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Steuererklärungen bei der Sparschwein-UG

Wir haben zwischenzeitlich die Steuererklärungen für unsere Sparschwein-UG für das Jahr 2018 erstellt und berichten in diesem Artikel davon und plaudern auch sonst ein bisschen aus dem Nähkästchen.

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Aber zunächst wollen wir mit einem Nachtrag einsteigen. Erst letzte Woche haben wir einen Artikel mit den Neuzugängen der letzten Monate in unserem Depot veröffentlicht. Vergessen haben wir dabei, dass wir noch kurz auf die Rendite des Depots eingehen wollten. Hierzu ist zunächst mal zu sagen, dass wir auf das eingesetzte Eigenkapital natürlich eine höhere Rendite einfahren, als der Markt. Diese Aussage ist ins Verhältnis dazu zu setzen, dass wir mit Wertpapierkredit investieren und folglich mit der höheren Rendite auch ein höheres Risiko einhergeht.

Aber auch ungehebelt betrachtet liegen wir auf 1,5-Jahres-Sicht etwa 19 % vor dem DAX und auf Jahres-Sicht 11 % vor dem DAX. Darüber hinaus liegen wir – ungehebelt – seit Jahresbeginn mit über 19 % und auf Jahres-Sicht mit 6 % im Plus. Dies sind nur grobe Näherungswerte, aber die Dimension stimmt. Außerdem sind es Momentaufnahmen. Allein aus der Outperformance (und die auch nur zum DAX, der seit längerer Zeit ein dankbarer Vergleichsindex ist) über die Zeiträume lässt sich nicht feststellen, ob wir „gut“ oder „schlecht“ investieren. Immerhin wurde offenbar Warren Buffetts Regel Nummer 1 beachtet: verliere kein Geld.

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Darüber hinaus ist Beyond Meat nach unserem Einstieg so stark gestiegen, dass wir uns zum ersten Mal entschieden haben, gleich wieder auszusteigen. Wir wollten zwar die Mini-Position in eine Standardinvestitionsgröße hineinwachsen lassen durch Kurssteigerungen, nur dies eben nicht innerhalb einer einzigen Woche. Die Marktkapitalisierung betrug zeitweise bereits 60 % des Wertes, den die Deutsche Bank als rund 150-jähriges, global aufgestelltes Unternehmen aufweist. Zur Erinnerung: da wir die Aktie in unserer Sparschwein-UG gekauft haben, bezahlen wir auf den Veräußerungsgewinn effektiv nur 0,79 % Steuern. Der Titel bleibt aber auf der Watchlist.

Apropos Steuern. Wir haben die Steuererklärungen für unsere Sparschwein-UG zwischenzeitlich fertiggestellt. Noch einmal zur Erläuterung: wir haben unser Firmendepot in einer UG & atypisch Still. Das ist gesellschaftsrechtlich eine ganz normale Unternehmergesellschaft (Mini-GmbH) mit einem sogenannten atypisch still Beteiligten an der UG. Steuerlich wird hierdurch fingiert, dass die gewerblichen Einkünfte in der UG nun gemeinschaftlich von der UG (Achtung: nicht von den UG-Gesellschaftern) und von dem atypisch Stillen erwirtschaftet werden. Man spricht in solchen Fällen, das heißt, wenn sich mindestens zwei zusammentun, um gemeinsam gewerbliche Einkünfte zu erzielen, auch von einer Mitunternehmerschaft. Mitunternehmer ist, grob gesagt, wer in einer gewerblichen Unternehmung initiativ Mitbestimmungsrechte ausüben kann und gleichzeitig auch Risiken der Unternehmung trägt, also z.B. möglichen Verlust tragen muss. Die steuerliche Behandlung der UG-&-atypisch-Still-Mitunternehmerschaft ist die gleiche wie bei einer gewerblichen Personengesellschaft.

