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Transgender: Fonds im Körper einer Aktie (Update 19.04.2018)

(Update am 19.04.2018 – siehe Ergänzung am Ende des Artikels)

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Heute informieren wir über ein Thema, das in der Anlegergemeinde aktuell in aller Munde ist – und welches, obwohl es vordergründig nur Fondsbesitzer treffen sollte, leider auch Aktieninhaber betrifft: die Auswirkungen der Investmentsteuerreform zum 01.01.2018!

Vorgeschichte

Im Oktober 2014 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass es dem EU-Recht widerspricht, wenn die Erträge, die der Steuerpflichtige aus ausländischen Investmentfonds erzielt, pauschal zu besteuern sind, weil er die geltenden Verpflichtungen zur Bekanntmachung und Veröffentlichung bestimmter Angaben im elektronischen Bundesanzeiger nicht erfüllt und dem Steuerpflichtigen auch nicht ermöglicht wird, Unterlagen oder Informationen beizubringen, mit denen sich die tatsächliche Höhe seiner Einkünfte nachweisen lässt.

Knackpunkt ist der Artikel 63 AEUV, der die Kapitalverkehrsfreiheit als eine der vier Grundfreiheiten der Europäischen Union regelt. Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt dabei nicht nur innerhalb der Europäischen Union, sondern auch gegenüber Drittstaaten wie z.B. den USA. Gegen diese Grundfreiheit wurde verstoßen, als man von ausländischen Investmentfonds verlangt hat, eine ellenlange Liste mit Besteuerungsgrundlagen im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

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Wenn diese es beinahe naturgemäß und verständlicherweise nicht gemacht haben, wurden sie umgangssprachlich als schwarze bzw. intransparente Fonds bezeichnet und unterlagen der Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG, die einer Strafsteuer gleichkam. Transparente bzw. weiße Fonds wurden demgegenüber nicht benachteiligt.

Neben den Ausschüttungen, auf die der normale Abgeltungsteuerabzug einbehalten wurde, unterlagen nämlich zusätzlich (!) auch 70 Prozent der jährlichen Kurssteigerung der Kapitalertragsteuer. In jedem Fall – und hier wird’s richtig dreist – unterlagen aber mindestens sechs Prozent des Fondswerts am Jahresende als Besteuerungsgrundlage herangezogen. Unabhängig also davon, ob der Fonds gut läuft oder am Endes Jahres im Minus ist, mussten Steuern gezahlt werden.

Die aufmerksamen Leser unter uns, die bereits in verregneten Herbstnächten vor dem Kamin das novellierte Investmentsteuergesetz gelesen haben, wissen es schon: statt die Strafsteuer für ausländische Fonds abzuschaffen…wurde sie Gesetz für alle und findet sich heute wieder in § 18 InvStG. Um die Diskriminierung zu beseitigen, gilt die Bestrafung einfach für alle. So gehen Gesetze made in Germany!

Deutschland hat in dieser Hinsicht erwiesenermaßen eine äußerst erfolgreiche Historie darin, EU-rechtwidrige Gesetze zu schaffen, wie man an den sich bereits seit mehr als 10 Jahren um dieses Thema drehenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland sehen kann. Jede Neuregelung kam wieder vor Gericht und wurde wieder gekippt. Es springt auch nun wieder ins Auge, dass es ebenfalls diskriminierend sein müsste, wenn ein ausländischer REIT anders behandelt wird (der unter den Fondsbegriff fällt und nicht ausgenommen ist), als ein inländischer REIT (der vom Investmentsteuergesetz ausgenommen ist).

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Warum ändert die depotführende Stelle jetzt die Besteuerung?

Übeltäter in dieser Hinsicht ist ausnahmsweise mal nicht der deutsche Staat, sondern der EU-Gesetzgeber mit seiner materiellen Fondsdefinition in der Richtlinie zur Regulierung der Manager Alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie).

Ein Fonds ist seit 2013 EU-weit definiert als „jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“ Diese Regelung gab es früher bereits mal in ähnlicher Form und auch bei der alten Regelung wurden schon die (Abgrenzungs-)Probleme, die aus der Schwammigkeit der Formulierung resultieren, erkannt und bemängelt. Nun denn, auf ein Neues also.

Die Investmentsteuerreform 2018 hat der Gesetzgeber jedenfalls zum Anlass genommen, auch den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszuweiten. So kommt es, dass die Besteuerung von Erträgen aus ausländischen Unternehmen für deutsche steuerliche Zwecke davon abhängt, ob die Fondsdefinition des (die AIFM-Richtlinie in das deutsche Recht übersetzenden) Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) materiell erfüllt wird oder nicht. Das können Finanzinstitute selbst natürlich nicht für jede Aktie der Welt manuell nachprüfen.

