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Steuerfreiheit für Aktiengewinne innerhalb von Kapitalgesellschaften unter Beschuss?

Heute beschäftigen wir uns mit einem Thema, das ein ganz elementarer Bestandteil der Vorteilhaftigkeit unserer vermögensverwaltenden UG ist: der Steuerfreiheit von Aktiengewinnen aufgrund § 8b KStG. Droht in Zukunft die Steuerpflicht auf Streubesitzgewinne?

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Das ist ein Thema, das im Raum steht und das kommen kann, und über das man offen und ehrlich sprechen muss, gerade wenn man ein Buch zum Thema anbietet. Aber nur wer die Zukunft kennt, kann sich auf diese auch einstellen. Aber fangen wir ganz von vorne an.

Kurz und knapp: warum ist unsere UG & atypisch Still so vorteilhaft gegenüber der Aktienanlage im Privatbereich?

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  • effektiv sind Aktienveräußerungsgewinne zu 95 % steuerfrei
  • bis zur Höhe des Gewerbesteuerfreibetrags bezahlen wir nur 15,825 % KSt & SolZ auf Dividenden und den 5 %-Anteil bei Aktiengewinnen
  • Werbungskosten sind Betriebsausgaben und damit steuerlich voll abziehbar – auch bspw. Wertpapierkreditzinsen

Wer also einmal an verregneten Herbstabenden vor dem Kamin ein wenig im Körperschaftsteuergesetz geblättert hat, der wird eventuell festgestellt haben, dass früher auch Dividenden zu 95 % steuerfrei waren und dass sie es jetzt nicht mehr sind. Dividenden sind nur noch dann fast vollständig steuerfrei, wenn der Empfänger der Dividende am ausschüttenden Unternehmen mindestens zu 10 % beteiligt ist.

Das hat der Gesetzgeber damals deshalb geändert, weil die alte Regelung im Ergebnis eine Diskriminierung von ausländischen Anteilseignern zur Folge hatte. Wie es seit einigen Jahren zur unschönen Regelmäßigkeit geworden ist, wurde dann keine neue europarechtskonforme Regelung entwickelt, sondern – analog zur Investmentsteuerreform – die Inländer einfach genauso schlecht gestellt wie die Ausländer. Schon war die Diskriminierung beseitigt und allen ging es schlechter. 

Nun geht die Geschichte leider noch weiter. 

Endlich hat man also nach Jahren des Abmelkungsteuerregimes eine schöne und elegante Lösung gefunden, wie man seine eigene aktienbasierte Altersvorsorge steueroptimiert betreiben kann, ohne, dass ein Löwenanteil an Gebühren und Minderrendite zu bezahlen ist und ohne, dass man einen staatlich verordneten Wust an Unterlagen und Vorschriften beachten muss. Schon wird sie torpediert. 

Schon im damaligen Gesetzgebungsprozess wurde nämlich die Frage diskutiert, ob auch Veräußerungsgewinne von Streubesitzanteilen, also solchen mit einer Beteiligung von unter 10 %, steuerpflichtig werden sollten:

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Der Vermittlungsausschuss schlägt nunmehr vor, die Streubesitzdividenden künftig der Besteuerung zu unterwerfen. Hinsichtlich der Erträge aus der Veräußerung entsprechender Beteiligungen soll es hingegen einstweilen bei der bisherigen allgemeinen Steuerbefreiung bleiben.
 
Mit der Erweiterung der Steuerpflicht auf inländische Dividendenbezieher wird den Vorgaben der EuGH-Entscheidung hinreichend Rechnung getragen und ein europarechtskonformer Zustand hergestellt. Sie vermeidet zugleich die im Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages angelegten jährlichen Mindereinnahmen und führt dabei in der Regel nur zu einer geringen Mehrbelastung inländischer Anteilseigner.
 
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass mit der dann unterschiedlichen Besteuerung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen die bisherige Systematik der Besteuerung von Beteiligungserträgen verlassen wird. Die Folgen hieraus müssen vor allem im Hinblick auf das Gestaltungspotenzial sorgfältig beobachtet werden. Die Bundesregierung hat deshalb in einer Protokollerklärung angekündigt, im Zusammenhang mit der grundlegenden Reform der Investmentbesteuerung die künftige steuerliche Behandlung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz erneut aufzugreifen.

Und die Behandlung wurde aufgegriffen. Da nämlich systemwidrige, aber fiskalisch willkommene Steuermehreinnahmen winkten, kam der Vorschlag kurzerhand in den Referentenentwurf zum Investmentsteuerreformgesetz – auch so ein Monster, mit dem Anleger schwer zu kämpfen hatten. Aber warum ist das überhaupt ein Problem?

Die Steuerfreiheit von konzerninternen Dividenden ist keine Begünstigung von Unternehmen, sondern eine rein technische Umsetzung des Teileinkünfteverfahrens. Dieses Teileinkünfteverfahren ist mit der Unternehmensteuerreform 2008 von der Großen Koalition eingeführt worden. Danach soll die Besteuerung von Kapitalgesellschaftsgewinnen in einem ersten Schritt bei der Kapitalgesellschaft und in einem zweiten Schritt als Dividende erst bei Ausschüttung an den privaten Gesellschafter erfolgen.
 