Das ganze ist über die Jahre aus der Rechtsprechung des BFH, des obersten deutschen Steuergerichts, hervorgegangen. Dieser sagt, dass in dem Fall die gemeinschaftlich erwirtschafteten Einkünfte zunächst mal einheitlich festzustellen sind und anschließend auf die Beteiligten aufzuteilen sind. Das ganze passiert in der Praxis über eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, kurz auch Feststellungserklärung genannt. Das ist Steuererklärung Nummer 1. Mit der Feststellungserklärung werden aber noch keine Steuern fällig, hier werden den Beteiligten nur ihre Gewinn zugewiesen, damit diese sie in ihren eigenen Steuererklärungen (Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuererklärung) berücksichtigen können. Daneben ist die UG & atypisch Still als Mitunternehmerschaft laut BFH-Rechtsprechung auch gewerbesteuerpflichtig. Deshalb ist für diese auch eine Gewerbesteuererklärung, Steuererklärung Nummer 2, abzugeben. Aufgrund des Gewerbesteuerfreibetrags für Mitunternehmerschaften von jährlich 24.500 Euro fällt auf absehbare Zeit keine Gewerbesteuer bei uns an, sodass es bei einer 15-%-Besteuerung (zzgl. Soli) der in der UG erzielten Dividenden bleibt.

Über die Feststellungserklärung wurden nun den beiden Beteiligten, der UG und dem atypisch stillen Gesellschafter, ihre Gewinnanteile nach dem vereinbarten Gewinnverteilungsschlüssel (z.B. 90 % für die UG und 10 % für den Stillen, frei vereinbar) zugerechnet. Das Finanzamt erlässt hierzu einen Bescheid, den sogenannten Feststellungsbescheid. Darin wird für die UG z.B. ein Gewinnanteil in Höhe von 90 % des Gewinns festgestellt und für den atypisch Stillen ein Gewinnanteil von 10 %. Der Feststellungsbescheid gilt als sogenannter Grundlagenbescheid für die Feststellungsbeteiligten, also für die UG und den atypisch Stillen. Das heißt, in der eigenen Steuererklärung, die die UG für sich abgeben muss, sind die festgestellten Werte zwingend zu übernehmen. In der Körperschaftsteuererklärung der UG wird also der festgestellte Gewinnanteil von 90 % aus der UG & atypisch Still erklärt und ist dort mit 15 % körperschaftsteuerpflichtig. Die Körperschaftsteuererklärung der UG ist Steuererklärung Nummer 3. 

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Schließlich ist auch die UG selbst gewerbesteuerpflichtig mit der Besonderheit im vorliegenden Fall, dass der Gewerbeertrag bereits in der Gewerbesteuererklärung der UG & atypisch Still versteuert wurden. Bei Mitunternehmerschaften können die auf der Ebene der Mitunternehmerschaft bereits gewerbeversteuerten Erträge deshalb in der Gewerbesteuererklärung des Gesellschafters (wenn er selbst gewerbesteuerpflichtig ist) rausgekürzt werden. Soweit der Gesellschafter nicht gewerbesteuerpflichtig ist, weil er sich z.B. privat als atypisch Stiller beteiligt hat, ist sein Anteil (also z.B. 10 %) an der auf Ebene der Mitunternehmerschaft gezahlten Gewerbesteuer auf seine private Einkommensteuer anrechenbar.

Die UG hat, soweit Gewinnanteile auf sie entfallen, also nicht nochmals Gewerbesteuer zu bezahlen (das gilt nur dann uneingeschränkt, wenn sich der atypisch Stille am gesamten Gewerbebetrieb der UG beteiligt und dieser dadurch in vollem Umfang Gewerbebetrieb der Mitunternehmerschaft wird). Sie muss dennoch eine Gewerbesteuererklärung einreichen, die genau das aussagt, nämlich, dass die Gewerbesteuer schon eine Ebene drunter bezahlt wurde. Das ist dann Steuererklärung Nummer 4.