Die deutschen Banken beziehen ihre Daten für die Besteuerung wohl in den meisten Fällen von der Firma WM Daten. Diese hat in ihrem Steuerdatensystem nun ein neues Abgrenzungsmerkmal „GD500“ eingeführt, das darüber entscheidet, ob eine Aktie für Steuerzwecke als Fonds zu besteuern ist, oder als Aktie. Und die Banken übernehmen das.

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Wir haben uns in Bezug auf das Atypisch Still Portfolio im WM-Daten-System informiert und konnten für folgende Unternehmen die Neuklassifizierung als „ausländischer Immobilienfonds“ finden:

  • Realty Income
  • W.P. Carey
  • Omega Healthcare Investors
  • Senior Housing Properties Trust (Danke an den Hinweis von Dominik!)
  • VEREIT

Als sonstiger Investmentfonds:

Betroffen sind nach unserer vorläufigen, bisherigen Kenntnis also in erster Linie ausländische REITs und Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Dennoch lassen sich mit Sicherheit irgendwo Schreibtischtäter finden, die die Fondsdefinition auch anderen Geschäftsmodellen, die nicht notwendigerweise auf Immobilien beschränkt sein müssen, überstülpen und aufargumentieren können. Zum Beispiel könnte man schon auf die Frage kommen, ob dann z.B. das Unternehmen Kinder Morgan nicht eine gemeinschaftliche Anlage in US-Pipelines zum Nutzen aller Anleger wäre 😉

Interessanterweise gibt es zu diesem Thema kaum aktuelle Berichterstattung. Von seriösen Finanzmedien, die wir verstärkt konsumieren, hätten wir uns rechtzeitig Hinweise und Handlungsempfehlungen dazu erhofft. Wir sind ja vom deutschen Finanzjournalismus (verglichen mit den dahingehend wesentlich pluraleren, professionelleren und sophistizierteren USA) ohnehin nicht übermäßig überzeugt und auch die Investmentsteuerreform gliedert sich nahtlos in die Reihe der dicken Klöpse ein.

Wie wirkt sich das bei uns nun konkret aus?

Zunächst gilt mal die Regelung, dass diese Anteile per 31.12.2017 veräußert und per 01.01.2018 neu angeschafft gelten. Das ist eigentlich der feuchte Traum jedes Steueroptimierers, dass die Gewinnrealisation steuerlich ohne Realisationshandlung (=Verkauf) möglich ist. Zumal die drei genannten Werte bei uns per Jahreswechsel zufällig tatsächlich in der Verlustzone waren und wir somit nun unverhofft zu (mit Dividenden verrechenbaren) Verlusten kommen. Also offenbar dann nicht im Aktientopf, weil ja „Fonds“ verkauft wurden, sondern im sonstigen Topf. Allerdings ist der Gewinn/Verlust aus dieser fiktiven Veräußerung des Übergangsvorschriften zufolge erst in dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem wir die sogenannten Alt-Anteile tatsächlich veräußern. Das dürfte dann im Ergebnis ein Nullsummenspiel ohne materielle Auswirkung auf die Steuererklärung 2017 sein und nur für den 100.000-Euro-Freibetrag von Bedeutung sein.

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Dennoch waren wir im höchsten Maße unangenehm überrascht, dass wir jetzt neben den Abgeltungssteuerregelungen auch noch die Investmentsteuerregelungen beachten und anwenden müssen. Noch unangenehmer ist natürlich die Tatsache, dass wir dadurch Gewinne (in diesem Fall Verluste, hätte ja aber auch anders laufen können) realisiert haben könnten, ohne es mitbekommen zu haben. Der frühe Tod jeder Buy&Hold-Thesaurierungs- und Steuerstundungsstrategie 🙂

Außerdem fallen wir jetzt natürlich mit diesen Werten unter die Vorschrift der Vorabpauschalen-Versteuerung. Dies ist bei uns nicht so dramatisch, da diese Unternehmen massiv ausschütten, und die Vorabpauschale vor allem dann relevant wird, wenn nichts oder sehr wenig ausgeschüttet wird. Die Vorabpauschale ist praktisch eine Mindestbesteuerung. Eine Mini-Strafsteuer auf Thesaurierung.

Daneben sieht die Besteuerung der laufenden Erträge jetzt so aus:

Wir halten die vorgenannten Aktienanteile und erhalten regelmäßige Ausschüttungen.

