann auch noch immerhin 10 %-Punkte unter dem Abgeltungsteuersatz, den der Privatanleger bezahlen muss. 

Nun ist natürlich nicht alles Friede, Freude, Eierkuchen im unternehmerischen Bereich. Denn man muss doch an durchaus mehr denken, als als normaler Arbeitnehmer. Hierzu gehört etwa der Fakt, dass die Kapitalgesellschaft für sich genommen ja ohne Führung ist, deshalb einen Geschäftsführer als Vertreter benötigt und aufgrund dieses Vertretungsverhältnisses (wenn man so will „Vermögenssorge für andere“) auch besondere Sorgfaltspflichten erfüllen muss, für die bei deren Nichteinhaltung natürlich auch Sanktionsvorschriften existieren. Das ist also der eine Bereich, den man sich anschauen muss, bevor man darüber nachdenkt, solche Konstellationen selbst umzusetzen. Der nächste Bereich ist das Thema der Buchhaltung, um den man sich Gedanken machen muss. Ein weiteres Thema ist natürlich Steuern, um das man sich Gedanken machen muss. Des Weiteren gibt es eine Reihe weiterer Vorschriften, Fristen und Pflichten, die zu beachten sind. 

Aber: das alles ist machbar. Es gibt Unmengen Menschen, die sich Kapitalgesellschaften gründen und verwalten, vor allem auch für Geldanlagezwecke. Was man für die praktische Umsetzung nicht weiß, kann man sich einkaufen. Das ist völlig okay. Man hat dann immer noch Gelegenheit, mit der Zeit eigene Kompetenzen aufzubauen. Wenn man letzteres macht, ist es ohne Probleme möglich, eine Kapitalgesellschaft wie die unsere mit nur 400 bis 500 Euro Kostenaufwand im Jahr zu betreiben, der sicherlich immer noch absenkbar ist. 

Der zweite Teil unseres Artikels ist hier zu finden. 

 

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4 Gedanken zu „Die eigene vermögensverwaltende Gesellschaft im Jahr 2020 (Teil I)“

  1. Wirklich sehr interessanter Artikel! In welchen Paragrafen oder Erlassen ist denn die gewerbesteuerlichen Privilegierung dieser von euch genannten Innengesellschaft geregelt? Das würde mich noch interessieren.

  2. Ein sehr guter und umfangreicher Artikel der wichtige Aspekte zur Gründung einer Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgreift. Auch die beispielhafte Veranschaulichung ist gut Umgesetzt. Danke für den tollen Artikel.

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