Dabei war 2018 noch ein recht einfaches Jahr, weil wir uns dazu entschieden haben, ausländische Quellensteuer auf Dividenden nicht anrechnen zu lassen, sondern verlustvortragserhöhend als Kosten abzuziehen. Etwas, das im Privatbereich übrigens gar nicht erst möglich ist. Ein weiterer Grund für uns, alles über eine Kapitalgesellschaft laufen zu lassen: die unerträgliche Bevormundung im Bereich der Besteuerung privater Kapitaleinkünfte. Jedenfalls haben wir uns bereits jetzt gleich auch schon damit beschäftigt, wie in 2019 voraussichtlich die Quellensteueranrechnung laufen könnte. Die Regeln sind weit komplizierte als im Privatbereich, das ist schon wahr. Aber auch hier ist die Wurzel allen Übels, das es bislang noch nie versucht wurde, das Komplizierte allgemeinverständlich aufzubereiten. Es gibt also schlicht niemanden, der online oder in Büchern darüber berichtet, wie er seine Aktien in der UG bzw. GmbH versteuert.

Wem das alles sehr kompliziert erscheint: ja, klar, das ist es auch. Deshalb weisen wir regelmäßig darauf hin, dass unserer Gründung jahrelange intensive berufliche Beschäftigung mit dem Thema voranging. Ohne eigene geistige Muskelhypothek wird es nicht gehen. Unser Ziel auf diesem Blog ist es, dieses Wissen zu sammeln, zu kanalisieren, zu demokratisieren, also ein Angebot zu schaffen, dieses Thema von A bis Z durchzugehen. Wir wollen, dass mehr Menschen eine eigene Kapitalgesellschaft zu gründen und zu führen in der Lage sind. Nicht nur für ein Wertpapierdepot, sondern allgemein für unternehmerische Tätigkeiten.

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Wie oft liest man beispielsweise von Leuten, ab wie vielen Verkäufen auf eBay man eine Gewerbeanmeldung abgeben muss und gewerbliche Einkünfte versteuern muss? Unsere Antwort ist: unter dem aktuellen Steuerrecht ist eine eigene Kapitalgesellschaft ohnehin schon eine hervorragende Möglichkeit, steueroptimiert eine aktienbasierte Altersvorsorge aufbauen zu können. Wir reden hier von 15,825 % Steuern. Das allein ist aus unserer Sicht schon ein Grund. Dazu kann man sein Unternehmen darüber betreiben, also eben zum Beispiel auf eBay Waren Verkaufen, im Internet Marketing betreiben oder auch Beratungsdienstleistungen über die Gesellschaft verkaufen. Auch nebenberuflich selbstverständlich. Wieder zu 15,825 % Steuern (hier sind Körperschaftsteuer und Soli gemeint), solange man den Gewerbesteuerfreibetrag nicht erreicht. Die Steuern natürlich nur auf eine Nettogröße, nicht wie im Privatvermögen auf die Bruttogröße. Die Fixkosten einer UG einschließlich Kosten eines Cloud-Buchhaltungsprogramms betragen im Jahr etwa 350 Euro (exkl. Steuerberater).

Vielleicht auch mal ein kurzer Einblick in die Zeiten, die wir seit Gründung ca. aufgewendet haben. Da ist zunächst die Gründung selbst, die relativ unkompliziert, günstig und schnell von statten ging. Hier haben wir eigentlich keine wesentlichen Hindernisse erlebt und eine Gründung ist für jedermann problemlos machbar. Die Ersteinrichtung der Buchhaltung hat sicher einige Stunden in Anspruch genommen. Insbesondere das Ermitteln der korrekten erstmaligen Verbuchung der Sachverhalte gestaltete sich als langwierig, da das Aktiendepot in einer Kapitalgesellschaft extrem selten vorzufinden ist und kaum Schriftliches dazu existiert. Hat man aber jeden Sachverhalt einmal in der Buchhaltung abgebildet, ist der Rest aufgrund der wiederkehrenden Natur eigentlich Copy & Paste. Im Schnitt verbringen wir mittlerweile nur noch 2 Stunden im Monat mit der Buchhaltung, und das auch nur, weil im zweiten Quartal so viele Dividendeneingänge zu verarbeiten waren.