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Bislang stellte sich die Besteuerung am Beispiel der US-REITs unterjährig so dar:

  • 100 Euro Ertrag
  • -15 Euro (anrechenbare) Quellensteuer
  • = 85 Euro Gutschrift auf dem Degiro-Konto

In der Steuererklärung war dann Folgendes zu erklären:

  • 100 Euro Ertrag
  • x 25% = 25 Euro Kapitalertragsteuer
  • davon ab 15 Euro gezahlte und auf die Kapitalertragsteuer in Deutschland anrechenbare US-Quellensteuer
  • = 10 Euro verbleibende deutsche Kapitalertragsteuer
  • x 5,5% = 0,55 Euro Solidaritätszuschlag

In Zukunft wird die Vorgehensweise wie folgt aussehen:

An der unterjährigen Gutschrift bei Degiro ändert sich nichts, weil Degiro das deutsche Steuerrecht nicht eigenmächtig anwendet. Degiro berücksichtigt nur Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), vorliegend das DBA zwischen Deutschland und den USA. Würde Degiro dies nicht tun, würden in den USA sogar 30% Quellensteuern abgezogen werden.

Wir erhalten also auf 100 Euro Bruttoausschüttung des US-REITs weiterhin 85 Euro Gutschrift auf dem Konto, weil in den USA 15% Quellensteuern einbehalten wurden.

In der Steuererklärung wird das wie folgt aussehen:

  • 100 Euro Ertrag
  • davon sind 80 % steuerfrei gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 InvStG
  • verbleiben 20 Euro steuerpflichtiger Ertrag
  • darauf 25 %  = 5 Euro Kapitalertragsteuer
  • darauf 20% anrechenbarer Teil von 15 % einbehaltener Quellensteuer = 3 Euro
  • verbleibende Kapitalertragsteuer = 2 Euro
  • x 5,5% = 0,11 Euro Solidaritätszuschlag

Vergleicht man die Steuerbelastung von 15 Euro + 10,55 Euro, insgesamt also 25,55 % vorher mit der Steuerbelastung von 15 Euro + 2,11 Euro, insgesamt also 17,11 % nachher, fällt auf, dass es hiermit sogar eine Senkung der laufenden Steuerbelastung gab.

Fazit

Wieder einmal eine Regelung, mit der Deutschland die gute, alte Tradition der anlegerfeindlichen Gesetzgebung nahtlos fortsetzt. Mit dem Vorsatz „Lieber 25 % von X, als 25 % von nix.“ (und das war’s) wird es wieder einmal nichts und wieder wurde das Steuerrecht für Kapitalanleger komplizierter. Verkauft wird es von politischer Seite natürlich wieder einmal als Vereinfachung. Wir würden uns sehr freuen, wenn Du bei folgendem Aufruf mitmachen würdest:

NACHTRAG VOM 19.04.2018:

Aufgrund des sehr hilfreichen Hinweises unseres Lesers Dominik haben wir noch ein wenig tiefer gegraben in der Materie des seit dem 01.01.2018 geltenden Investmentsteuerrechts!

Dominik wies darauf hin, dass wir für unsere US-REITs keine Teilfreistellung in Höhe von 80 % erhalten können.

Im Auslandsdepotfall (=Anwendungsfall bei uns) erhalten wir diese unterjährig sowieso nicht und können diese nur über die Steuererklärung geltend machen.

Dominik scheint jedoch ein Inlandsdepot zu haben (unterstellen wir im Folgenden), was heißt, dass die auszahlende inländische Bank die steuerliche Würdigung vornimmt. Dies macht sie durch Datenlieferungen des Datenanbieters WM Datenservice.

Schauen wir uns nochmal im Detail an, was WM Daten den Banken an Informationen zur Verfügung stellt. Wir machen das Ganze am Beispiel von Realty Income.

Zunächst haben wir bei einer kurzen Google-Recherche ein Protokoll der Besprechung zwischen WM und den Banken gefunden. Hierin wird einhellig festgestellt, dass ausländische REITs gemäß eines BMF-Schreibens als Kapital-Investitionsgesellschaft gelten würden.

Schauen wir uns also das entsprechende BMF-Schreiben an:

Aufgrund der spezialgesetzlichen Regelung ist auf einen REIT i. S. d. REIT-Gesetzes oder auf eine andere REIT-Körperschaft, -Personenvereinigung oder -Vermögensmasse i. S. d. § 19 Absatz 5 REITG das Investmentsteuergesetz nicht anwendbar.

Wenn Investmentfonds Anteile an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse halten und unklar ist, ob es sich dabei um eine Kapital-Investitionsgesellschaft handelt oder ob das REIT-Gesetz anwendbar ist, hat der Investmentfonds grundsätzlich § 19 InvStG anzuwenden.

Schauen wir uns aber die Gesetzesbegründung zu § 19 REITG an:

Absatz 6 enthält die Definition für ausländische REITs. Da bei diesen auch anderen Rechtsformen als Kapitalgesellschaften denkbar sind, werden ausdrücklich Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen aufgeführt.