In Beteiligungsketten sollte sichergestellt sein, dass es bei einer Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbelastung von zusammen 30 Prozent so lange bleibt, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird. Wenn Sie dieses System der Steuerfreiheit konzerninterner Dividenden aufmachen, würde das zu einer systemwidrigen Überbesteuerung führen, da Gewinne bereits vor Ausschüttung an den Gesellschafter auf der Ebene der Kapitalgesellschaft mehrfach besteuert würden.
 
Dr. Mathias Middelberg (CDU/CSU)

Auf dem Fachportal haufe.de wird die Geschichte nun weitererzählt:

Der Bundesrat hatte in der Vergangenheit darauf gepocht, dass die Steuerfreiheit für Gewinne aus der Veräußerung ebenso gestrichen wird, wie das für Gewinne aus Dividenden bereits erfolgte. Nach einem Bund-Länder-Streit über Steuerfragen hatte die Bundesregierung Ende 2014 zugesagt, Änderungswünsche der Länder zügig anzugehen und Gesetzeslücken zu schließen. Dabei ging es auch um eine Neuregelung zur steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Streubesitz.

 

Durch die im Diskussionsentwurf [zum InvStRefG] ursprünglich vorgesehene Änderung des § 8b Abs. 4 KStG wären künftig auch Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen im Streubesitz in die Steuerpflicht einbezogen. Da die Veräußerung einer Beteiligung einer Ausschüttung aller auf diese Beteiligung entfallenden offenen Rücklagen und stillen Reserven gleichkommt, ist eine steuerliche Gleichbehandlung systematisch gerechtfertigt. Durch den Gleichlauf der Besteuerung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen im Streubesitz werden zudem Gestaltungen zur Umgehung der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden vermieden.

Die im letzten Satz angesprochene „Gestaltung“ ist übrigens genau das, was wir in unserem letzten Artikel ausgeführt haben. Weiter heißt es bei haufe:

Nach erheblicher Kritik aus der Wirtschaft, den Interessensverbänden und der CDU/CSU-Bundestagsfraktion verzichtete das BMF im Referentenentwurf des InvStRefG (welches seinen Ausfluss in dem entsprechenden Regierungsentwurf fand) auf die Neuerungen in Bezug auf die Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen (Beteiligungshöhe geringer als 10 %) von Kapitalgesellschaften. Hintergrund war die Befürchtung, dass eine Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu Nachteilen für die betriebliche Altersversorgung und für Start Up-Unternehmen führen könne.
[…]  
Die Bundesregierung lehnte – wie zu erwarten war – den Antrag des Bundesrates für die Ausdehnung der Steuerpflicht auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitzbeteiligungen im Gesetzgebungsverfahren ab. Der Bundesrat hatte sich in seiner Stellungnahme ausdrücklich für eine Prüfung der Veräußerungsgewinnbesteuerung in diesem laufenden Gesetzgebungsverfahren ausgesprochen und hält die Prüfung einer Änderung der Regelungen des § 8b Abs. 4 KStG aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch nach wie vor für erforderlich. 
[…]  
Es bleibt das Ziel der Bundesregierung, eine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz zu schaffen, die keine neue steuerliche Belastung bei der Finanzierung junger, innovativer Unternehmen schafft.

Das ist das bisherige Ende vom Lied. Glücklicherweise ist das Thema zwischenzeitlich weitgehend von der Bildfläche verschwunden.

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Wie wären aber die konkreten Auswirkungen bei uns?

Zunächst muss man sich die ursprünglich erdachte Regelung anschauen. Was man machen wollte, ist, dass Aktiengewinne steuerpflichtig sind, wenn die Beteiligung weniger als 10 % beträgt. Das hieße im Gegenzug, dass aber auch Verluste wieder berücksichtigt werden müssen – auch da gibt es ja interessantes Gestaltungspotential. Das hat der Gesetzgeber, der alte Spielverderber, ebenfalls gleich erkannt und vorgeschlagen, dass dann Aktienverluste aber auch nur mit Aktiengewinnen verrechenbar sind und nicht den sonstigen Unternehmensgewinn mindern dürften. Eine Regelung, die man ja aus der Abgeltungsteuer im Privatbereich schon kennt. 

Sollte eine solche Regelung jemals kommen, so ist natürlich zu überlegen, ob man die aufgelaufenen Gewinne kurz vor dem Inkrafttreten noch ein letztes Mal fast steuerfrei realisiert und von einer höheren Anschaffungskostenbasis in die Steuerpflicht startet. Des Weiteren ist die damals erdachte und nicht umgesetzte Regelung auf Aktiengewinne und -verluste beschränkt. Deshalb wäre es lohnenswert, sich Finanzinstrumente anzuschauen, die auf Delta-One-Basis, wie es seit Kweku Adoboli so schön heißt, Aktienwertentwicklungen nachbildet, aber selbst nicht unter die Verlustverrechnungsbeschränkungen fällt. Mit denen man also den Unternehmensgewinn mindern kann.