Aufwändig wird es dagegen erst wieder zum Jahresende, wenn der Jahresabschluss zu erstellen ist. Hier ist vor allem auf eine vollständige und periodengerechte Verbuchung auf den 31.12. zu achten, neben der Einhaltung aller einschlägigen handelsrechtlichen Vorgaben natürlich, außerdem ist für uns das Thema Abschreibungsbedarf ein ganz Wesentliches. Unrealisierte Gewinne dürfen nämlich nicht gezeigt werden, unrealisierte Verluste müssen jedoch in der Bilanz gezeigt werden. Auch das Ermitteln der richtigen Abschreibung war beim ersten Mal relativ aufwändig, aufgrund der verschiedenen zu beachtenden Regeln, sollte dieses Jahr jedoch schneller von der Hand gehen. Wir rechnen für den handelsrechtlichen Jahresabschluss Ende dieses Jahres mit maximal etwa zwei Wochenenden Aufwand. Zugute kommt uns natürlich, dass es für sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften umfangreiche Bilanzierungserleichterungen gibt. Auch ist die Bilanz nicht für jedermann im Internet sichtbar, weil sie nicht veröffentlicht werden muss, sondern nur beim Bundesanzeiger hinterlegt. Wesentlich aufwändiger ist dagegen noch die Erstellung der Steuererklärungen. Deshalb gibt es bis heute auch noch kein Update von Die Sparschwein-UG, weil wir diesen Teil erst einmal umfassend und abschließend vom Finanzamt geprüft haben wollen. Wir sind mit der Übermittlung unserer Steuererklärung auch deshalb viel früher dran, als nötig (bis 31. Juli), damit wir immer noch rechtzeitig eine vollständige Steuererklärung abgeben könnten, falls irgendetwas gefehlt haben sollte, was aber unwahrscheinlich ist. Aber der Staat gibt sich größte Mühe, die Steuererklärung so umfangreich und undurchschaubar zu machen wie möglich, ohne dabei eine detaillierte Ausfüllhilfe anzubieten. Es gibt zwar mittlerweile Hinweise in Elster, aber diese sind bei Weitem nicht erschöpfend.

Die Steuererklärungen 2018 haben uns etwa vier Wochenenden gekostet. Das ist viel, aber man sollte hieraus nicht Schluss ziehen, dass das ein Deal-Breaker für die eigene UG & atypisch Still wäre. Der Punkt ist, wie bereits erwähnt, eben nur, dass es bislang kein ausführliches, eingehendes, seriöses, umfassendes Standardwerk zur Aktienanlage in einer Kapitalgesellschaft von A bis Z gibt. Genau das wollen wir umsetzen. Von A bis Z meint damit von der Gründung, über die eigene Verantwortung der Buchhaltung bis hin zur eigenständigen Erstellung der Steuererklärungen im Mindestumfang für den 08/15-Standard-Sparschwein-UG-Fall (vom Steuerberater kann man die immer nochmal prüfen und korrigieren lassen und das wäre mit Sicherheit wesentlich billiger, als alle Aufgaben komplett auszulagern).

So weit erst einmal für heute als kurzes Update zu den Pflichten, die zu erfüllen sind, wenn man eine eigene Gesellschaft führt. Näheres gibt es, sobald es einen Bescheid vom Finanzamt gibt.

Wir suchen daneben nach wie vor nach Leuten, die einen ähnlichen Weg gehen wie wir und ihr Depot eigenverantwortlich im Kapitalgesellschaftsmantel betreuen. Meldet Euch gerne für ein Interview! 😉 

Bist Du schon auf dem Weg zur eigenen Firma? Wenn nein, was sind die Hindernisse? Schreib uns im Kommentarbereich! 🙂

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28 Gedanken zu „Steuererklärungen bei der Sparschwein-UG“