Das Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon pflichtet dem bei:

Durch § 19 Abs. 5 REITG wird der ausländische REIT -„andere REITs“- definiert. Aus Gründen der Chancengleichheit werden Anteilseigner ausländischer REITs ab 2008 wie Anteilseigner eines G-REITs besteuert.

Folglich muss man an dieser Stelle zum Schluss kommen, dass REITs – wie Realty Income – REITs im Sinne des § 19 Abs. 5 REITG sind. Dass in diesem Paragraphen gefordert wird, dass die Ausschüttungen nicht mit einer der deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer „vorbelastet“ sind, bedeutet unseres Erachtens nicht, dass eine „Befreiung“ vorliegen muss, sondern nur, dass eine Vorbelastung tatsächlich nicht erfolgt ist. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn der US-REIT die Gesetze seines Landes einhält.

WM Daten wendete aber, wie vom BMF vorgeschrieben, aus Gründen angeblicher „Unklarheit“ offenbar § 19 InvStG an, und kam auf diesem Weg überhaupt erst zum Schluss, dass eine Kapital-Investitionsgesellschaft i.S.d. InvStG vorliegt und kein ausländischer REIT i.S.d. § 19 Abs. 5 REITG.

Aufgrund der Eingruppierung als Kapital-Investitionsgesellschaft wurden die Anteile aufgrund der Zweifelsfallsregelung per 31.12.2017 fiktiv veräußert und am 01.01.2018 fiktiv wiederangeschafft.

Per 01.01.2018 lagen nach Ansicht von WM Daten, die die inländischen Kreditinstitute für ihre Inlandsdepotkunden übernommen haben, Investmentfonds i.S.d. InvStG vor. Das haben wir in folgendem Datenfeld für Realty Income auch wiedergefunden:

GD504C

InvStG ab 18               3          Ja, im Zweifel

Hiermit wird geregelt, dass, wenn nicht genau klar ist, was steuerlich vorliegt, im Zweifel das Investmentsteuergesetz ab 2018 anzuwenden ist – mit allen Folgen. Die Felderläuterung von WM Daten sieht folgendermaßen aus:

ANWENDUNG INVESTMENTSTEUERGESETZ (INVSTG) AB 1.1.2018:

——————————————————

Dieses Feld kennzeichnet Investmentfonds, die in den

Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 2 InvStG ab 1.1.2018 fallen.

Alle in der WM-Datenbank geführten Instrumente erhalten ausnahmslos

einen Eintrag gemäß Tabelle GX8. In Fällen einer möglichen Anwendung

des InvStG, jedoch fehlender abschließender Würdigung, werden die

betroffenen Instrumente mit Ja, im Zweifel klassifiziert.

REIT-Aktiengesellschaften, die nicht zweifelsfrei unter § 1 Abs. 3

Nr. 5 InvStG fallen, werden als Investmentfonds gemäß § 1 Abs. 2

InvStG mit Ja, im Zweifel eingeordnet.

Genau hier liegt der Knackpunkt, da wir ja oben bereits zu der Auffassung gelangt sind, dass die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 InvStG einschlägig ist.

Des Weiteren wird hier geregelt, dass nach Ansicht von WM Daten alle Sachverhalte im Zusammenhang mit Realty Income sich im allgemeinen Verlusttopf wiederfinden:

Wir finden dieses im Kennzeichen GD505E mit dem Eintrag „2“ wieder, was „allgemeiner Verlusttopf“ bei Realty Income bedeutet.

Sollten keine Angaben zu den Teilfreistellungen gemacht werden, so ordnet WM dem Investmentfonds den neuen Schlüssel „Sonstiger Investmentfonds ohne Selbstdeklaration“ zu. Mit der Folge dass keine Teilfreistellungen erfolgen.

Neues Fazit deshalb:

Unserer Ansicht nach fällt Realty Income als ausländischer REIT wie oben dargestellt und durch Literaturmeinung gestützt unter den „anderen REIT“ i.S.d. § 19 Abs. 5 REITG. Dass diese Ausnahmeregelung nicht zur Anwendung kommt, liegt daran, dass sich bei WM Daten offenbar niemand die abschließende Wertung zutraut, dass zweifelsfrei ein ausländischer REIT vorliegt.

Das führt dazu, dass Realty Income bereits bisher auch nur auf der Basis der Zweifelsfallregelung des BMF-Schreibens als Kapital-Investitionsgesellschaft i.S.d. § 19 InvStG a.F. angesehen und eingestuft wurde.

Streng genommen würde Realty Income dann auch nicht „als Fonds gelten“, sondern nur „in den Anwendungsbereich des InvStG fallen, weil man die REITG-Ausnahme nicht nachweisen kann“. Dieses „in den Anwendungsbereich fallen“ wird dann durch Umdefinition in einen „sonstigen Investmentfonds“ erreicht, alles auf Basis von Zweifelsfallregelungen.