Aber auch hier war der Gesetzgeber schon aktiv. Es gefällt ihm offenbar absolut nicht, wenn z.B. Börsenkrachs dazu führen, dass Verluste steuermindernd realisiert werden, sodass er das konsequent zu unterbinden versucht. Es gibt deshalb bereits heute eine weitere Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 EStG), worunter wohl auch z.B. CfDs fallen. Schade, das wären nun die ersten Alternativ-Ideen gewesen. Eine Gestaltungsvariante, die noch möglich sein müsste, wäre die Eröffnung eines eigenen Wikifolios (= nach unserer Kenntnis Index-Zertifikat, also eine Inhaberschuldverschreibung), das man mit seinen Wunschaktienwerten befüllt. Darüber kann die Aktienperformance nachgebildet werden, ohne dass man tatsächlich direkt Aktien besitzen müsste. Ohnehin haben wir kürzlich vermehrt Angebote wahrgenommen, die eigene börsenfähige Zertifikate kreieren können sollen. Es bleiben also, da Aktien und Termingeschäfte im Feuer stehen, unseres Erachtens nur strukturierte Anleihen i.S.v. Zertifikaten übrig. 

Unsere Vorgehensweise ist jedoch grundsätzlich die, Aktien idealerweise niemals zu verkaufen. Somit fallen idealerweise auch Veräußerungsgewinne  gar nicht erst an. Aber selbst wenn sie anfallen würden, unterlägen sie immer noch lediglich einem Steuersatz von 15,825 % innerhalb des Gewerbesteuerfreibetrags, gegenüber 26,375 % im Privatbereich. 

Außerdem könnte man natürlich auch das sog. tax loss harvesting betreiben. Also absichtlich unterjährig Verlustpositionen realisieren, dadurch vorsorglich steuerlich zunächst unwirksame Verlustvorträge schaffen, zurückkaufen und dadurch auch gleich seine Anschaffungskosten mindern, was sich dann erst bei einem Verkauf auswirkt. Somit schafft man sich einen Puffer für die Veräußerungsgewinne, die dadurch zwangsläufig früher oder später entstehen, weil man sich von einem Unternehmen trennen muss, das z.B. strategisch in eine falsche Richtung läuft oder das in einer Branche arbeitet, in der sich der Wind dreht (Öl bspw.).

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Eine weitere Gefahr droht durch die beabsichtigte Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage innerhalb der EU, das sog. GKB/GKKB-System. Es ist eine Art europäisches Steuersystem, auf das die einzelnen Länder dann nur noch ihren jeweiligen Steuersatz anwenden. Ob das wirklich so kommt, sei mal dahingestellt. Zu befürchten ist aber immer, dass sich nicht die ganze EU, sondern nur einzelne Länder und darunter natürlich wieder Deutschland, zusammenschließen und das System ungeachtet derer umsetzen, die nicht mitziehen wollen.

In bisherigen Richtlinienentwürfen der EU war die Steuerpflicht auf Streubesitzveräußerungsgewinne enthalten. Bundeswirtschaftsminister Altmaier hat sich zwar sehr kritisch dazu geäußert, wiederum aber nur im Kontext von Start-Ups. Im Richtlinienentwurf wird es jedenfalls noch bunter getrieben, als es dem deutschen Steuerzahler ohnehin schon zugemutet wird: sogar unrealisierte Wertsteigerungen sollen besteuert werden (ähnlich also der seit 2018 geltenden Fonds-/ETF-Besteuerung), sogar unabhängig davon, ob die Wertpapiere dem Anlage- oder dem Umlaufvermögen zuzuordnen sind. Das ist eine Abkehr vom Buchwertprinzip und vom Grundsatz, dass Gewinne erst dann besteuert werden, wenn sie realisiert sind. Es bleibt deshalb zu hoffen, dass es hieran noch substantielle Änderungen gibt. 

Wie ist nun der Ausblick?

Insgesamt kann man im Grunde nur hoffen, dass alles so bleibt, wie es ist. Fiele die Steuerfreiheit auf Veräußerungsgewinne weg, wäre das aber auch wieder nicht so dramatisch, wie es sich anhört. Klar, es ist unschön. Aber wichtig ist, dass es weiter ein Steuersatzgefälle vom Privatbereich zum körperschaftlichen Bereich gibt. Weiterhin kann man zusammenhängende Kosten vollständig abziehen.

Darüber hinaus ist zu hoffen, dass die Wirtschaft genug Druck macht, um insbesondere die Einführung einer Besteuerung von nichtrealisierten Gewinnen zu stoppen.

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Bis auf Weiteres bleiben wir verhalten optimistisch, alles andere ist ohnehin keine Geschäftsgrundlage. Konkret beschlossen ist jedenfalls noch nichts, und der Verlauf des InvStRefG-Verfahrens lässt hoffen.

Wir bleiben natürlich dran an dem Thema.

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