  1. Hallo Atypisch-Team,
    ersteinmal ein Dank für die vielen Gedankenansöße auf eurer Seite. Bin nun auch am überlgen auf eine UG zu wechseln satt privat Aktien zu halten.
    Eine Frage habe ich zu dem Punkt warum UG & atypisch Still und nicht nur UG. Könntet Ihr kurz auf die wesentlichen Unterschiede eingehen?
    Vielen Dank und weiterhin viel Erfolg!
    Miro

    1. Hi,
      der Unterschied ist, dass man durch eine atypisch stille Beteiligung aus einer Kapitalgesellschaft steuerlich eine Personengesellschaft machen kann. Dann zahlt man bis zur Höhe des Gewerbesteuerfreibetrags von 24.500 Euro nur den Körperschaftsteuersatz+Soli = 15,825 % Steuern. In einer UG ohne atypisch stille Beteiligung kommt dann Gewerbesteuer in ähnlicher Höhe oben drauf.
      Beste Grüße!

  2. Seid Ihr bei dem Buchhaltungsthema eigentlich schon weiter hinsichtlich einer Lösung weiter gekommen? Im Toolbox-Artikel war der Beitrag eher abschreckend mit Blick auf die gebotenen Möglichkeiten von Sage.

    1. Nicht so richtig. Es gibt zwar eine Menge Anbieter am Markt, allerdings viele, die eine nicht ausprogrammierte Betaversion ohne vollständigen Funktionsumfang gerade als Vorteil bewerben, weil man dann nicht so abgelenkt wird von Details – und natürlich erst recht auf jemanden angewiesen ist, der (gegen Geld) anschließend aus dem nur Halbgaren dann einen richtigen gesetzeskonformen Jahresabschluss erstellt.
      Bis auf Weiteres ist Sage ein Umstand, an den wir uns zwar gewöhnt haben, aber wir würden sofort wechseln, wenn es etwas Geeigneteres für den Fall einer Aktienanlage-UG gibt. DATEV soll laut einem anderen Kommentar hier auf dem Blog eine Lösung haben, aber wir sind nicht so scharf auf DATEV wegen der Anwenderfreundlichkeit. Außerdem mögen wir vom Grundsatz eher jüngere und aggressivere Unternehmen, die noch Ambitionen haben 😉 Das Gute an Sage ist der „geringe“ Preis. 8 Euro sind die Obergrenze dessen, was wir akzeptabel finden. Leider gibt es in niedrigeren Preisregionen nicht viele Alternativen.

  3. Super Artikel!

    Könnte man nicht eine Limited nehmen statt der UG? die ist einfacher und günstiger zu Gründen.

    Viele Grüße Thomas

    1. Das kann ja nicht ernsthaft das ausschlaggebende Kriterium sein, wenn eine UG-Gründung 300 Euro kostet. Bei der Fragestellung scheint leider nicht durch, sich ausreichend eigene Gedanken gemacht zu haben und das Thema zu überblicken. Welchen Sinn hat es, sich als Deutscher zusätzlich und wegen einer paar Euro potentieller Ersparnis einer Jurisdiktion auszusetzen, die a) fremdes Recht in anderer Sprache hat, b) fremdes Steuerrecht hat und c) vrsl. auch noch bald aus der EU ausscheidet?

      1. Plan ist die Ausschüttungsphase im Ausland zu machen. Aus der UG fallen dann, je nach Doppelbesteuerungsabkommen mindestens 15% Quellensteuer plus die lokalen Steuern im Ausland an. UK erhebt keine Quellensteuer. Das heißt wenn das Wohnsitzland dann niedrige, oder gar nur territoriale Steuren erhebt, kommt man mit einer Limited auf sehr niedrige oder gar auf Null Steuern auf die Ausschüttung.

        1. Das ändert die Ausgangsbedingungen natürlich erheblich. Wir fokussieren uns derzeit auf eine dauerhaft deutsche Lösung, informieren uns parallel aber natürlich auch zum Ausland. Dennoch ist es ein unschätzbarer Vorteil, wenn man mit Rechts- und Steuersystem bereits vertraut ist.