Kurz: derzeit liefert WM Daten an die deutschen Kreditinstitute die Info, dass Realty Income „im Zweifel“ in den Anwendungsbereich des InvStG fällt, „im Zweifel“ sonstiger Investmentfonds ist und keine Teilfreistellung (mindestens nicht im Steuerabzugsverfahren, eventuell aber im Veranlagungsverfahren) erhält, weil die notwendigen Daten nicht bekannt sind. Die Vorstellung, dass sich alle Welt nach deutschen Steuergesetzen zu richten hat, hat sich Deutschland wohl bei der FATCA-Gesetzgebung der USA abgeschaut. Nur, dass diese Vorgehensweise aufgrund unserer Irrelevanz im globalen Maßstab nicht den vergleichbaren Erfolg zeitigt.

Eine andere Geschichte ist natürlich dies: da wir die Steuererklärung hinsichtlich der Kapitalerträge nicht durch eine Bank erledigen lassen (= Abgeltungsteuerregime aufgrund Inlandsdepot), sondern aufgrund Auslandsdepot selbst  und unabhängig von der Ansicht von WM Daten machen, können wir es so deklarieren, wie wir es für richtig halten.

Zwei Möglichkeiten ergeben sich aus unserer Sicht hier:

  1. Wir gehen die aus unserer Sicht von Grund auf fehlgeleitete Argumentation mit, dass es sich um einen Investmentfonds handelt und machen in der Folge nach § 20 Abs. 4 InvStG von unserem Antragswahlrecht auf Teilfreistellung Gebrauch. Wir reichen ggfs. den Gesellschaftsvertrag von Realty Income und unseren weiteren Unternehmensanteilen ein. Dadurch erhalten wir – da wohl unzweifelhaft überwiegend ausländische Immobilien als Investition des REITs vorliegen – die 80 % Teilfreistellung und erreichen das ursprünglich oben dargestellte steuerlich günstige Ergebnis. Wir bezweifeln jedoch im höchsten Maße, dass es dem kleinen Sachbearbeiter in der Veranlagungsstelle von Privatsteuererklärungen möglich sein wird, dermaßen komplexe Sachverhalte in angemessener Zeit zu bearbeiten. Was sich vor allem anbietet ist die neu geschaffene Möglichkeit in der Steuererklärung 2017, eine personelle Prüfung zu erzwingen (im Gegensatz zur neu vorgesehen automatischen Prüfung und Verbescheidung). Den entsprechenden Haken kann man setzen und sogar noch im Anschreiben auf die Probleme hinweisen. Man würde sich hier durch die Hintertür eine (kostenlose) verbindliche Auskunft auf die Behandlung in den Folgejahren abholen können. Sollte sich die Behandlung im Nachhinein dann als falsch erweisen, hat man als Steuerpflichtiger einen Korrekturanspruch, da sich das Finanzamt den Fehler durch die persönliche Sachverhaltsprüfung zu eigen gemacht hat.
  2. ODER: Wir gehen davon aus, dass ein REIT vorliegt. Dann betrifft uns das InvStG gar nicht, weil diese aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen sind. Die Besteuerung für uns als Anteilseigner erfolgt dann nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 REITG, und zwar „normal“, wenn man das mal abgekürzt formulieren möchte. 🙂

Dazu kommt noch, dass die inländischen Banken bei Inlandsdepots hinsichtlich der Abgeltungsteuer an die Auslegungsvorschriften/Ansichten der Finanzverwaltung gebunden sind. In § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG kam die entsprechende Regelung nämlich vor zwei, drei Jahren erst rein. Als Steuerpflichtige können wir jedoch in der Steuererklärung auch eine andere Rechtsauffassung gegenüber dem Finanzamt geltend machen und diese ggfs. auch im Rechtsbehelfsverfahren letztendlich finanzgerichtlich klären lassen, wenn wir dies wollen.

Bis zur Steuererklärung 2018 ist es noch ein bisschen hin und wir überlegen uns bis dahin, welche Variante wir testen wollen.

Welche Aktien hast Du im Depot, bei denen die Depotbank die Besteuerung verändert hat, wie ist Deine Meinung zur Investmentsteuerreform? Hast du eventuell ebenfalls ein Auslandsdepot und wie wirst Du Deine US-REIT-Erträge deklarieren? Schreib uns im Kommentarbereich unten! Wir möchten gerne eine Liste erstellen und diesen Artikel fortlaufend ergänzen, um allen eine Hilfestellung zu geben. 