      2. Die Gründung einer deutschen Kapitalgesellschaft in Form der UG ist mittlerweile recht einfach und kostengünstig, da gebe ich euch vollkommen recht.

        Solltet ihr jedoch -was ich euch natürlich nicht wünsche- jemals in die Situation kommen die UG wieder auflösen zu müssen so werdet ihr feststellen das dies mit dem Begriff Alptraum nicht annähernd drastisch genug zu beschreiben ist.

        Ein Vergleich der UG mit der Ltd. blendet diesen Sachverhalt leider meistens aus.

  4. Hallo,
    eine Frage stellt sich mir noch.
    Kann ich denn Gesellschafter der UG und gleichzeitig Personengesellschafter sein? Ansonsten müßte der jenige von euch der die stille Beteiligung inne hat dem UG Gesellschafter schon sehr Vertrauen wenn Gewinne zu 90% in die UG fließen.
    Also kurzum, kann man eure Unternehmensform alleine gründen oder brauche ich zwingend eine zweite Person?

    MfG
    Alexander

  5. Hallo,
    kann man diese UG+atypisch auch allein gründen? Von aussen betrachtet geht der jenige mit der Personengesellschaft ja ein viel größeres Risiko ein als der UG Gesellschafter bei einer 10 prozentigen Gewinnbeteiligung. Da muss schon sehr viel Vertrauen da sein.

    MfG Alexander

  6. Hallo,
    kann man eigentlich diese Unternehmenskonstellation auch alleine also ohne zweite Person gründen?
    Sonst hätte der jenige der die stille Beteiligung inne hat ein vielfach höheres Risiko bei einer vielfach kleineren Gewinnbeteiligung.
    Da müsste schon sehr viel Vertrauen da sein, oder mache ich da einen Denkfehler?

    MfG
    Alexander

    1. Kann man, muss man sich aber mehr Gedanken um Leistungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter machen, da diese ggfs. steuerpflichtig sind. Der Stille hat kein höheres Risiko, weil seine Verluste im Grundfall auf seine Einlage beschränkt sind. Da wir keine Steuerberatung machen, bitte konkrete Hilfe dann beim Steuerberater erfragen 😉

  7. Hallo,

    Die atypisch stille Beteiligung muss ja selber wieder IHK Beitrag zahlen. Habt ihr das Abwenden können?

    Auf der Rhein-Neckar IHK Seite findet sich genau dazu der Hinweis, das auch zu zahlen ist wenn keine Betriebsstätte vorhanden ist und man sich auf die Innengesellschaft beruft.
    Urteil OVG Berlin-Brandenburg 1B 7.10 vom 17.03.2011

    1. Hi Christian,
      guter Hinweis. Nach unserem Verständnis des § 3 IHK-Gesetz ist hierfür aber ein Gewerbeertrag größer 5.200 Euro notwendig, um doppelt beitragspflichtig zu sein. Den hatten wir im ersten Jahr noch nicht.
      Beste Grüße!

    1. Nein, da wir nach unserer Kenntnis nach § 5 Abs. 5 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht beitragspflichtig sind.
      Beste Grüße

  8. Hallo,
    eine super Seite habt ihr hier aufgezogen! Wie ist der aktuelle Stand bei Eurer Steuererklärung bzw. dem Steuerbescheid. Könntet ihr das eBook schon dahingehend aktualisieren?
    Viele Grüße, Matze

    1. Hallo Matze,
      das erste Jahr ist abgeschlossen. Wir werden das in der Aktualisierung von die Sparschwein-UG verarbeiten. Leider fehlt uns für viele Dinge, die wir gerne umsetzen würden, ein wenig Zeit. Deshalb können wir leider auch noch keinen Termin nennen.
      Beste Grüße

  9. Hallo zusammen,

    als erstes möchte ich mich für die interessanten Blog Beiträge bedanken. Nun möchte ich mal meinen Gedanken mitteilen, ob ich bei folgendem Fall richtig liege.