 

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Die hier vorgestellten und besprochenen Wertpapiere befinden sich in unserem privaten Depot. Die Inhalte dienen ausschließlich Informationszwecken und stellen kein Angebot, keine Empfehlung und keine Aufforderung zum Kauf der angesprochenen Anlageprodukte dar. Wir leisten keine Anlageberatung. Dies gilt für sämtliche Kommunikationswege (z.B. per Telefon, Newsletter, E-Mail und Post oder in den Kommentaren). Wir haben darüber hinaus 72h vor und nach der Veröffentlichung des Artikels keine Transaktionen in dem besprochenen Wertpapier getätigt.

9 Gedanken zu „Transgender: Fonds im Körper einer Aktie (Update 19.04.2018)“

  1. Steuer, teuer, ungeheuer. 🙂
    Ich habe mich auch schon durch die InvStRefG gekämpft und einiges dazu geschrieben. Ingesamt teile ich durchaus eure Meinung: eine willkürliche Benachteiligung des Anlegers.
    In eurer Beispielrechnung habt ihr allerdings einen Trugschluss: die REITS gelten nicht als Immobilienfonds und haben demnach auch keine 80% Teilfreistellung. Sie gelten als alternative Investmentfonds und haben: 0,00% Teilfreistellung. Auf der anderen Seite ist die Quellensteuer anrechenbar. Mein Beispiel (SNH: auch so ein US-REIT)

    Ausschüttung 31,66 Eur
    Teilfreistellung 0,00&
    Änderung Verrechnungstopf Quellensteuer: 4,75 Eur.

    Ach ja, einer noch: Eine weitere Aktie, die mittlerweile ein Fonds ist, ist…. BB Biotech.

    1. Danke für den sehr hilfreichen Kommentar! Aufgrund dessen haben wir uns nochmal den WM-Daten-Dienst angesehen. In den Stammdaten von Realty Income steht wie gesagt „ausländischer Immobilienfonds“. Das beißt sich massiv mit dem, wie es tatsächlich ist, d.h. wie es bei den Steuerdaten der einzelnen Ertragsgutschriften steht.
      Schaut man sich nämlich die Ausschüttungen der vergangenen Jahre an, so fällt auf, dass seit Dezember 2014 keine „Dividenden“ mehr gezahlt werden, sondern „Ausschüttungen einer Kapital-Investitionsgesellschaft“. Das lässt sich öffentlich z.B. auch hier nachvollziehen: https://www.boersen-zeitung.de/index.php?li=24&l=0&isin=US7561091049. Kapital-Investitionsgesellschaften wurden im § 19 InvStG a.F. ebenfalls mit dem KAGB/AIFM-Regime bzw. mit dem sog. AIFM-Steueranpassungsgesetz eingeführt.
      Offenbar gelten diese Gesellschaften aber seit 01.01.2018 als Investmentfonds, u.E. nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie § 2 Abs. 3 und Abs. 9 InvStG.
      Allerdings konnten wir nicht nachvollziehen, warum genau da jetzt die Teilfreistellung nicht zur Anwendung kommen kann? Kannst Du da evtl. noch weiterhelfen?
      Beste Grüße und schönen Abend erstmal!
      PS: wir werden den Artikel dann nochmal updaten die nächsten Tage!

  2. Die Teilfreistellung kommt nicht zur Anwendung, weil die REITS als alternative Investmentsfonds (AIF) gelten und eben nicht als Immobilienfonds. AIF haben keine Teilfreistellung. Es kommt auch gar nicht darauf an, ob REIT oder etwas anderes (siehe BB Biotech). Genau wegen dieser Frage hatte ich mit der Pressestelle des Finanzministeriums Kontakt, und ich kann die Aussage nur sinngemäß widergeben: AIF ist man dann, wenn in den gesetzlichen Regelungen (bin ich Aktie, bin ich Fonds, bin ich Immo-Fonds) mindestens ein Aspekt dieser Einschätzung widerspricht.

    Zu REITS noch ein weiteres: Ihr schreibt, dass es diskriminierend sein müsste, wenn ein ausländischer REIT anders behandelt wird als ein inländischer. Das kann schon sein, es ist aber so: im InvStRefG §1 (3) 5. steht ziemlich eindeutig, dass im Rahmen der neuen Besteuerung nur diese Unternehmen / Aktien als REITS gelten, die im deutschen REIT-Gesetz als solche definiert sind. Neben einigen anderen Regelungen besagen diese Regelungen im REIT-Gesetz, dass das Unternehmen aus Deutschland stammen muss (deswegen fallen US-REITS raus), nichts mit Wohnimmobilien machen darf (deswegen fallen deutsche Unternehmen wie Vonovia raus) und den Begriff REIT-AG im Namen tragen muss (siehe: alstria Office REIT).

    Ist einfach ne Definitionssache, und wie immer bei Gesetzgebung: willkürlich. Es hat auch nichts damit zu tun, ob ein Gesetz einem anderen Gesetz widerspricht: dann widerspricht nur eine Willkür der anderen. Und man (in dem Fall Deutschland vs. EU) probiert eben aus, wer seine Sicht durchsetzen kann.

    Ich habe zu dem Themenbereich drei Artikel geschrieben: der erste ist genau euer Thema: https://www.domikratie.wordpress.com/2018/03/01/hilfe-meine-aktie-ist-ein-fonds/ die zwei weiteren Behandeln die neue Besteuerung allgemein mit einigen lustigen Beispielen https://www.domikratie.wordpress.com/2018/03/15/im-steuervereinfachungs-paradies-teil-1/ und https://domikratie.wordpress.com/2018/03/27/rechenprobleme-im-steuervereinfachungsparadies-teil-2/

    Viele Grüße

    1. Hallo Dominik,
      wir haben den Artikel umfassend ergänzt. Hinweise und Anmerkungen sind gerne willkommen 😉
      Beste Grüße!

  3. Hallo,
    erstmal ein Lob für den Bericht!
    Ich denke, dass das neue Gesetzt nicht zufällig so kompliziert aufgebaut wurde, schließlich soll ja Niemand wirklich durchblicken können, allerdings vermute ich, dass selbst die Ersteller nicht richtig durchblicken.
    Ich bin bei Maxblue und habe Konten und Depots in Deuptschland.
    Anfang des Jahres hat man mir von einigen Papieren 15 Prozent Quellensteuer, 25 Prozent KESt. und Soli auf die 10 Prozent KESt. einbehalten, ab März werden wieder 15 Prozent Quellensteuer, 10 Prozent KESt. und Soli einbahalten , aber keine nachträgliche Neuberechnung der ersten Zahlungen des Jahres.
    Zusätzlich unterstellt man bei den folgenden „thesaurierenden Investmentfonds“, dass nicht alle Eträge bekannt gewesen wären und ich für 2017 sämtliche Erträge anzugeben hätte:
    American Capital Agency
    Annaly Capital Management
    Armour Residential Reit
    CYS Investment
    Chimera Investment
    Dynex Capital
    Granite Point Mortgage Trust
    Invesco Mortgage Capital
    Omega Healthcare Investment
    Realty Income Corporation
    Resource Capital Corporation
    Taubman Centers Reit
    Two Harbors Investment
    Für mich ist es schon eine neue Nachricht, dass diese Papiere „thesaurierend“ sein sollen. So weit mir bekannt zahlen diese Papiere eine Dividende aus und keine thesaurierenden Ausschüttungen. Ausserdem dürften alle ausgeschütteten Dividenden bekannt sein, zumindest sind sie mir bekannt.
    Nachfragen im Februar/März bei der Deutschen Bank/Maxblue blieben bis heute unbeantwortet.
    Mir ist nicht bekannt, ob diese Vorgehensweise noch im Nachhinein berichtet wird.
    Zumindest bin ich äußerst verunsichert, ob die Besteuerung für 2017 und im aktuellen Jahr korrekt vorgenommen wird. Offensichtlich ist es für einen Bürger, auch wenn es an dem Thema sehr interessiert ist und sich mit diesem Thema beschäftigt, nicht leicht überhaupt noch einen Durchblick zu behalten.
    Ich kann das alles auf jeden Fall noch nicht nachvollziehen.
    Viele Grüße
    Raymund

    1. Hallo zusammen,
      heute ein kurzes Update meiner Beiträge:
      Gestern, am 23.12.2018 habe ich eine weitere berichtigte Steuererklärung für das Steuerjahr 2017 per Eilboten um 20.00 Uhr !!! erhalten.
      In dieser berichtigten Steuererklärung ist von den im Beitrag vom 22.04.18 genannten auf der Rückseite der Steuermitteiulng aufgeführten angeblichen „thesaurierenden Investmentfonds“ weit und breit nichts mehr zu sehen.
      Das ist das einzige Unterscheidungsmerkmal zur letzten Steueränderungsmitteilung!
      Absicht, Realität, Zufall oder nun endlich geklärt? Ich weiß es ehrlich gesagt nicht, finde es allerdings recht
      seltsam am 23.12. eines Folgejahres eine Berichtigung für das letzte Steuerjahr zu erhalten, ist schon recht spät und dann noch per Boten……aber eigentlich ist es doch das, was wir schon von Anfang 2018 vermuten haben, dass die Banken schlicht und einfach nicht durchblicken und erstmal vorsichtshalber alles Unbekannte als Fond deklariert haben.
      Also ist dieser kleine Punkt schon mal für uns alle geklärt.
      In diesem Sinne meine vermutlich letzte Mitteilung in diesem Jahr.
      Ich wünsche Atypisch Still und allen Lesern und Schreibern hier ein gesegnetes frohes Weihnachtsfest, angenehme besinnliche und liebevolle Tag, danach einen guten und gesunden Rutsch in das neue Jahr 2019 mit den Besten Wünschen und viel viel Gesundheit.
      Güße an Alle, laßt uns dann das neue Jahr mit frischen Elan angehen.
      Liebe Grüße an Alle
      Raymund