    Ich gründe mit ca. etwas mehr als 25.000,-€ meine eigene holding GmbH. Diese gründet aber noch KEINE Tochter GmbH für gewerbliche Tätigkeiten, da man sich zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht für die Richtung entschieden hat, welche gewerbliche Tätigkeit die Gesellschaft aufnehmen soll.

    Stattdessen ist die holding GmbH vermögendverwaltend, so dass sowieso nur 15% Körperschaftssteuer + 5,5% Soli gezahlt wird.
    Diese vvGmbH eröffnet also ein Depot bei einem ausländischen Broker, der nicht sofort wie bei einem deutschen Broker die Abgeltungssteuer abführt.

    Das soll heißen, dass die vvGmbH doch soweiso OHNE eine atypisch Beteilung nur 15% Körperschaftssteuer und Soli zahlt.

    Oder liege ich da etwas falsch.

    Wenn eine GmbH wirklich nur eigenes Vermögen verwaltet, wie bspw. Immobilien und Firmenbeteiligungen (auch Aktien), kann die GmbH einen jährliche Gewerbesteuerbefreiung stellen, solange die GmbH nicht gewerblich tätig wird.

    Ich freue mich auf eure Kommentare.

    Viele Grüße aus Essen
    Christian

  10. Hallo, geht eine vermögensverwaltende UG & atypisch Still denn wirklich (noch) als KleinstKapG durch? Nach §267a Abs. 3 HGB würde ich ableiten, dass es nicht geht, wenn der Unternehmenszweck einigermaßen eng gesetzt ist. Dort findet sich „Keine Kleinstkapitalgesellschaften sind: Unternehmen, deren einziger Zweck darin besteht, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen, ohne dass sie unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung dieser Unternehmen eingreifen, wobei die Ausübung der ihnen als Aktionär oder Gesellschafter zustehenden Rechte außer Betracht bleibt.“ Hat das bei dir denn letztendlich geklappt? Und wer stellt den Status in welchem Zusammenhang fest?

    1. Hallo Reinhard,
      wir können leider keine Rechtsfragen im Einzelfall beantworten, da wir keine Rechtsberatung erbringen. Wir haben unsere Auffassung zu dem Thema im Buch dargestellt und in der Facebook-Gruppe Recherche-Anstöße gegeben, wie man zu einer Antwort kommen kann. Der Status wird nach unserer Kenntnis nicht explizit überprüft. Die Nichtbeachtung von Bilanzierungsvorschriften zieht aber natürlich die entsprechenden Folgen nach sich.
      Beste Grüße

  11. Liebes Team von atypischstill,

    sehr gute Schrittfolge zur Erstellung der Steuererklärungen. Ich habe bereits euer spannendes Buch gelesen und bin an meiner ersten Steuererklärung für meine GmbH & Still dran. Was ich noch nicht verstanden habe, aus meiner Sicht aber für die Kombination Gewerbesteuerfreibetrag und 95-prozentige Steuerfreiheit bei Aktienverkäufen essentiell ist:
    Die Steuerkürzung bei Aktiengewinnen erfolgt doch erst außerbilanziell im Rahmen der Körperschaftssteuererklärung der UG (Steuererklärung Nummer 3). Die UG & Still gibt aber bereits zuvor ihre Gewerbesteuererklärung auf Basis des Feststellungsbescheides ab (Steuererklärung Nummer 2). Bedeutet das, dass die UG & Still bei Ihrer Gewerbesteuer die Aktiengewinne nicht kürzen kann und mit versteuern muss? Bei mir würden dann nämlich sämtliche Aktiengewinne bereits den Gewerbesteuerfreibetrag „verbauchen“.

    Danke und viel Erfolg weiterhin!
    Marcus

    1. Hi Marcus,

      bitte hab Verständnis dafür, dass wir Steuerfragen im Einzelfall nicht beantworten können, da das Steuerberatern vorbehalten ist. Sollten also Fragen bestehen, bitte an diese wenden. Gibts für vergleichsweise wenig Geld für einzelne Fragen auch auf z.B. yourxpert.de

      Beste Grüße!

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