  4. Sehr interessant und höchst verwirrend.

    Wie ist denn die Lage im Jahr 2021?
    Ich selbst habe mein Depot bei der onvista bank und habe dort seit 2019 den Tanger Factory Outlet REIT.
    Dort wurden Dividenden/Ausschüttungen ganz normal wie bei anderen US-Aktien mit 15% Quellensteuer gutgeschrieben. Jetzt hatte ich kürzlich einen Verkauf von anteilen vorgenommen und da wurden dann von der Bank wie bei einem sontigen Fonds verfahren mit TFQ 0%.
    Das passt doch irgendwie nicht zusammen, oder?
    Müsste nicht die Dividende dann auch nach Investmentsteuergesetz behandelt werden und Quellensteuer wäre nicht anrechenbar? Oder ist bei TFQ 0% die Quellensteuer weiter anrechenbar?
    Das ist mir echt ein Rätsel, wäre nett wenn jemand etwas dazu sagen könnte.

  5. Ich wünsche euch ein frohes neues Jahr und auch in 2022 viel Erfolg.
    Vielen Dank für euren super Blog. Ich habe bereits viele Artikel von euch gelesen und hoffe meine Fragen wurden nicht bereits in einem anderen Artikel behandelt.

    Im „NACHTRAG VOM 19.04.2018“ kommt ihr zu einem anderen Schluss als Dominik (der die Aussage vom BMF in seinem Artikel beschreibt)
    https://www.domikratie.wordpress.com/2018/03/01/hilfe-meine-aktie-ist-ein-fonds/
    bzgl. der steuerlichen Behandlung von Realty Income (und damit auch ähnlichen US REITs).

    Wie habt ihr es denn in der Einkommenssteuererklärung 2018 angegeben und was wurde am Ende von Finanzamt akzeptiert?

    Inzwischen seid ihr ja bereits eine Weile mit eurer UG unterwegs, wie handhabt ihr dort die US REITs? Gerade in einer Kapitalgesellschaft mit der 95%igen Freistellung für Aktiengewinne und keiner Teilfreistellung für alternative Investmentfonds (AIF) macht die steuerliche Behandlung einen sehr großen Unterschied.

    Hier sind noch Artikel die das Thema auch behandeln
    https://trading-steuerberatung.de/gmbh-fuer-den-aktienhandel-besteuerung-von-aktien/
    https://trading-steuerberatung.de/investmentsteuergesetz-fuer-immobilienfonds-reits-sind-keine-aktien/

    Und habt ihr bereits Erfahrungen wie andere Aktiengesellschaften in einer Kapitalgesellschaft steuerlich behandelt werden bzw. ob diese dem InvStG unterliegen und ggf. auch wie alternative Investmentfonds (AIF) behandelt werden müssen? z.B.
    Prosus N.V. (Beteiligungsgesellschaft) Börse Amsterdam
    Smithson Investment Trust Plc (SSON) Börse London

    Zu WM Daten:
    Sind eure Screenshot von hier https://www.wmaccess.com oder wo habt ihr die Daten gefunden?
    Kommt man an die Infos auch ohne einen Account zu eröffnen?
    Hier https://www.wmdaten.de/index.php?cid=37 sind die Infos von euren Screenshot auf jeden Fall nicht zu finden…

    Vielen Dank für eure Antwort(en)!

    1. Hi Sebastian,

      wir haben ja bis heute keinen Fonds gehabt, waren deshalb mit der Problematik in der Praxis auch noch nicht gefordert. Aufgrund des materiellen Fondsbegriffs des KAGB und verschiedener Anforderungskriterien und deren Auslegungsvarianten kann eine pauschale Aussage, ob etwas ein Fonds ist oder kein Fonds ist, nicht für ganze Anlageklassen getroffen werden. Man muss also für jeden einzelnen REIT nachsehen, ob ein Fonds in Betracht kommt oder nicht. Es gibt aber gute Gründe dafür, dass gerade US-REITs keine Fonds im Sinne des InvStG sein sollten.
      Nachdem uns das Thema zuletzt vor allem wegen der dröhnenden Funkstille in Finanzblogs wieder aufs Radar kam, wollen wir irgendwann demnächst auch mal wieder einen Artikel darüber schreiben. Müssen aber natürlich vorher aufgrund der übertriebenen Komplexität erstmal ausgiebig recherchieren.
      Beste Grüße vom Atypisch Still Blog

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